Quelle: Ein detaillierter Fachartikel verfasst von: fachanwalt.de-Redaktion
Fast 60 % der Baustellenunfälle sind auf ungeeignete bauliche Entscheidungen, schlechte Planung und mangelhafte Vorbereitung zurückzuführen. Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten auf Baustellen ist ein oft unternehmenskritisches Thema. Wenn der Bauherr Regeln und Verordnungen missachtet, können Unfälle schnell das Aus für Projekte und Unternehmen bedeuten. Die Baustellenverordnung beugt dem mit einer Reihe von Pflichten vor, die bei Bauvorhaben zu berücksichtigen sind.
Gesetzliche Grundlage und Definitionen
Eine Baustelle ist zeitlich begrenzt und ortsveränderlich, so die Richtlinie 92/75/EWG. Die verantwortlichen Personen im Sinne der Richtlinie sind Bauleiter und / oder Bauherr. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich in diesen Verordnungen und Gesetzen:
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
- Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
- Betriebssicherheitsordnung (BetrSichV)
- Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB)
Definition der Baustelle, Pflichten und Personengruppen
Baustellen im Sinne der Verordnung sind Bauvorhaben, an denen länger als 30 Tage Bautätigkeit vorherrscht, mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig arbeiten und es anzunehmen ist, dass die Anzahl der Personentage die 500 übersteigt.
Vorrangig sind es die allgemeinen Arbeitsschutzpflichten, die es zu befolgen gilt. Abhängig von der Art und Größe des Bauvorhabens ist die Behörde zu informieren. Um alle erforderlichen Maßnahmen zu bündeln, ist ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan aufzulegen, ein bestellter Koordinator ist Ansprechpartner für alle auf der Baustelle tätigen Gewerke und organisiert ggf. die Unterweisung der Beschäftigten.
Als Personengruppen nennt die Verordnung:
- Unternehmen ohne Beschäftigte
- Scheinselbstständige
- Bauherrn
- Architekten, Planer
- Passanten und Besucher
Was regelt die Baustellenverordnung?
Das Ziel hinter der Baustellenverordnung (BauStellV) ist die Verbesserung von Gesundheitsschutz und Sicherheit für alle Personen, die auf Baustellen arbeiten und die Vermeidung von Arbeitsunfällen. Sie ist seit 1. Juli 1998 in Kraft und setzt die Baustellenrichtlinie 92/75/EWG um. Die Maßnahmen, die Arbeitgeber und Bauherrn zu treffen haben, sind im § 5 BauStellV angeführt.
Die BauStellV liefert das Rahmengerüst und geht weniger auf die konkreten Inhalte ein. Deshalb wurden weiterführende, veranschaulichende Regelungen (Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen) erarbeitet und von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin veröffentlicht (RAB30 bis RAB33).
Auswirkungen der BauStellV auf das Bauvorhaben
Sicherheit und Gesundheit sind die Schwerpunkte. Daneben können die Bauherrn auf zusätzliche positive Aspekte wie Kostentransparenz, optimierter Ablauf, Kostenreduktion setzen.
Bereits in der Planung lassen sich Gefahrenquellen erkennen und vermeiden. Es fließen aktuelle arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse ein, besonders schutzbedürftige Personen finden Berücksichtigung.
Durch Unterweisungen auf allen Arbeitsplätzen und durchgängige Kontrolle ist damit ein stabiles Sicherheitsnetz für alle Beschäftigten gespannt.
Ankündigung bei der Behörde, Sicherheits- und Gesundheitsplan, Koordinator
Gemäß § 2 Abs. BauStellV trifft die Meldepflicht bei Baustellen zu, wenn die voraussichtliche Dauer mehr als 30 Arbeitstage beträgt und mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig an der Arbeit sind. Ebenfalls besteht Meldepflicht, wenn der Umfang der Bauarbeiten 500 Personentage übersteigt.
Falls auf einer Baustelle besonders gefährliche Arbeiten zu verrichten sind (§ 2 BauStellV) ist ein zusätzlicher Sicherheits- und Gesundheitsplan zu erstellen. Dabei hat der Gesetzgeber ganz besonders auf die folgenden Situationen hingewiesen:
Sind mehrere Gewerke gleichzeitig auf der Baustelle tätig, hat ein Koordinator die Aufgabe, bereits in der Planungsphase Gefahrstellen zu erkennen, sie zu beseitigen und / oder die erforderlichen Schutzmaßnahmen anzuordnen. Er ist während der gesamten Bauphase für die Einhaltung der angeordneten Maßnahmen zuständig und hat das Recht, ihre ordnungsgemäße Umsetzung einzufordern.
Bei größeren Bauvorhaben erstellt der Koordinator einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan).
Ordnungswidrigkeiten und Strafbestimmungen
Die Regelung dazu findet sich im § 7 BauStellV. Unter die Ordnungswidrigkeiten fallen vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungen (§ 25 Abs. Nr. 2 ArbSchG):
- Falsche, unvollständige oder nicht rechtzeitige Übermittlung der Vorankündigung an die Behörde (Bußgeld bis zu € 5.000,–).
- Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan liegt nicht vor (Bußgeld bis € 30.000).
Eine strafbare Handlung nach § 26 Nr. 2 ArbSchG begeht, wer Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet. Ein Vergehen ist mit Geld- oder Freiheitsstrafe bedroht.
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Wie muss ich mich in einer Baustelle verhalten? Wie ist die Verkehrssicherungspflicht auf der Baustelle?
Informieren Sie sich hierzu auch unter: Ratgeber-Artikel: https://www.bussgeldkatalog.de/baustelle/ mit wichtigen und interessanten Informationen rund um das Thema Bussgeld.
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(Veröffentlicht am 09.11.2021)