Wer es sich nicht leisten kann oder will im eigenen Haus oder einer Eigentumswohnung zu wohnen, dem bleibt kaum etwas anderes übrig als sich eine Wohnung oder bestenfalls ein Haus zu mieten. Doch was versteht man eigentlich unter dem Begriff Miete? Hier bleiben oftmals viele Aspekte unklar. Welche Rechte hat man als Mieter? Welche Pflichten? Antworten auf fast tägliche Fragen zum Thema Mietrecht bei finanzfrage.net oder eben in diesem Artikel.
Was bedeute Mietrecht?
Der Begriff Miete und auch Pacht wird im Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) unter dem Überbegriff Bestandsvertrag zusammengefasst. Gemeint wird damit für die Miete die Überlassung des Gebrauches einer beweglichen (Kfz, DVD, Buch usw.) oder unbeweglichen (Haus, Wohnung, Geschäftsräume, Büros usw.) Sache gegen Entgelt. Ein Unterschied der Miete zu der Leihe (oder Leihvertrag) besteht generell dadurch, dass jene unentgeltlich ist. Geregelt wird das Mietrecht im ABGB und im Mietrechtsgesetz. Hier werden nicht nur die Rechte und Pflichten des Mieters (Mietzins, Betriebskosten, Gebrauchsrecht, Weitergabe des Gebrauchs usw.) sondern auch jene des Vermieters (der so genannte Bestandsgeber) geregelt.
„Pacta sunt servanda“ – Verträge sind zu erfüllen!
Ein Mietrecht bzw. ein einmal unterschriebener Mietvertrag ist ab dem Augenblick der Unterzeichnung gültig. Nicht nur das: Auch mündliche Mietverträge sind rechtskräftig und gültig, und zwar ab dem Moment der Schlüsselübergabe und der Begleichung der ersten Miete. Als Vorteil bei mündlichen Verträgen könnte man es sehen, das eben jene unbegrenzt sind da nichts schriftliches vorliegt. Doch Vorsicht: Der Nachteil an mündlichen Verträgen liegt eben darin, das sie nur begrenzt geregelt sind. Wer sich im hier unsicher fühlt dem sei geraten, jemanden hinzuzufügen der sich im Mietrecht auskennt.
Grundsätzlich differenziert man im Mietrechtsgesetz drei Anwendungsbereiche. Zum einem den so genannten Vollanwendungsbereich, den Teilanwendungsbereich und jenen Bereich in dem dieses Gesetz nicht zum Tragen kommt.
Der Vollanwendungsbereich
Altbauwohnungen und vermietete Eigentumswohnungen, sofern sie in Häusern mit mehr als zwei Wohnungen oder Geschäftslokalen sind und bei ersteren vor Juli 1953, bzw. bei letzteren vor Mai 1945 erbaut wurden, sowie geförderte Neubauten in Häusern mit mehr als zwei „Mietgegenständen“.
Der Teilanwendungsbereich
Dachböden oder Aufbauten, die nach dem 31.12.2001 (aus-)gebaut wurden („Dachgeschosswohnungen“) und Zubauten, die nach dem 30. 9. 2006 baulich genehmigt wurden. Auch vermietete Eigentumswohnungen, die nach Mai 1945 gebaut und Häuser, die ohne Wohnbauförderung und nach Juni 1953 errichtet wurden.
Das Mietrechtsgesetz gilt nicht bei
betreutem Wohnen (von karitativen oder humanitären Organisationen), Ferienwohnungen und Hotels, Herbergen, Ein- und Zweifamilienhäuser, maximal auf 6 Monate befristete Zweitwohnungen, Studentenheime, Dienstwohnungen, Werkswohnungen und Naturalwohnungen.
Sie sehen also, das Mietrecht kann eine durchaus komplexe Angelegenheit sein die kein Mieter unterschätzen sollte. Hier lauern viele (besonders gesetzliche) Fallstricke. Dennoch: Lassen sie sich nicht entmutigen, den generell sind sowohl Mieter als auch Vermieter auf eine längerfristige Partnerschaft aus die von keiner Partei durch irgendwelche absichtlichen Schikanen aufs Spiel gesetzt werden möchte.