GEPRÜFTE BAUSTELLEN IM JAHR
     

Ein Bauträgervertrag ist ein besonders modifizierter Immobilien-Kaufvertrag zwischen einem Bauträger und einem Immobilienkäufer. Im Wesentlichen spricht man von einem Bauträgervertrag, wenn Sie mit einem Bauträger einen Kaufvertrag über eine erst zu errichtende Wohnung abschliessen und bereits vor Fertigstellung des Gebäudes Zahlungen leisten sollen. Das österreichische Bauträgervertragsgesetz soll Sie als Käufer absichern und sieht zwingend Sicherstellungen für eine etwaige Rückforderung von Kaufpreiszahlungen vor. Grundsätzlich bestehen 3 Sicherungsmodelle. Das Grundbücherliche Modell: Sie werden sofort Miteigentümer der Liegenschaft und bezahlen entsprechend dem Baufortschritt Kaufpreisraten (häufig). Das Pfandrechtliche Modell: Als Sicherheit erhalten Sie ein Pfandrecht auf der Liegenschaft (selten). Die Bankgarantie: Dieses Schuldrechtliche Modell beruht auf der Garantie einer Bank (häufig). Wichtige Inhalte eines Bauträgervertrages sind insbesondere folgende Punkte: Vertragsgegenstand, Pläne, Bau- und Ausstattungsbeschreibung Entgelt, Fälligkeit spätester Übergabetermin zu übernehmende Lasten Sicherungsmodell Treuhänder Vorliegen einer Baubewilligung Zur freundlichen Information Mag. Peter Graf – Vavrovsky & Graf Rechtsanwälte Bildquelle: Vavrovsky & Graf Rechtsanwälte…

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Wohnungseigentümergemeinschaft Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche Wenn Sie eine neue Wohnung vom Bauträger erwerben, können Sie auch selbst (und nicht nur die Wohnungseigentümergemeinschaft) Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche geltend machen. In der Entscheidung 5 Ob 147/97x = SZ 70/129 = MietSlg 49/25 stellte der Oberste Gerichtshof klar, dass der Erwerber selbst (und nicht nur die Wohnungseigentümergemeinschaft) berechtigt ist, Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüche an der Wohnung und an allgemeinen Teilen der Liegenschaft gegenüber dem Bauträger geltend zu machen.  Dieses Thema war umstritten, da die Wohnungseigentümergemeinschaft selbst Rechtspersönlichkeit besitzt und daher klagen und geklagt werden kann (§ 18 Wohnungseigentumsgesetz 2002). Die unteschiedlichen Interessen der Eigentümergemeinschaft dürfen jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, weshalb dennoch grundsätzlich an einem Mehrheitsbeschluss der Miteigentümer festgehalten werden  muss. Soweit aber Gemeinschaftsinteressen nicht gefährdet sind, bedarf es eines solchen Mehrheitsbeschlusses (oder eines diesen substituierenden Beschlusses des Außerstreitrichters) nicht (5 Ob 253/00t = MietSlg 52.548). Sofern Baumängel an allgemeinen Teilen der Liegenschaft (z.B. Bausubstanz) bestehen, können Sie die daraus entstehenden Ansprüche daher auch selbst aussergerichtlich oder gerichtlich einbringlich machen. Urteil des OGH 5 Ob 99/03 z vom 13.5.2003. Autor: Vavrovsky – Graf Rechtsanwälte Bildquelle: Vavrovsky – Graf Rechtsanwälte…

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