GEPRÜFTE BAUSTELLEN IM JAHR
     

Warum Sie einen Sachverständigen für ein mängelfreies Traumhaus ohne Pfusch am Bau benötigen… Bauherrenhilfeautor: Carsten Engel: Hallo lieber Internetuser, was nutzt das Beste Material, wenn die Verarbeitung nicht fachgerecht ausgeführt wird? Diese Frage muss man sich bei fast allen Gewerken stellen. Bei jenen Gewerken, die am Ende sichtbar bleiben (z. B. beim Fliesen, Klinker, Fenster etc.) oder bei Bauteilen, die einen erheblichen Einfluss auf bauphysikalische und konstruktive Anschlüsse (z. B. undichte oder ungedämmte Anschlussfugen, ungleiches Fugenbild, undichte Folie im Dachausbau etc.) haben, ist besondere Aufmerksamkeit geboten. Den Rohbau habe ich bewusst nicht erwähnt, da er allein etwa 60% der gesamten Bausumme ausmacht. Deshalb ist der Rohbau auch besonders kritisch zu bewerten. Ihn gilt es nicht nur richtig einzumessen, fachgerecht abzudichten und statisch korrekt auszuführen.  Die Höhen, also den Ebenen der Fundamente und der Bodenplatte sind besonders genau zu prüfen. Denn wenn an dieser Stelle die Höhen falsch übertragen werden, also falsch betoniert wird ist das Chaos vorprogrammiert. Ein Fehler den man nie wieder korrigieren kann und der unter Umständen den Ruin des Bauherrn bedeutet. Wenn das Haus ein paar Zentimeter zu hoch steht mag es noch gut gehen, aber ein paar Zentimeter zu tief. Dann läuft das Wasser in Richtung Haus und möglicherweise können Sie Ihr Schmutzwasser nicht mal mehr richtig ins örtliche Entwässerungssystem ableiten. Da ich aus Erfahrung weiß, dass am Bau immer irgendwo gepfuscht wird, ist es in meinen Augen schon fast eine Harakiri Aktion so ein Projekt ohne Sachverständigen zu planen. Stellen Sie sich z. B. vor, Sie suchen sich eine Fliese von 50€/m2 oder teurer aus und der Fliesenleger erzeugt ein ungleiches Fugenbild, oder einen katastrophalen Fliesenspiegel. Oder Sie möchten eine hoch wärmegedämmte extravagante Aluminiumhaustür, und stellen später fest,  dass sich auf Grund von unzureichend gedämmten Anschlüssen zum Mauerwerk, Schwitzwasser auf die Haustür bildet. Da ist Schimmelbildung garantiert! Es gibt unzählige Beispiele wo Fehler gemacht werden können. Das Material ist dabei am wenigsten Schuld. Es sind meistens die ausführenden Handwerksfirmen. Von schlechter Aus-, und Weiterbildung sowie Zeitdruck, ja sogar bis keine Lust oder das haben wir schon immer so gemacht ist alles vertreten. Wie Sie es auch drehen, Sie haben 2 Möglichkeiten, dass Ihnen so etwas nicht passiert. Sie fangen gar nicht erst an zu bauen (was meiner Meinung nach keine gute Lösung darstellt) Sie informieren sich ausgiebig und nehmen sich entsprechende Sachverständige für Ihr Projekt zur Seite. Ganz wichtig an dieser Stelle ist die Unabhängigkeit…

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Sorgenloser Hausbau – holen Sie sich Unterstützung Oft erleben Bauherren kein glückliches Erwachen sobald Schwierigkeiten bzw. Mängel während des Bauens oder nach Fertigstellung des Projektes „Traumhaus“ aufkommen! Die Ausgaben im Vorfeld kalkuliert übersteigen dann die Möglichkeiten. Ein Grund kann ein in Konkurs gehendes Bauunternehmen sein, die einen unfertigen Bau bzw. leider oft mangelbehafteten Bau hinterlassen. Die getroffene Vereinbarung  auf „ein fertiges, mangelfreies Haus“ mit der Baufirma ist dann meist hinfällig! Die AK-Oberösterreich gibt Hilfestellungen wie, Beratungsgespräche, Interventionen oder auch Hilfestellungen beim Gerichtsgang. Das angeführte Video der AK OÖ zeigt eine Familie deren Traumhaus Mängel vorweist, die Kontaktversuche zur Baufirma blieben erfolglos – die AK Oberösterreich hilft weiter. Bedenken Sie unbedingt bei der Beauftragung alle Absprachen schriftlich festzuhalten, keine überhöhten Vorauszahlungen zu leisten und einen unabhängigen Sachverständigen in das Projekt einzubinden! Um Schwierigkeiten aus dem Weg zu gehen kann eine Baubegleitung sowie ein Beistand bei der Endabnahme nur positiv Wirken, Mängel werden aufgezeigt –negative Überraschungen werden minimiert und der Weg zum sorgenfreiem Wohnen ist sorgenfreier beschritten.

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Der nachfolgende ACO-Artikel wird von der Bauherrenhilfe empfohlen. Ergänzung: Bauen sie ihren Keller in WU-Betonbauweise, verflämmen sie bei „Wohnkeller-Nutzung“ dennoch eine Lage Flämmbahn vollflächig auf die Kellerwände UND auf die Bodenplatte! Dämmplatten im Grundwasser müssen übrigens VOLLFLÄCHIG auf die Wände geklebt werden.

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DIE NEUE AUFTRAGSGEBERHAFTUNG BEI BAULEISTUNGEN Da in den letzten Jahren der Sozialbetrug im Bereich der Bauwirtschaft enorme finanzielle Einbußen bei der Sozialversicherung verursacht hat, wurde das „AuftraggeberInnen–HaftungsG“ bereits 2008 als Regierungsvorlage beschlossen. Mit 01.09.2009 soll dieses Gesetz nunmehr in Kraft treten. Ziel der gesetzlichen Neuregelung ist, dass Unternehmer, die ihre Bauleistungen an Subunternehmer weitergeben, veranlasst werden, genau auf die Seriosität ihrer Subunternehmer zu achten. Dadurch soll gesichert sein, dass die hohen Ausfallschäden für die Sozialversicherungsträger künftig reduziert werden. 1. Haftungstatbestand – Das Sonderhaftungsrecht der Generalunternehmer bzw. Auftraggeber wird künftig in den § 67a – § 67d ASVG geregelt und die Erbringung von Bauleistungen umfassen, welche von einem Unternehmen (Generalunternehmer) an ein anderes beauftragtes Unternehmen (Subunternehmer) ganz oder teilweise weitergegeben werden. Dabei knüpft die begriffliche Definition der „Bauleistungen“ an die gesetzliche Regelung gemäß § 19 Abs 1a UStG an, wonach Bauleistungen all jene Leistungen sind, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Bei der Auftraggeberhaftung handelt es sich de facto um eine vom konkreten Auftrag losgelöste Haftung für alle Beitragsschulden des beauftragten Subunternehmers bei den Krankenversicherungsträgern. Diese Auftraggeberhaftung tritt mit dem Zeitpunkt der Leistung des Werklohns an den Subunternehmer ein und umfasst alle Beiträge und Umlagen an den Subunternehmer, die bis spätestens zum Ende des Kalendermonats fällig werden, indem die ganze oder teilweise Zahlung des Werklohns erfolgt ist. Dabei ist es nebensächlich, ob die Beiträge und Umlagen aus dem konkreten Auftrag stammen. Eine Haftung kann allerdings nur dann erfolgen, sofern der Krankenversicherungsträger gegen das Subunternehmen zur Hereinbringung der geschuldeten Beiträge und Umlagen erfolglos Exekution geführt hat bzw. sich der Subunternehmer bereits in Konkurs befindet. 2. Haftungsbefreiung-Unter bestimmten Vorraussetzungen sieht § 67a Abs 3 ASVG Befreiungen für den Generalunternehmer vor: wenn das beauftragte Unternehmen zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohns in der Gesamtliste der Haftungsfreistellenden Unternehmer (HFU-Gesamtliste) aufscheint, 0d.  wenn der Generalunternehmer 20 % des Werklohns vom jeweils zu leistenden Werklohn abzieht und diesen „Haftungsbetrag“ gleichzeitig mit der Leistung des restlichen Werklohns an das Dienstleistungszentrum überweist. Die Leistung des Haftungsbetrages durch den Generalunternehmer wirkt gegenüber dem Subunternehmer schuldbefreiend und gilt als Drittleistung, weshalb diese im Falle eines Konkursverfahrens des Subunternehmers nicht der Anfechtung unterliegt. 3. Umgehungsgeschäfte Gemäß § 67a Abs 10 ASVG erstreckt sich die Auftraggeberhaftung auch auf jedes weitere Subunternehmen, wenn die Beauftragung als Rechtsgeschäft…

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Kurier-Artikel: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser. Vor allem auf der Baustelle. Weil Schäden und Mängel leider immer wieder vorkommen, ist eine Bauüberwachung durch einen unabhängigen Sachverständigen eine sinnvolle Investition. „Fehler wird man bei einem Bauprojekt fast immer finden“, sagt der Bausachverständige Günther Nussbaum. Er ist Obmann des Vereins Bauherrenhilfe.org und weiß: „Viele Probleme wären leicht zu vermeiden, denn die meisten Mängel sind das Ergebnis von Fehlern in der Planungsphase. Oft werden zum Beispiel die Bodenbeschaffenheit des Grundstücks und die Höhe des Grundwasserspiegels bei der Planung des Kellers nicht ausreichend berücksichtigt.“ Fehler in der Abdichtung und der Wärmedämmung sowie beim Einbau der Fenster gehören ebenfalls zu den Klassikern….Lesen sie den gesamten Artikel!…

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