GEPRÜFTE BAUSTELLEN IM JAHR
     

Restzahlung trotz Mängelbestand? Soll die Restzahlung des Werklohns beglichen werden obwohl Mängel bestehen? Useranfrage: Seit über 1,5 Jahren ist unsere an einen Zimmermannbetrieb beauftragte Lärchenholzfassade fertiggestellt. Leider haben wir jedoch laufend Probleme und sind mit der fertigen Leistung nicht zufrieden. Es wurde eine Fassade ohne „sichtbaren“ Schrauben vereinbart. Nach fertiggestellter Montage bogen sich die Lärchenholzbretter, daraufhin wurden nach mehrere Hämmerversuchen die Fassade mit „sichtbaren“ Schrauben versehen.  Trotz der Schrauben biegen sich die Bretter nach wie vor heraus. Ein kleiner Teil des Werklohns ist noch unbeglichen nun meine Frage: Soll man die Restzahlung tätigen obwohl Mängel bestehen? Auch war eine „schraubenlose Fassade“ vereinbart, wobei nun aber Schrauben an der  Fassade angebracht sind?  Beantwortung durch Ing. MMag. Dr. Gerhard Benda: Mängel berechtigen grundsätzlich zu Gewährleistungsansprüchen und, soweit nicht die Grenze der Schikane überschritten wird, in der Regel auch zum Rückbehalt des Werklohnes. Den Darstellungen in der Anfrage folgend könnte nicht nur die Restzahlung zurückbehalten werden, sondern bestünden seitens der Werkbesteller durchaus weitergehende Ansprüche, damit diese in den Genuss der tatsächlich vereinbarten Werkleistung kommen. So ist innerhalb der, bei unbeweglichen Gütern dreijährigen Gewährleistungsfrist nicht nur an einen Verbesserungsanspruch, sondern allenfalls auch an eine Wandlung des Vertrages und an eine Ersatzvornahme durch ein drittes Unternehmen samt schadenersatzrechtlicher Ausgleichsansprüche zu denken. Rechtsanwalt Ing. MMag. Dr. Gerhard Benda / Tirol Bildquelle: BHH.org    …

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