Aktuelles zur Neuerung! Am 18.01.2012 wurde das neue EAVG vom Parlament verabschiedet. Damit kommt es zu einigen Neuerungen: ab Inkrafttreten des neuen EAVG am 01.12.2012 sind bei sämtlichen Immobilieninseraten die wichtigsten Energiekennzahlen (wie im Energieausweis ausgewiesen) anzugeben. Weiters wird es Käufern erleichtert ihr Recht auf Vorlage eines Energieausweises durchzusetzen. Die wichtigsten Neuerungen: Verpflichtende Angabe des Heizwärmebedarfs und des Gesamtenergieeffizienz-Faktors in Anzeigen und Inseraten Verpflichtung zu Vorlage des Energieausweises bei Anbotslegung Aushändigung einer vollständigen Kopie des Energieausweises binnen 14 Tagen nach Vertragsabschluss Der Mieter oder der Käufer kann die unterlassene Aushändigung des Energieausweises gerichtlich einklagen oder selbst einen Energieausweis einholen und innerhalb von drei Jahren „angemessenen“ Kostenersatz begehren Der Energieausweisaussteller haftet Käufern und Mietern gegenüber für die Richtigkeit des Energieausweises Bei Unterlassen von Angaben zur Energieeffizienz in Inseraten oder bei nicht rechtzeitiger Vorlage bzw. Aushändigung drohen Verwaltungsstrafen bis zu 1.450 Euro Aktuelle Informationen zu Neuerungen in der OIB 6: Die OIB Richtlinie 6 in der neuen Fassung stellt einen weiteren Schritt zur nachhaltigen Energieeffizienz dar. In der Fassung von Oktober 2011 kam es im Vergleich zur Vorgängerfassung aus dem Jahre 2007 zu einigen umfassenden Veränderungen: Die Richtlinie ist nun etwas umfangreicher. Dies liegt vor allem daran, dass in der Vorgängerrichtlinie nicht exakt definierte Bereiche nunmehr klar definiert und ausgewiesen werden. Die einzelnen Rechenschritte sind nunmehr klar vorgegeben, den einzelnen Wärmeleitfähigkeiten ist eine Bezugsgröße (Umgebungstemperatur) klar zugeordnet. Der Bauteilkatalog wurde weiter präzisiert und erweitert. Weiters wird nunmehr die Prüfung einer Installation von hocheffizienten alternativen Energiesystemen zwingend vorgeschrieben. Und schließlich die für den einfachen Nutzer augenscheinlichte Neuerung: Es wird nunmehr nicht einfach nur der Heizwärmebedarf grafisch anschaulich auf der ersten Seite des Ausweises ausgewiesen, sondern auch die Werte für Gesamtenergieeffizienz, CO2 Ausstoß und den Primärenergiebedarf. Aber auch weiterhin dienen lediglich die Werte des Heizwärmebedarfs und des Endenergieverbrauchs als für die Klassifizierung einzuhaltende Mindestanforderung. Daher bleibt ausblickend zu erwarten und zu hoffen, dass die Nachhaltigkeit mit fortlaufender Novellierung weiter Einzug hält und auch die Werte für Gesamtenergiebedarf, CO2 Ausstoß und Primärenergiebedarf als einzuhaltende Mindestanforderungen gelistet werden. Bis dahin stellt die aktuelle Richtlinie aber bereits eine wesentliche Verbesserung zur Vorgängerrichtlinie dar, da Gesamtenergieeffizienz, CO2 Ausstoß und den Primärenergiebedarf nicht mehr für Insider im Zahlenwulst versteckt, sondern für jedermann klar ersichtlich und einfach zu vergleichen sind. Der Energieausweis im Detail Wer braucht einen Energieausweis? Jeder Eigentümer, der verkaufen oder neu vermieten, verpachten oder sein Objekt zum…
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