Restzahlung trotz Mängelbestand?
Soll die Restzahlung des Werklohns beglichen werden obwohl Mängel bestehen?
- Useranfrage:
Seit über 1,5 Jahren ist unsere an einen Zimmermannbetrieb beauftragte Lärchenholzfassade fertiggestellt. Leider haben wir jedoch laufend Probleme und sind mit der fertigen Leistung nicht zufrieden. Es wurde eine Fassade ohne „sichtbaren“ Schrauben vereinbart. Nach fertiggestellter Montage bogen sich die Lärchenholzbretter, daraufhin wurden nach mehrere Hämmerversuchen die Fassade mit „sichtbaren“ Schrauben versehen. Trotz der Schrauben biegen sich die Bretter nach wie vor heraus. Ein kleiner Teil des Werklohns ist noch unbeglichen nun meine Frage: Soll man die Restzahlung tätigen obwohl Mängel bestehen? Auch war eine „schraubenlose Fassade“ vereinbart, wobei nun aber Schrauben an der Fassade angebracht sind?
- Beantwortung durch Ing. MMag. Dr. Gerhard Benda:
Mängel berechtigen grundsätzlich zu Gewährleistungsansprüchen und, soweit nicht die Grenze der Schikane überschritten wird, in der Regel auch zum Rückbehalt des Werklohnes. Den Darstellungen in der Anfrage folgend könnte nicht nur die Restzahlung zurückbehalten werden, sondern bestünden seitens der Werkbesteller durchaus weitergehende Ansprüche, damit diese in den Genuss der tatsächlich vereinbarten Werkleistung kommen. So ist innerhalb der, bei unbeweglichen Gütern dreijährigen Gewährleistungsfrist nicht nur an einen Verbesserungsanspruch, sondern allenfalls auch an eine Wandlung des Vertrages und an eine Ersatzvornahme durch ein drittes Unternehmen samt schadenersatzrechtlicher Ausgleichsansprüche zu denken. Rechtsanwalt Ing. MMag. Dr. Gerhard Benda / Tirol
1 comments
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Fernmündliche Beurteilung durch SV DI Leopold Riegler aufgrund der Beschreibung und dem vorliegenden Bildmaterial:
Die Bewegung der Lärchenbretter ist nicht im Toleranzbereich, es können verschiedene Ursachen zu so einem Endbild führen – evtl. Möglichkeiten:
Evtl. zu großer Abstand der Montagelattung (Unterkonstruktion)?
Holzqualität – Sortierung unglücklich gewählt.
Schraubenplatzierung – wenn man die schwächste Stelle zur Befestigung verwendet, wird diese Platzierung nicht das
Arbeiten des Holzes dämmen. Bei Ungereimtheiten empfehle ich eine Begutachtung durch einen unabhängigen Sachverständigen. DI Leopold Riegler