GEPRÜFTE BAUSTELLEN IM JAHR
     

Bauplanung in der Stadt! Nachverdichtung heißt das Gebot der Stunde: Nicht mehr auf der grünen Wiese wollen Menschen heute bauen, sondern möglichst in der Stadt. Dort sind Grundstücksteilungen, die Erschließung von Hinterliegergrundstücken sowie Abbruch und Neubau an der Tagesordnung. Für diese Gebiete gibt es oft keinen Bebauungsplan, so die Erfahrung der Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV). In solchen Fällen müssen Neubauten nach den Vorgaben des § 34 des Baugesetzbuches geplant werden. Die Vorgaben sind unpräzise; das Bauvorhaben muss sich in die nähere Umgebung ‚einfügen‘. Bauen nach § 34 klingt einfach, birgt aber enorme Risiken. Vor allem Architekten neigen dazu, die Frage des Einfügens unter städtebaulichen und architektonischen Gesichtspunkten zu beurteilen: Wie hoch sind die Nachbarhäuser? Wie viele Stockwerke haben sie? Wie steil sind die Dächer? Aus den Ergebnissen ermitteln sie Durchschnittswerte und angepasste Gestaltung und versuchen damit – weil vertraglich so mit dem Bauherrn vereinbart – den Bauplatz maximal auszunutzen. Das geht oft schief, warnt die ARGE Baurecht. Nachbarn wehren sich nämlich häufig gegen die nachträgliche Verdichtung der Bebauung vor ihrer Haustür. Der Fall geht vor Gericht, die Pläne werden abgelehnt. Vor Gericht werden die Baupläne nämlich nicht von Architekten beurteilt, sondern von Juristen, und die fragen zunächst immer, ob ein Bauvorhaben geeignet ist, bodenrechtliche Spannungen zu verursachen, so die Erfahrung vieler Baurechtsanwälte. Wird der Plan abgelehnt, hat der Architekt ein Problem, denn er hat ja den Auftrag, das Grundstück maximal auszunutzen. Kann er seinen Vertrag aber nicht erfüllen, bezahlt ihn der Auftraggeber häufig nicht. Das Ergebnis ist Ärger für alle Parteien. Architekten sollten sich deshalb beim Bauen nach § 34 keinesfalls nur an gestalterischen und städtebaulichen Vorgaben orientieren, sondern auch rechtliche Rahmenbedingungen ins Kalkül ziehen und ihren Bauherrn über die Risiken aufklären, empfiehlt die ARGE Baurecht. „ARGE Baurecht Serviceartikel – Bebaubarkeit Grundstücke; Artikel als PDF zum Download“   Bildquelle: www.luftbildprofis.at; Eurogate Bildquelle: www.luftbildprofis.at…

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Die Schlichtung als ein außergerichtlicher Weg zur schnellen Konfliktlösung! Es gibt nahezu keine Baumaßnahme ohne Probleme, insbesondere auch kein Bauwerk ohne Baumangel.. Dies ist allen in der Praxis am Bau Beteiligten bekannt. Die klassische Methode zur Streitbeilegung ist (noch) der Gang zum staatlichen Gericht. Gerade Streitfälle auf dem Gebiet des Bauwesens betreffen jedoch häufig sehr komplexe Sachverhalte und die am Bau beteiligten Personen sind auf unterschiedliche tatsächliche und rechtliche Art und Weise miteinander verknüpft. Die Verfahren bei Gericht ziehen sich dann häufig sehr in die Länge, oftmals über Jahre hinweg. Sie werden dabei kosten- und streitintensiv sind, was letztlich den Baubeteiligten Schäden in Milliardenhöhe verursacht. Oftmals führen schließlich im Urteilsfalle die von den Gerichten gefundenen (Urteils-) Regelungen bei den Beteiligten zum Frust oder der Prozeß endet nach Jahren des Streitens mit einem unliebsamen Vergleich oder gar der Insolvenz einer der Streitparteien.  Konfliktlösung Zur Lösung eines Baukonflikts einigt man sich daher am besten auf ein Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung in Form der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach SOBau. Der Schlichter nach SOBau muss ein erfahrener Baujurist sein, der zudem eine Fortbildung für das Schlichterwesen wahrgenommen hat. Für die Schlichtung steht dabei im Vordergrund, möglichst schnell, d. h. innerhalb weniger Tage, eine Zusammenkunft der Parteien vorzunehmen, um die wesentlichen Probleme zu besprechen und in jedem Fall den Fortgang des Bauvorhabens, den ja alle Baubeteiligten als wesentliches Ziel im Auge haben, vorab zu sichern, damit keine weitreichenden finanziellen Nachteile entstehen. Die Schlichtung wirkt damit bereits ausufernden Konflikten entgegen und soll reibungslose Bauabläufe ohne Baustillstände sicherstellen. Auf diese Weise bietet sie gute Chancen, dass beide Parteien „mit Gewinn“ die Baustelle verlassen. Nicht selten können dabei schon während dieser ersten Zusammenkunft sämtliche Streitfragen gelöst werden. Einvernehmlich, außergerichtliche Streitbeilegung Im Rahmen der einvernehmlichen, außergerichtlichen Streitbeilegung im Wege der Schlichtung wird im Ergebnis nicht unbedingt vorhandenes Recht durchgesetzt, sondern die Parteien kooperieren miteinander. Auf diesem Weg werden neue Leistungspflichten und/oder gemeinsame Lösungen geschaffen. Diese werden von beiden Parteien in der Regel wesentlich besser akzeptiert und umgesetzt, da sie sie selbst erarbeitet haben. Im Falle von Streitigkeiten ist durch die Schiedsordnung der SOBau also gewährleistet, dass Probleme schnell und kompetent gelöst werden können. Information zum Autor: Rechtsanwalt Thomas Schmitt ist Partner der Kanzlei JuS Rechtsanwälte, Augsburg. Fachanwalt für Bau- u. Architektenrecht und…

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Ing.MMag.Dr.Gerhard Benda Rechtsanwalt  – Spezialisierung auf Baurecht Liegenschafts- und Immobilienrecht Miet- und Wohnrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht. Tirol / Innsbruck       Ausbildung zum Maschinenbau- Ingenieur, Studium der Sozial und Wirtschaftswissenschaften sowie der Rechtswissenschaften vieljährige berufliche Tätigkeit als Techniker und Betriebswirt in der Bauwirtschaft Seit 1999 mit eigener Kanzlei als selbständiger Rechtsanwalt tätig „Für eine juristische Beratung insbesondere in meinem schwerpunktmäßigen Tätigkeitsfeld, der Lösung von immobilien- und baurechtlichen Problemen, ist eine hohe Sensibilität nicht nur für den juristischen, sondern auch für den wirtschaftlichen und nicht zuletzt den menschlichen Aspekt erforderlich. Die Tragweite  der Probleme macht eine präzise, von Kompetenz und Erfahrung getragene Arbeitsweise notwendig. Diesen Anforderungen gerecht zu werden widme ich mein besonderes Augenmerk.“ Unternehmen: Rechtsanwalt Ing. MMag. Dr. Gerhard Benda Museumstrasse 17b A-6020 Innsbruck T: +43 512 586486 F: +43 512 586016 office@ra-benda.at Homepage: http://www.ra-benda.at/  …

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Ein Bauträgervertrag ist ein besonders modifizierter Immobilien-Kaufvertrag zwischen einem Bauträger und einem Immobilienkäufer. Im Wesentlichen spricht man von einem Bauträgervertrag, wenn Sie mit einem Bauträger einen Kaufvertrag über eine erst zu errichtende Wohnung abschliessen und bereits vor Fertigstellung des Gebäudes Zahlungen leisten sollen. Das österreichische Bauträgervertragsgesetz soll Sie als Käufer absichern und sieht zwingend Sicherstellungen für eine etwaige Rückforderung von Kaufpreiszahlungen vor. Grundsätzlich bestehen 3 Sicherungsmodelle. Das Grundbücherliche Modell: Sie werden sofort Miteigentümer der Liegenschaft und bezahlen entsprechend dem Baufortschritt Kaufpreisraten (häufig). Das Pfandrechtliche Modell: Als Sicherheit erhalten Sie ein Pfandrecht auf der Liegenschaft (selten). Die Bankgarantie: Dieses Schuldrechtliche Modell beruht auf der Garantie einer Bank (häufig). Wichtige Inhalte eines Bauträgervertrages sind insbesondere folgende Punkte: Vertragsgegenstand, Pläne, Bau- und Ausstattungsbeschreibung Entgelt, Fälligkeit spätester Übergabetermin zu übernehmende Lasten Sicherungsmodell Treuhänder Vorliegen einer Baubewilligung Zur freundlichen Information Mag. Peter Graf – Vavrovsky & Graf Rechtsanwälte Bildquelle: Vavrovsky & Graf Rechtsanwälte…

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Wohnungseigentümergemeinschaft Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche Wenn Sie eine neue Wohnung vom Bauträger erwerben, können Sie auch selbst (und nicht nur die Wohnungseigentümergemeinschaft) Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche geltend machen. In der Entscheidung 5 Ob 147/97x = SZ 70/129 = MietSlg 49/25 stellte der Oberste Gerichtshof klar, dass der Erwerber selbst (und nicht nur die Wohnungseigentümergemeinschaft) berechtigt ist, Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüche an der Wohnung und an allgemeinen Teilen der Liegenschaft gegenüber dem Bauträger geltend zu machen.  Dieses Thema war umstritten, da die Wohnungseigentümergemeinschaft selbst Rechtspersönlichkeit besitzt und daher klagen und geklagt werden kann (§ 18 Wohnungseigentumsgesetz 2002). Die unteschiedlichen Interessen der Eigentümergemeinschaft dürfen jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, weshalb dennoch grundsätzlich an einem Mehrheitsbeschluss der Miteigentümer festgehalten werden  muss. Soweit aber Gemeinschaftsinteressen nicht gefährdet sind, bedarf es eines solchen Mehrheitsbeschlusses (oder eines diesen substituierenden Beschlusses des Außerstreitrichters) nicht (5 Ob 253/00t = MietSlg 52.548). Sofern Baumängel an allgemeinen Teilen der Liegenschaft (z.B. Bausubstanz) bestehen, können Sie die daraus entstehenden Ansprüche daher auch selbst aussergerichtlich oder gerichtlich einbringlich machen. Urteil des OGH 5 Ob 99/03 z vom 13.5.2003. Autor: Vavrovsky – Graf Rechtsanwälte Bildquelle: Vavrovsky – Graf Rechtsanwälte…

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Useranfrage: Bitte um Information wie man nach einer Mangelrüge – Aufstellung der Mängel durch einen Bau-Sachverständigen liegt vor – an die Baufirma bei Nichtreagieren des Bauunternehmens vorgeht. Bauherrenhilfeautor, Rechtsanwalt Dr. Wilfrid Wetzl: Grundsätzlich besteht bei Mängeln zunächst nur ein Verbesserungsanspruch, sofern die Mängel verbesserungsfähig sind (Basis der derzeitigen Informationen). In diesem Fall hat der Bauherr dem Bauunternehmen eine angemessene Frist zur Sanierung bzw. auch zur Vorlage eines Sanierungskonzeptes inklusive Terminangaben zu setzen. Wenn diese Frist erfolglos verstreicht, dann besteht die Möglichkeit, die Ersatzvornahme auf Kosten des Bauunternehmens durchführen zu lassen oder allenfalls auch eine Preisminderung vorzunehmen. Weitere Vorgangsweise: Ich empfehle ich, ein anwaltliches Aufforderungsschreiben an das Bauunternehmen zu übermitteln. Üblicherweise werden derartige Schreiben von Anwälten nicht negiert. Sollte dies aber dennoch der Fall sein, bleibt ohnehin nur mehr der Klagsweg offen.

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„Deutschland-Meldung“ – Bauherrenhilfeautor Carsten Engel warnt: Lieber Internetuser, letzte Woche wurde ich gefragt, ob ich nicht mal meine Meinung zu einer Baufirma und dem damit verbundenen Exposé geben könnte. Ohne Ross und Reiter zu nennen möchte ich Ihnen von meinen Recherchen berichten. Bei dem Angebot handelt es sich um ein freistehendes Einfamilienhaus mit ca. 540qm Grundstück, ca. 135qm Wohnfläche, insgesamt 6 Zimmer, in Hanglage als Erstbezug. Kosten soll der Spaß insgesamt 260.500,00€. Auf eine Bewertung der Immobilie möchte ich an dieser Stelle nicht eingehen. Was mir aber aufgefallen ist, und dass sollten Sie sich, wenn Sie bauen möchten dringend vor Augen führen. „Bei diesem Anbieter handelt es sich möglicherweise um Baudienstleistungsverträge.“ Wenn Sie so etwas für Ihren Hausbau als Vertrag vorgelegt bekommen, sollten bei Ihnen die Alarmglocken angehen! Bei meiner Recherche bin ich auf einen interessanten Artikel eines Rechtsanwaltes aus München gestoßen. Die in meinen Augen größten Nachteile eines Dienstleistungsvertrages sind: Es ist kein Erfolg geschuldet. Es gibt keine Abnahme. Es gibt keine Gewährleistung. Ich behaupte mal, das dass auf dem Bausektor einem Freifahrtschein gleicht, es sei denn, es wird zusätzlich etwas vereinbart. Aber dann könnte man doch auch gleich einen Werkvertrag abschließen. Den ganzen Artikel des Rechtsanwaltes finden Sie unter: bit.ly  – beschrieben von  Volker Siegel –  Rechtsanwalt in München. Ich finde die Erläuterung der Unterschiede von Werkvertrag und Dienstleistungsvertrag klasse beschrieben. Eine kleine Hilfestellung vor Vertragsunterzeichnung: Grundsätzlich empfehle ich Ihnen Ihren Vertrag vorab rechtlich und technisch überprüfen zu lassen. Beste Grüße, Carsten Engel, TÜV geprüfter Gutachter für Bauschäden und Immobilienbewertungen…

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Was besagt das Recht wenn ein Hausbau schlüsselfertig beauftragt wurde, der beauftragte Generalunternehmer einen externen Baumeister engagiert und dieser Bauunternehmer in der Bauphase Konkurs anmeldet. Wer haftet für die Fertigstellung vom Hausbau? Beantwortung durch Rechtsanwalt Herrn Ing. MMag. Dr. Gerhard Benda   Grundsätzlich kann festgehalten werden, dass der Vertragspartner eines Kunden selbstverständlich für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten haftet, auch wenn einer von dessen Subunternehmern nicht mehr leistungsfähig sein sollte. Bauherrenhilfeautor – Rechtsanwalt Ing. MMag. Dr. Gerhard Benda …

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