GEPRÜFTE BAUSTELLEN IM JAHR
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Der Energieausweis für Gebäude ist in aller Munde – und das europaweit! Das Thema Energie interessiert viele derzeit auch unfreiwillig. Angesichts steigender Energiekosten und des aktuellen Erdgaspokers hören Mieter wie Hausbesitzer gründlicher hin. Energie sparen macht unabhängiger, dies ist meine Überzeugung als Architekt und Energieberater. Die Energiepreise werden in den nächsten Jahren weiter steigen, doch das Einkommensniveau wird sich dem wohl kaum anpassen“, dass sehen nicht nur wir vom hausverstand.com so. „Wenn der Energieverbrauch weiter derart steigt, wird unser Lebensstandard in Zukunft nur schwer zu halten sein.“ Der Energieausweis oder eine effiziente Energieberatung durch Fachleute kann hier sehr vorausschauend wirken. In Haushalten stellt das Heizen über 70% des Gesamtenergieverbrauchs dar. Der Rest wird für Haushaltsgeräte und Warmwasserzubereitung aufgewendet. Dennoch ist der Energieverbrauch von Gebäuden für die Nutzer meist eine unbekannte Größe. Wer hat schon zuverlässige Informationen über den Energieverbrauch für seine neue Wohnung erhalten? Wie kam es zum Energieausweis? Um mehr Licht in den Energieverbrauch zu bringen, haben sich die EU-Länder bereits 2001 geeinigt, den Energieausweis nach EU-Gebäude-Richtlinie einzuführen. Die nationale Umsetzung regelt das Energieausweisvorlagegesetz (EAV-G) und die Bauordnung der Bundesländer. Seit wann ist der Energieausweis Pflicht? Bei uns ist der Energieausweis seit 2008 für alle Neu- und Zubauten ab einer gewissen Größe verpflichtend. Seit 2009 ist das Dokument auch für alle bestehenden Gebäude Vorschrift und darf nicht älter als zehn Jahre sein. Außerdem sehen die meisten Landesförderungen die Vorlage eines Energieausweises vor. In größeren öffentlichen Gebäuden oder Gebäuden mit hoher Publikumsfrequenz ist der Energieausweis an einer gut sichtbaren Stelle anzubringen. Wie zum Beispiel beim Arbeits-Markt-Service Wien am Währinger Gürtel (Liegenschaftseigentümer GRAWE-Immobilien), die das kürzlich fertig gestellte Dokument im Eingangsbereich platzieren wird. „Jetzt gibt es endlich einen Typenschein fürs Gebäude“! „Das Auto braucht ja schließlich auch ein Pickerl, das über die Verkehrssicherheit und Umweltstandards Auskunft gibt. Und das Kühlschrank-Pickerl besagt auf einen Blick, wie es um die Energieeffizienz des jeweiligen Geräts bestellt ist.“ Was sagt uns der Energieausweis? Ähnlich wie beim Typenschein eines Autos beschreibt der Energieausweis die vorgesehene Nutzung und den Energiebedarf bei „Normalverbrauch“. So wie man beim Autokauf weiß, wie hoch der Treibstoffverbrauch pro 100 km ist, gibt der Energieausweis Auskunft darüber, wie viel Heizenergie in kWh pro m² und Jahr verbraucht wird. Fährt der Autofahrer jedoch schneller, verbraucht er mehr Benzin. Analog dazu: Bei überhöhter Innenraumtemperatur oder Dauerlüftung steigt der Heizmittelverbrauch.

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Useranfrage vom 14.03.2011 zur Stellung eines Energieausweises: Ich plane ein Haus Baujahr 1941 zu kaufen. Dieses wird über einen gerichtlich beauftragten Insolvenzverwalter verkauft. Dieser hat auch eine Immobilienbewertungsfirma mit einem 40seitigen Gutachten beauftragt. Zu dem Punkt Energieausweis steht , dass keiner vorgelegt wurde. Nach Recherche im Internet meine ich zu wissen dass auch beim Verkauf alter Gebäude dieser Ausweis vorgelegt werden muss. Ich bin jetzt etwas verunsichert, dass sich ein Insolvenzverwalter (Rechtsanwalt) nicht an geltendes Recht hält? Oder hab ich da etwas nicht berücksichtigt? Beantwortung durch DI Winfried Schuh – Architekt und Energieberater Das Energieausweis-Vorlage-Gesetz EAVG regelt folgendes: Beim Verkauf eines Gebäudes hat der Verkäufer dem Käufer bis spätestens zur Abgabe der Vertragserklärung des Käufers einen Energieausweis vorzulegen und bei Vertragsabschluss auszuhändigen. EAVG – Fassung vom 15.03.2011 Der Energieausweis hat zehn Jahre Gültikeit, d. h. dieser könnte bei Übergabe auch schon älter sein. Er muss jedoch dem aktuellen Bestand widerspiegeln. Gleiches gilt bei Vermietung oder Verpachtung, d.h. bei jeder sogenannten „In-Bestand-Gabe“. Ausnahmen von der Vorlagepflicht gibt es beispielsweise für denkmalgeschützte Gebäude. Für den Fall, dass dem Käufer oder Bestandnehmer nicht bis spätestens zur Abgabe seiner Vertragserklärung einen Energieausweis vorgelegt wird, gilt zumindest eine dem alter und der Art des Gebäudes entsprechende Gesamtenergieeffizienz als vereinbart. Diese Rechtsfolge kann nicht abgeändert werden. Die knappen gesetzlichen Vorgaben eröffnen ein weites Diskussionsfeld über mögliche Haftungs- und Gewährleistungsfragen. DI Winfried Schuh, HAUSVERSTAND.COM – architektur+energieberatung…

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