GEPRÜFTE BAUSTELLEN IM JAHR
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Bauherrenhilfe GOLD-Qualitätsbetrieb LN2 Baumanagement GmbH erlangt das PLATIN-Siegel-Upgrade! Zukünftig überprüfen wir jedes Bauvorhaben gleich zwei Mal – so wird eine maximale Sicherheit für den Endkunden gewährleistet. Höchste Qualität ist Minimum-Standard! Die LN2 Baumanagement GmbH ist ein Baumeisterbetrieb und erledigt für Sie gerne die Planung und Errichtung von Ziegelmassiv-Einfamilienhäusern, Kleingarten- bzw. Kleingartenwohnhäusern, Garagen, Kellern und jegliche Sanierungen. Das Unternehmen besteht bereits seit dem Jahr 2009, seither wurden über 400 Baustellen erfolgreich abgewickelt. Das geht nur mit gut ausgebildeten Fachkräften, die selbst Freude an der Arbeit haben und stolz auf ihre Leistungen sind. Die Freude am Bauen steht bei der Firma LN2 Bau an vorderster Stelle, das soll nicht nur für das Unternehmen selbst, sondern vor allem für die Bauherrenschaft gelten. Schließlich steht der Bauherr im Mittelpunkt und es geht um die Umsetzung seiner Wünsche. Durch nur einen Ansprechpartner für den Kunden wird der Koordinationsaufwand für ihn möglichst gering gehalten – kurz gesagt: Es geht auch unkompliziert! Für nähere Informationen werfen Sie doch einfach einen Blick auf die Homepage der LN2 Bau. LN2 Baumanagement GmbH Rudolf-Hausner-Gasse 18 1220 Wien Telefon: +43 1 734 60 60 E-Mail: office@LN2bau.at (Veröffentlicht am 13.01.2022)…

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Wir begrüßen unser neues GOLD-Qualitätsmitglied Design & Technik Ingenieurbüro Ing. Ernst Pizzato! Herr Ing. Ernst Pizzato überzeugt durch 35 Jahre Erfahrung in der Baubranche. Schon seit frühester Kindheit bestand das Interesse für Planen und Bauen von Bauwerken. Daher war der Entschluss, die HTL für Bauwesen – Bereich Hochbau – zu besuchen, naheliegend, welche er im Jahre 1985 abschloss. Damit war der Grundstein für eine Karriere als Bautechniker gelegt. Herr Pizzato arbeitete selbst als Maurer und Polier, kennt das Bauwesen also von der Pieke her, und war in den unterschiedlichsten Bereichen – von der Projektentwicklung, über die Planung und Organisation, bis hin zur Baustellen-Koordination und -Überwachung – tätig. Durch seine Mitarbeit in einem der renommiertesten Holzbauunternehmen Österreichs ab dem Jahr 2000, stieg Herr Pizzato schnell in die mittlere Führungsebene auf und konnte kostbare Kenntnisse im Holzbau und in den Folgegewerken erlangen. Ing. Ernst Pizzatos Expertenwissen ist bei privaten Bauherren, Bauträgern und Planern ebenso geschätzt wie bei Branchenkollegen, welche nach Übernahme durch ein großes Unternehmen der Holzindustrie zu seinen Ansprechpartnern wurden. Seit November 2019 ist Herr Pizzato als Sachverständiger im Bauwesen tätig und mit seinem Ingenieurbüro Design & Technik in Kötschach-Mauthen (Kärnten) selbstständig. Das umfangreiche Portfolio umfasst Leistungen als: Baubegleiter Baufortschritt im Sinne des Bauherrn überwachen | Mediatoren-Tätigkeit bei Problemen in der Bauabwicklung Bauberater & Planer Baumanagement | Planung | Ausschreibung | Bauaufsicht | Controlling | Baukoordination | Planungskoordination Bausachverständiger Freier und unabhängiger, zertifizierter Sachverständiger Bau | Sonderfachmann Holzbau | Sonderfachmann Fertighausbau in Holzbauweise Erstellung von: Vollgutachten | Teilgutachten | Ankaufsbewertungen | Verkehrswertermittlungen | Sanierungsvorschläge Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage von Design & Technik Ingenieurbüro Ing. Ernst Pizzato.   Design & Technik Ingenieurbüro Ing. Ernst Pizzato Kötschach 50 9640 Kötschach-Mauthen Tel. +43 676 918 3593 E-Mail: ernst@ingbüro-pizzato.at (Veröffentlicht am 5.11.2021)…

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Frostschaden und Fußbodenheizung! Der einfachste Weg zu eigenen Haus führt den privaten Bauwerber in der Regel zum Generalunternehmer oder Bauträger. Für eine alternative Auftragsvergabe an einzelne Firmen braucht es gute Nerven und das Bewusstsein, dass Mängel aufgrund von Koordinationsfehlern zu Lasten des Bauwerbers gehen können. Oder muss der Installateur wissen, dass vor der Montage des Vorwandspülkasten die Hochlochziegelmauer verputzt werden muss? Die Baufirma wusste gar nicht, was hier montiert wird und der Installateur wusste nicht, dass die Außenwand nicht luftdicht ist…. SOLID – Wirtschaft und Technik am Bau“ „Nr. 5“; Autor SV Günther Nussbaum-Sekora Die Abläufe sind also genau zu planen Sind alle Installationsleitungen durch die Kellerwand geführt, bevor die Arbeitsgrube verfüllt ist?? Wird der Boden gedämmt, bevor die Mauerbankpfette verlegt wird, oder danach? Ist der normativ vorgeschriebene Glattstrich im Bereich der Fensterlaibungen und vor Fenstermontage angebracht worden? Ist dem Bauwerber bewusst, dass er die gesetzlich definierten Agenden des Baustellenkoordinationsgesetzes zu verantworten hat? Die Liste an Stolpersteinen bei einer Einzelvergabe ließe sich auf Buchform ausdehnen. Der Trend geht daher vernünftigerweise zum Generalunternehmer oder Bauträger, wobei auch bei einem Fertighaus Schnittstellenprobleme zum Kellerbau auftreten können, wie ein sehr aktuelles Fallbeispiel zeigt. Weitere wichtige Fragen Wer ist für die Abdichtung vom Keller zum Fertighaus zuständig? Wer legt die Details im Übergangsbereich der Sockel- zur Fassadendämmung fest? Sind die Abwasserleitungen für die Regenwässer an der richtigen Stelle verlegt? Beim aktuellem Schadenfall hatte der Bauwerber eine Fertighausfirma beauftragt, nur die Elektrikerarbeiten gingen an einen Bekannten. Eine Garantie für problemloses Bauen ist das aber nicht, im Gegenteil, es kam zu baulichen Katastrophenfall. Im Jänner wurden die Leitungen für die Fußbodenheizung verlegt. Die Luft-Wasser-Wärmepumpe konnte noch nicht in Betrieb genommen werden. Dazu musste erst der Hersteller koordiniert werden. Der blieb aber aus, weil angeblich der Stromanschluss noch fehlte. Der war jedoch wie erwähnt „Eigenleistung“. Zwei Fehler passierten Erstens lieferte der Estrichleger seinen Estrich über die noch mit Luft gefüllten Fußbodenheizleitungen. Das ist nicht zulässig, die Leitungen können aufschwimmen. Das Estrichgefüge dabei stören. Darauf hätte er wohl hinweisen müssen. Zweitens füllte der Installateur nach Estrichaushärtung die Leitungen mit Wasser, ohne die Heizung anschließen zu können. Ein Anlgagenprotokoll   nach ÖNORM H5195-1 fehlt, auch das Heizungswasser wurde nicht „eingestellt“. Die Druckprobe wurde mit Luft vorgenommen, was auch nicht entspricht. Und dann wurde es heuer bekanntlich kalt. Sehr kalt. Minus 15 Grad. Ein besonderer…

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Baustellenstopp, ein Malheur wird geklärt! Im Gegensatz zum Alleinunternehmer hat der Generalunternehmer (GU) mit dem Bauherrn vereinbart, dass er (Teil-)Leistungen weiter an Sub- oder Nachunternehmer vergeben darf. Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass der Generalunternehmer einziger Vertragspartner des Bauherrn ist und die volle Verantwortung für die Gesamtleistung zu tragen hat. Vorteil eines Generalunternehmer für den Bauherrn: Dass er bzw. der von ihm beauftragte Planer die Koordination der einzelnen Gewerke nicht übernehmen muss. Sollten Mängel aufscheinen, die beim gewerksweisen Unternehmereinsatz nicht eindeutig zugeordnet werden können, braucht er sich nur an den Generalunternehmer zu wenden. In diesem beschriebenen Fall ist eine Rechtsberatung mehr als notwendig, ein Vermittlungsvertrag ist kein Generalunternehmervertrag! Rechtsanwalt Ing. MMag. Dr. Gerhard Benda unterstützte den Bauherrn in diesem Malheur: Der Bauherr beabsichtigte auf eigener Liegenschaft ein Wohnhaus zu errichten. Ein Generalunternehmer, verantwortlich für die gesamte Projektabwicklung, von Planung, behördlicher Einreichung bis zur abschließenden Bauabwicklung, sollte das Eigenheim zu festgelegten Preisen errichten.Wie der Bauherr erst zu einem späteren Zeitpunkt bemerkte, hatte er lediglich einen „Vermittlungsvertrag“ unterfertigt, welcher eine durchaus einseitige Vertragsgestaltung, mit Haftungs- und Gewährleistungsausschlüssen etc. aufwies. Trotz fristgerechter Bezahlung der vereinbarten Raten stellte der vermittelte Bauunternehmer das Objekt nicht fertig, der Bau wurde eingestellt. Der vermeintliche „Generalunternehmer“ verwies darauf, dass er lediglich „Vermittler“ sei und ihm keine Vertragserfüllungspflichten treffen würden. Der über Verein Bauherrnhilfe.org für den Bauherrn mit der Beratung des Bauherrn betraute, in Bausachen versierte Rechtsanwalt, klärte den Bauherrn über die Unzulänglichkeiten und Rechtswidrigkeiten des „Vermittlungsvertrages“ auf. Mit diesen Informationen konnte der Bauherr einen neuen, nunmehr geprüften, Vertrag und die Verpflichtung des Generalunternehmers zur Erfüllung bzw. Errichtung des Wohnhauses erwirken. Rechtsanwalt Ing. MMag. Dr. Gerhard Benda…

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Die Abrechnung der Betriebskosten muss bis spätestens 30. Juni des Folgejahres durchgeführt werden. Die Abrechnung ist an geeigneter Stelle im Haus aufzulegen. Die Belege müssen nicht angeschlossen sein, jedoch muss den MieterInnen auf deren Wunsch Einsicht gewährt werden. Es müssen auf Verlangen auch Kopien ausgehändigt werden, für die allerdings auch Kostenersatz verlangt werden kann. Wir wollen Ihnen einen kurzen Überblick darüber geben, was verrechnet werden darf und welche Punkte oft zu Unrecht in die Betriebskostenabrechnung des Hauses aufgenommen werden! Als Betriebskosten dürfen verrechnet werden: Wassergebühren und Kosten der Wassermesserkontrolle Rauchfangkehrerkosten (vierteljährliche Kehrkosten, nicht jedoch Kaminschleifen) Kosten der Unratentfernung (Müllabfuhr und Entrümpelung von herrenlosem Gut) Kosten für Schädlingsbekämpfung Stromkosten (für die Beleuchtung des Stiegenhaus, Glühbirnen, Sicherungen, keine Reparaturen!) Versicherungsprämien (Pflichtversicherungen) Grundsteuer Verwaltungshonorar (die Höhe orientiert sich am Kat.“A“-Wert für Wohnungen) Hausreinigungskosten (Überprüfung seit der Wohnrechtsnovelle 2000 schwierig) Kosten der Gemeinschaftsanlagen (Aufzug, Kinderspielplatz und sonstige von allen Mietern zu nutzende Einrichtungen) Nicht verrechnet werden dürfen zum Beispiel: Reparaturen von Rauchfängen Leitungen, Aufzügen Installation und Reparatur einer Gegensprechanlage Versicherungsprämien wenn Zusatzversicherungen ohne Zustimmung der Mietermehrheit abgeschlossen wurden oder überhaupt die Höhe nicht angemessen ist Manipulationsgebühren, Portokosten, Inkassokosten, Rechtsanwaltskosten Oft besteht ein Buchungsposten in der Abrechnung nur in dem Vermerk „Sonstiges“. Derartige Angaben sind verdächtig und deuten darauf hin, dass hier Kosten untergebracht worden sein könnten, die nicht zulässig sind. Mag. Renate Schmoll – Mieterschutzverband Wien Betriebskostenabrechnung…

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Eine Beratung führt mich in ein Haus wo eine Baufirma umfangreiche Umbauarbeiten vornimmt. Beim Gang in den 3. Stock möchte ich es nicht glauben, dort wo später der Aufzug hin soll sind schon die Türdurchbrüche fertig gestellt. Nur es fehlt die Türe, oder zumindest ein Absturzprovisorium!!? Es ist spät abends, die Hausverwaltung nicht erreichbar, ich kann hier nicht weg, sonst wäre ich haftbar für das Versäumnis der Baufirma. Also ruf ich eine mir bekannte Firma mit Notdienst und lasse ein Provisorium herstellen. Am nächsten Tag verständige ich die Hausverwaltung mit der Bitte die Baufirma zu informieren daß a) hier Leben riskiert werden und b) eine Rechnung übermittelt werden wird.

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