GEPRÜFTE BAUSTELLEN IM JAHR
     

Die Abrechnung der Betriebskosten muss bis spätestens 30. Juni des Folgejahres durchgeführt werden.

Die Abrechnung ist an geeigneter Stelle im Haus aufzulegen. Die Belege müssen nicht angeschlossen sein, jedoch muss den MieterInnen auf deren Wunsch Einsicht gewährt werden. Es müssen auf Verlangen auch Kopien ausgehändigt werden, für die allerdings auch Kostenersatz verlangt werden kann. Wir wollen Ihnen einen kurzen Überblick darüber geben, was verrechnet werden darf und welche Punkte oft zu Unrecht in die Betriebskostenabrechnung des Hauses aufgenommen werden! Als Betriebskosten dürfen verrechnet werden:

  • Wassergebühren und Kosten der Wassermesserkontrolle
  • Rauchfangkehrerkosten (vierteljährliche Kehrkosten, nicht jedoch Kaminschleifen)
  • Kosten der Unratentfernung (Müllabfuhr und Entrümpelung von herrenlosem Gut)
  • Kosten für Schädlingsbekämpfung
  • Stromkosten (für die Beleuchtung des Stiegenhaus, Glühbirnen, Sicherungen, keine Reparaturen!)
  • Versicherungsprämien (Pflichtversicherungen)
  • Grundsteuer
  • Verwaltungshonorar (die Höhe orientiert sich am Kat.“A“-Wert für Wohnungen)
  • Hausreinigungskosten (Überprüfung seit der Wohnrechtsnovelle 2000 schwierig)
  • Kosten der Gemeinschaftsanlagen (Aufzug, Kinderspielplatz und sonstige von allen Mietern zu nutzende Einrichtungen)

Nicht verrechnet werden dürfen zum Beispiel:

  • Reparaturen von Rauchfängen Leitungen, Aufzügen
  • Installation und Reparatur einer Gegensprechanlage
  • Versicherungsprämien
  • wenn Zusatzversicherungen ohne Zustimmung der Mietermehrheit abgeschlossen wurden oder überhaupt die Höhe nicht angemessen ist
  • Manipulationsgebühren, Portokosten, Inkassokosten, Rechtsanwaltskosten

Oft besteht ein Buchungsposten in der Abrechnung nur in dem Vermerk „Sonstiges“. Derartige Angaben sind verdächtig und deuten darauf hin, dass hier Kosten untergebracht worden sein könnten, die nicht zulässig sind. Mag. Renate Schmoll – Mieterschutzverband Wien

Betriebskostenabrechnung
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