GEPRÜFTE BAUSTELLEN IM JAHR
     

Useranfrage zum Thema Hauskaufrücktritt! Im April unterfertigte ich einen Kaufvertrag mit Firma X für mein zukünftiges Traumhaus. Hierzu handelte es sich um ein Fertigteilhaus mit dessen Preis und Rahmenbedienungen ich einverstanden war. Der Baubeginn sollte im September stattfinden. Anfang August kontaktierte mich ein ehemaliger Mitanbieter  (Firma Y) und unterbreitete mir ein Angebot, dass ich nicht abschlagen konnte. So tätigte ich einen neuen Kaufvertrag  mit Firma Y und stornierte den Erstvertrag bei Firma X, die bis dato keinen Aufwand im Bezug auf meinen Vertragsabschluss hatte. Firma X fordert nun eine Stornogebühr in Höhe von mehreren tausend Euro. Bitte um Information ob die Stornogebühr zulässig ist! Beantwortung durch Ing. MMag. Dr. Gerhard Benda: Zu Ihrer Anfrage darf ich Ihnen anhand der mir vorliegenden Informationen , sohin ohne detailierte Prüfung des Sachverhaltes, kurzgefasst folgendes mitteilen: Grundsätzlich besteht mit Abschluss des Vertrages eine vertragliche Bindung für beide Vertragsteile. Ein unbegründeter Rücktritt wäre sohin grundsätzlich als Vertragswidrigkeit zu beurteilen, die auch Schadenersatzansprüche des vertragstreuen Teiles begründen kann. Ob nunmehr „Stornokosten“ vom anderen Vertragsteil berechnet werden können, ist weitgehend davon abhängig, welche vertragliche Vereinbarungen getroffen wurden. Eine „Stornogebühr“ ist im Zweifel als Konventionalstrafe anzusehen. Eine Vertragsstrafe (Konventionalstrafe) ist die Vereinbarung eines pauschalierten Schadenersatzes für den Fall der Nichterfüllung oder nicht gehörigen Erfüllung des Vertrages. Die Pauschalierung soll die oft schwierige Feststellung der Schadenshöhe entbehrlich machen, daher gebührt die Konventionalstrafe auch dann, wenn kein Schaden eingetreten ist. Im Zweifel ist die Vertragsstrafe nur dann zu entrichten, wenn die Nichterfüllung (Rücktritt) „verschuldet“ erfolgte. Zu prüfen ist in diesem Fall sohin auch, ob der Vertrag die Konventionalstrafe auch für den Fall einer nicht verschuldeten Leistungsverhinderung vorsieht. Die Vertragsstrafe kann durch den Richter gemäßigt werden. Die Verpflichtung zur Zahlung einer Konventionalstrafe setzt grundsätzlich eine gültige Hauptverbindlichkeit voraus, es wäre sohin auch zu prüfen, ob die vertragliche Vereinbarung mit dem Verkäufer des Fertigteilhauses grundsätzlich rechtswirksam erfolgte. Dass der Baubeginn noch nicht erfolgte, ändert im Falle eines unbegründeten bzw. unberechtigten Rücktrittes an der grundsätzlichen Verpflichtung zur Zahlung von vertraglich vorgesehenen Stornokosten dann nichts, wenn die Konventionalstrafe, wie auch die Hauptverbindlichkeit, rechtswirksam vereinbart wurde. Der Sachverhalt wird bei einer näheren Prüfung abweichend zu beurteilen sein, wenn der Rücktritt aus Gründen erfolgte, die dem anderen Vertragsteil zuzurechnen sind (Bspw. Verzug des Verkäufers). Ing. MMag. Dr. Gerhard Benda…

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