Lebensrettende Richtlinien im Bereich Brandschutz Die OIB-Richtlinien wurden in der Generalversammlung des OIB am 25. April 2007 unter Anwesenheit der Vertreter aller Bundesländer einstimmig beschlossen. Sie basieren auf den Beratungsergebnissen der von der Landesamtsdirektorenkonferenz zur Ausarbeitung eines Vorschlags zur Harmonisierung bautechnischer Vorschriften eingesetzten Länderexpertengruppe. Die Arbeit dieses Gremiums wurde vom OIB entsprechend dem Auftrag der Landesamtsdirektorenkonferenz koordiniert. Die OIB- Richtlinien dienen als Basis für die Harmonisierung der bautechnischen Vorschriften und können von den Bundesländern zu diesem Zweck herangezogen werden. Die Erklärung einer rechtlichen Verbindlichkeit der OIB-Richtlinien ist den Ländern vorbehalten. Daten des Inkrafttretens der OIB-Richtlinien in den einzelnen Bundesländern Österreichs – Bundesland OIB-Richtlinien 1 bis 5 OIB-Richtlinie 6: Burgenland – Alle OIB Richtlinien: 1. Juli 2008 / Dzt. nur OIB Richtline 6: 1. Juli 2008 Kärnten – Alle OIB Richtlinien: in Vorbereitung 2009 / Dzt. nur OIB Richtline 6: 20. Februar 2008 Niederösterreich – Alle OIB Richtlinien: in Vorbereitung Ende 2009 / Dzt. nur OIB Richtline 6: in Vorbereitung 1. Quartal 2009 Oberösterreich – Alle OIB Richtlinien: – / Dzt. nur OIB Richtline 6: 01. Jänner 2009 Salzburg – Alle OIB Richtlinien: – / Dzt. nur OIB Richtline 6: in Vorbereitung 01. März 2009 Steiermark – Alle OIB Richtlinien: in Vorbereitung 2009 / Dzt. nur OIB Richtline 6: 5. Juli 2008 Tirol – Alle OIB Richtlinien: 1. Jänner 2008 Vorarlberg – Alle OIB Richtlinien: 1. Jänner 2008 Wien – Alle OIB Richtlinien: 12. Juli 2008 12. Juli 2008 ACHTUNG: Die Rauchmelderpflicht gilt für alle Neu- und Umbauten! Selbst für kleine Beherbergungsbetriebe wurde eine Änderung der OIB 2 geschaffen. Auszug aus der OIB Richtiline 2 – Brandschutz: 3.11 Rauchwarnmelder In Wohnungen muss in Aufenthaltsräumen – ausgenommen in Küchen – sowie in Gängen, über die Fluchtwege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens ein Rauchwarnmelder angeordnet werden. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. 7.2.8 Es müssen geeignete Alarmierungseinrichtungen vorhanden sein, durch die im Gefahrenfall eine Warnung der im Gebäude anwesenden Personen ermöglicht wird. 7.3.4 Abweichend von Punkt 5.2.1 kann der zweite Fluchtweg durch einen Rettungsweg mit Geräten der Feuerwehr nur ersetzt werden, sofern in der Beherbergungsstätte insgesamt nicht mehr als 100 Gästebetten und in jedem nicht zu ebener Erde gelegenen Geschoß nicht mehr als 30 Gästebetten vorhanden sind und in der gesamten Beherbergungsstätte eine automatische Brandmeldeanlage mit automatischer Alarmweiterleitung zu einer Empfangszentrale einer ständig besetzten öffentlichen Alarmannahmestelle vorhanden ist. 7.2.9 In Kindergartengebäuden sowie in anderen Gebäuden mit vergleichbarer Nutzung müssen Rauchwarnmelder…
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