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Weiteres Positives OGH – Urteil für MieterInnen! Wien (OTS) – „Ein weiteres positives Urteil des OGH bestätigt unsere Rechtsmeinung betreffend der Erhaltung im Inneren der Wohnung“, zeigt sich Georg Niedermühlbichler, Präsident der Mietervereinigung Österreichs, über die neue Entwicklung erfreut. Das Urteil wurde seitens des VKI im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums erwirkt. Mietvertragsklauseln, die MieterInnen bisher dazu verpflichtet haben, sämtliche Gebrauchsspuren bei Rückgabe des Mietobjektes zu beseitigen, sind aus der Sicht des Obersten Gerichtshofes (OGH) grob benachteiligend und damit unzulässig. Auch wurden Vertragsklauseln für unwirksam erklärt, die MieterInnen dazu verpflichten beispielsweise gesprungene Fliesen, undichte Armaturen oder Silikonfugen auf eigene Kosten bei Rückgabe einer Wohnung  zu erneuern. „Solche Mängel gehören definitiv zur normalen Abnützung, die im Zusammenhang mit dem Bewohnen einer Wohnung auftreten. Da derartige Kosten bereits durch den laufenden Mietzins abgedeckt werden, hat der OGH nun klargestellt, dass die MieterInnen bei Beendigung des Mietverhältnisses keine Verantwortung für die Beseitigung der Gebrauchspuren tragen müssen“, erklärt  Mag. Nadja Shah, Bundesgeschäftsführerin der Mietervereinigung Österreichs. Positiv ist auch, dass in der Entscheidung festgehalten wird, dass ein generelles, formularmäßiges Tierhaltungsverbot unzulässig ist. Die Haltung von wohnungsüblichen Kleintieren wie Hamster oder Meerschweinchen ist daher auch ohne Zustimmung des Vermieters zulässig. Auch spricht sich der OGH gegen eine pauschale Überwälzung der laufenden Erhaltungs-und Erneuerungsarbeiten an Einrichtungsgegenständen und Anlagen, wie z.B. der Therme, auf die MieterInnen aus. „Der Vermieter ist in jedem Fall verpflichtet, den vereinbarten Gebrauch des Mietgegenstandes zu gewährleisten. Bei Gebrechen einer Therme und somit in einer unbeheizten Wohnung, hat der Mieter jedenfalls das Recht auf sofortige Mietzinsminderung, wenn die Wohnung ursprünglich beheizt vermietet wurde“, so Mag. Shah. Diese erneute positive Entscheidung des OGH stärkt die Rechtsmeinung der Mietervereinigung, die dem Vermieter gesetzlich die Erhaltung im Inneren des Mietobjekts auferlegt. „Stück für Stück entsteht nun mehr Rechtssicherheit im Interesse der wohnenden Menschen“, so Niedermühlbichler abschließend.

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Ein Verkauf von Gemeindewohnungen wäre auch katastrophal für den gesamten Wiener Wohnungsmarkt Wien (OTS) – Die Mietervereinigung Österreichs hält zur laufenden Diskussion um die Wiener Gemeindewohnungen fest, dass ein Verkauf und somit die Privatisierung der 220.000 Gemeindewohnungen eine Katastrophe für die Wiener Wohnpolitik darstellen würde. „Ein Verkauf würde nicht nur eine erhebliche finanzielle Mehrbelastung für alle Mieterinnen und Mieter durch steigende Mietpreise bedeuten, sondern wäre auch katastrophal für den gesamten Wiener Wohnungsmarkt“, betont Georg Niedermühlbichler, Präsident der Mietervereinigung Österreichs. Die Gemeindewohnungen stellen ein wichtiges öffentliches Gut dar und bilden das Fundament für den sozialen Wohnbau. Sie tragen auch dazu bei, dass im privaten Wohnungsmarkt die Mietpreise nicht ins Uferlose steigen. „Sie müssen daher unbedingt in kommunaler Hand bleiben“, so Niedermühlbichler weiter. Dass ein Verkauf der Gemeindewohnungen einen erheblichen Schaden für alle darin wohnenden Menschen mit sich bringen würde, konnte man schon bei dem Verkauf der Buwog – Wohnungen oder der Kärntner ESG- Wohnungen sehen. „So etwas darf nicht auch noch bei den Wiener Gemeindebauten passieren. Die Mietervereinigung Österreichs spricht sich jedenfalls vehement gegen  einen Verkauf aus“, betont Niedermühlbichler. Nein zur Maklerprovision für Gemeindewohnungen Verwundert zeigt sich der Präsident der Mietervereinigung auch über die Tatsache, dass Wirtschaftsminister Mitterlehner künftig die Gemeindebauten für die Immobilienmakler öffnen will. „Wir haben nicht so lange dafür gekämpft, dass die Maklerprovisionen gesenkt und alle Mieterinnen und Mieter dadurch entlastet werden, damit nun die Gemeindemieter bei den Maklerprovisionen zur Kassa gebeten werden“, so Niedermühlbichler abschließend.

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