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Ohne Mängelanzeige geht zunächst einmal gar nichts – sonst darf der Mieter nicht mindern. Gemäß § 535 Abs. I Satz 2 BGB ist der Vermieter verpflichtet, die Mietsache in mangelfreien Zustand zu überlassen. Falls Mängel auftreten, muss der Vermieter sie unverzüglich beheben. Für den Fall, dass der Vermieter seiner Pflicht zur Mängelbeseitigung nicht nachkommt, darf der Mieter grundsätzlich die Miete mindern und/oder zurückhalten. Was die Höhe des zurück behaltenen Betrages betrifft, ist der Bundesgerichtshof zunächst vom Drei- bis Fünffachen der Mängelbeseitigungskosten ausgegangen, vertritt jetzt aber die Ansicht, dass der Mieter die Miete sogar vollständig zurück halten darf, wenn das im Verhältnis zum Mangel angemessen ist. Zwischen Mietminderungs- und –zurückbehaltungsrecht bestehen zwei Unterschiede: Das Einbehaltungsrecht kann, während der Mangel besteht, jederzeit geltend gemacht werden, ohne dass es einer Anzeige bedarf, entfällt aber rückwirkend, wenn der Mangel beseitigt ist. Mietminderung An Mietobjekten treten immer wieder einmal Mängel auf, relativ oft an der Heizung, an Fenstern, ferner auch Schimmel, Feuchtigkeit oder Baulärm. Sie veranlassen den Mieter, die Miete gegenüber dem Vermieter zu mindern. Er darf für die Zeit, in der ein Mangel entstanden ist, den Mietzins bis zur vollständigen Nichtzahlung mindern. Die Herabsetzung muss aber angemessen sein. Ein unerheblicher Mangel berechtigt nicht zur Minderung. Auch das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft kann einen Sachmangel darstellen. Eine Mietminderung kommt nicht in Betracht, wenn der Mieter den Mangel schon bei Unterzeichnung des Mietvertrages kannte oder ihn selbst verschuldet hat. Entsteht ein Mangel während der Vertragszeit, muss ihn der Mieter seinem Vermieter unverzüglich anzeigen. Unterlässt er diese Anzeige, darf er während des Zeitraums der versäumten Anzeige nicht mindern. Die Mietminderung tritt dann automatisch in Kraft. Der Vermieter muss also weder sein Einverständnis erklären, noch sind Fristen zu setzen. Solange die Mietsache mit dem Mangel behaftet ist, kann der Mietzins gemindert werden. Das Mietminderungsrecht darf  ertraglich nicht ausgeschlossen werden. Was die Höhe der Mietminderung betrifft, so kommt es hier häufig zum Streit. Kann eine Einigung nicht erzielt werden, so wird der Minderungsbetrag nach den Umständen des Einzelfalls vom Gericht geschätzt. Dabei ist nach neuerer Rechtsprechung die Bruttomiete (Mietzins einschließlich Nebenkosten) für die Berechnung der Minderung maßgeblich. So kann die Miete z. B. bei einer defekten Heizung, die die Wohnung nur bis 18 °C. erwärmt, um 10 %, bei defekten Fenstern bis 50 % (Undichtigkeit aller Fenster einer Wohnung und damit verbundene Feuchtigkeit) gemindert werden. In der Literatur (siehe unten) angegebenen Gerichtsentscheidungen zu prozentualen Minderungsbeträgen können zwar nicht exakt…

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Weiteres Positives OGH – Urteil für MieterInnen! Wien (OTS) – „Ein weiteres positives Urteil des OGH bestätigt unsere Rechtsmeinung betreffend der Erhaltung im Inneren der Wohnung“, zeigt sich Georg Niedermühlbichler, Präsident der Mietervereinigung Österreichs, über die neue Entwicklung erfreut. Das Urteil wurde seitens des VKI im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums erwirkt. Mietvertragsklauseln, die MieterInnen bisher dazu verpflichtet haben, sämtliche Gebrauchsspuren bei Rückgabe des Mietobjektes zu beseitigen, sind aus der Sicht des Obersten Gerichtshofes (OGH) grob benachteiligend und damit unzulässig. Auch wurden Vertragsklauseln für unwirksam erklärt, die MieterInnen dazu verpflichten beispielsweise gesprungene Fliesen, undichte Armaturen oder Silikonfugen auf eigene Kosten bei Rückgabe einer Wohnung  zu erneuern. „Solche Mängel gehören definitiv zur normalen Abnützung, die im Zusammenhang mit dem Bewohnen einer Wohnung auftreten. Da derartige Kosten bereits durch den laufenden Mietzins abgedeckt werden, hat der OGH nun klargestellt, dass die MieterInnen bei Beendigung des Mietverhältnisses keine Verantwortung für die Beseitigung der Gebrauchspuren tragen müssen“, erklärt  Mag. Nadja Shah, Bundesgeschäftsführerin der Mietervereinigung Österreichs. Positiv ist auch, dass in der Entscheidung festgehalten wird, dass ein generelles, formularmäßiges Tierhaltungsverbot unzulässig ist. Die Haltung von wohnungsüblichen Kleintieren wie Hamster oder Meerschweinchen ist daher auch ohne Zustimmung des Vermieters zulässig. Auch spricht sich der OGH gegen eine pauschale Überwälzung der laufenden Erhaltungs-und Erneuerungsarbeiten an Einrichtungsgegenständen und Anlagen, wie z.B. der Therme, auf die MieterInnen aus. „Der Vermieter ist in jedem Fall verpflichtet, den vereinbarten Gebrauch des Mietgegenstandes zu gewährleisten. Bei Gebrechen einer Therme und somit in einer unbeheizten Wohnung, hat der Mieter jedenfalls das Recht auf sofortige Mietzinsminderung, wenn die Wohnung ursprünglich beheizt vermietet wurde“, so Mag. Shah. Diese erneute positive Entscheidung des OGH stärkt die Rechtsmeinung der Mietervereinigung, die dem Vermieter gesetzlich die Erhaltung im Inneren des Mietobjekts auferlegt. „Stück für Stück entsteht nun mehr Rechtssicherheit im Interesse der wohnenden Menschen“, so Niedermühlbichler abschließend.

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