GEPRÜFTE BAUSTELLEN IM JAHR
     

Beinahe jeder, der sich für eine Mietwohnung interessiert hat, wurde bereits mit der Frage konfrontiert, wofür eine Ablöse verlangt oder bezahlt werden darf. Oder welche Investitionskosten darf man bei einem Nachmieter  geltend machen? Ablösen, auch Einmalzahlungen genannt, gibt es verschiedene, wie zum Beispiel: die „schwarze“/illegale Ablöse für den Abschluss eines Mietvertrages, die im Anwendungsbereich des Mietrechts gesetzwidrig ist. Ablösen für Kündigungsverzicht des Vermieters im Mietrechtsgesetz/MRG: Bestimmte Einmalzahlungen an den Vermieter sind erlaubt. Investitionsablösen nach §10 MRG: Sind erlaubt sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Wie z.B. eine wesentliche Verbesserung der Wohnung wurde durch die Investition erreicht. Möbelablöse: Die Höhe der Forderung muss sich am Wiederbeschaffungswert orientieren. Vertragserrichtungskosten: Bei allen Wohnungen, die voll unter das Mietrechtsgesetz (MRG) fallen, sind Kosten für die Erstellung des Vertrages verboten. Baukostenbeitrag: Normalerweise darf vom Vermieter nichts verlangt werden. Bei geförderten Miet- oder Genossenschaftswohnungen, darf ein Kostenbeitrag verlangt werden. Detaillierte Informationen erhalten Sie von der Mietervereinigung Österreich www.mietervereinigung.at/Ablöse.   Schlagwörter: Bauinvestitionen, Entschädigungszahlung, Finanzierungsbeiträge, Investitionsablöse, Investitionskostenablöse, Investitionskostenersatzanspruch Veröffentlicht am 25. April, 2014 von Bauherrenhilfe.org…

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Wer es sich nicht leisten kann oder will im eigenen Haus oder einer Eigentumswohnung zu wohnen, dem bleibt kaum etwas anderes übrig als sich eine Wohnung oder bestenfalls ein Haus zu mieten. Doch was versteht man eigentlich unter dem Begriff Miete? Hier bleiben oftmals viele Aspekte unklar. Welche Rechte hat man als Mieter? Welche Pflichten? Antworten auf fast tägliche Fragen zum Thema Mietrecht bei finanzfrage.net oder eben in diesem Artikel. Was bedeute Mietrecht? Der Begriff Miete und auch Pacht wird im Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) unter dem Überbegriff Bestandsvertrag zusammengefasst. Gemeint wird damit für die Miete die Überlassung des Gebrauches einer beweglichen (Kfz, DVD, Buch usw.) oder unbeweglichen (Haus, Wohnung, Geschäftsräume, Büros usw.) Sache gegen Entgelt. Ein Unterschied der Miete zu der Leihe (oder Leihvertrag) besteht generell dadurch, dass jene unentgeltlich ist. Geregelt wird das Mietrecht im ABGB und im Mietrechtsgesetz. Hier werden nicht nur die Rechte und Pflichten des Mieters (Mietzins, Betriebskosten, Gebrauchsrecht, Weitergabe des Gebrauchs usw.) sondern auch jene des Vermieters (der so genannte Bestandsgeber) geregelt. „Pacta sunt servanda“ – Verträge sind zu erfüllen! Ein Mietrecht bzw. ein einmal unterschriebener Mietvertrag ist ab dem Augenblick der Unterzeichnung gültig. Nicht nur das: Auch mündliche Mietverträge sind rechtskräftig und gültig, und zwar ab dem Moment der Schlüsselübergabe und der Begleichung der ersten Miete. Als Vorteil bei mündlichen Verträgen könnte man es sehen, das eben jene unbegrenzt sind da nichts schriftliches vorliegt. Doch Vorsicht: Der Nachteil an mündlichen Verträgen liegt eben darin, das sie nur begrenzt geregelt sind. Wer sich im hier unsicher fühlt dem sei geraten, jemanden hinzuzufügen der sich im Mietrecht auskennt. Grundsätzlich differenziert man im Mietrechtsgesetz drei Anwendungsbereiche. Zum einem den so genannten Vollanwendungsbereich, den Teilanwendungsbereich und jenen Bereich in dem dieses Gesetz nicht zum Tragen kommt. Der Vollanwendungsbereich Altbauwohnungen und vermietete Eigentumswohnungen, sofern sie in Häusern mit mehr als zwei Wohnungen oder Geschäftslokalen sind und bei ersteren vor Juli 1953, bzw. bei letzteren vor Mai 1945 erbaut wurden, sowie geförderte Neubauten in Häusern mit mehr als zwei „Mietgegenständen“. Der Teilanwendungsbereich Dachböden oder Aufbauten, die nach dem 31.12.2001 (aus-)gebaut wurden („Dachgeschosswohnungen“) und Zubauten, die nach dem 30. 9. 2006 baulich genehmigt wurden. Auch vermietete Eigentumswohnungen, die nach Mai 1945 gebaut und Häuser, die ohne Wohnbauförderung und nach Juni 1953 errichtet wurden. Das Mietrechtsgesetz gilt nicht bei betreutem Wohnen (von karitativen oder humanitären Organisationen), Ferienwohnungen und Hotels, Herbergen,…

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Keine Rendite – keine Sanierung! Wien (OTS) – Dass Wohnen einen Wert hat, sollte unbestritten sein. Dass Eigentum von Miethäusern, deren Wohnungen dem Richtwertzins unterliegen, kaum bis gar keinen Ertrag abwirft ist Tatsache und resultiert daraus, dass viele Altmieter eine sehr geringe Miete bezahlen. Gerade junge Familien leiden darunter, denn ihnen steht dieser „alte“ Mietvorteil nicht zur Verfügung. Werfen Miethäuser aber langfristig keinen Ertrag ab, gelten sie steuerlich als Liebhabereiobjekte und in solche Objekte wird wohl niemand investieren. In die dann desolaten Wohnungen wird aber auch niemand einziehen wollen. Daher geht die aktuelle Debatte am Thema vorbei: Würde in Österreich generell eine ganz normale marktgerechte Miete bezahlt werden, wie fast überall in Europa, und Altmieten langsam aber beständig an eine normale Miethöhe herangeführt werden, dann hätten auch junge Menschen eher die Chance günstige Mietwohnungen zu finden. Nicht die Beschneidung der Mieten ist daher gefragt, sondern die Modernisierung des Mietrechtsgesetzes, dass unzählige für niemanden mehr nachvollziehbare Varianten an Mieten erfunden hat, selbst die Miete für Geschäftsraum mit einem Gesetz regelt. „Wir leben in einem Land das sich im MRG ein Sachverständigen-Förderungsgesetz leistet, das aber nur die Reichen schützt, denn die können sich die wenigen wirklich guten Mietrechtsexperten leisten. Das undurchschaubare MRG eignet sich so leider zu populistischem Missbrauch, wie die aktuelle Situation klar aufzeigt“, ärgert sich Dr. Wolfgang Louzek, Präsident des Verbandes der Institutionellen Immobilieninvestoren (VII), der sich seit vielen Jahren für eine Modernisierung des MRG einsetzt. Es geht nicht um Klassenkampf sondern um eine sachliche Argumentation und Gesprächsbereitschaft, um endlich das von 1919! stammende Mietrechtsgesetz, der modernen Zeit anzupassen. „Gespräche scheitern meist daran, dass sie gar nicht geführt werden, da sich jede Partei auf ihren Standpunkt versteift und zu keinem offenen Dialog bereit ist. Es geht ausschließlich darum wer Recht behält. So kann man zu keiner vernünftigen Lösung kommen. Bester Beweis: Gestritten wird, ob der Vermieter oder Mieter eine Therme zu reparieren habe – als wenn das das größte Problem wäre!“ ärgert sich Louzek, der sich seit Jahren bemüht Sachlichkeit in die Diskussion einzubringen. Statistiken je nach Bedarf interpretieren Die Behauptungen der Politik die Miete würde sich unverhältnismäßig verteuern ist völlig aus der Luft gegriffen. Denn jeder Mieter weiß, dass die Miete nie willkürlich angehoben werden kann. Was sehr wohl passiert ist dass Substandardwohnungen zu Kategorie A Wohnungen saniert werden. Dass sich dann eine höhere Miete erzielen lässt, muss wohl selbstverständlich sein.

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Keine Rendite – keine Sanierung! Wien (OTS) – Dass Wohnen einen Wert hat, sollte unbestritten sein. Dass Eigentum von Miethäusern, deren Wohnungen dem Richtwertzins unterliegen, kaum bis gar keinen Ertrag abwirft ist Tatsache und resultiert daraus, dass viele Altmieter eine sehr geringe Miete bezahlen. Gerade junge Familien leiden darunter, denn ihnen steht dieser „alte“ Mietvorteil nicht zur Verfügung. Werfen Miethäuser aber langfristig keinen Ertrag ab, gelten sie steuerlich als Liebhabereiobjekte und in solche Objekte wird wohl niemand investieren. In die dann desolaten Wohnungen wird aber auch niemand einziehen wollen. Daher geht die aktuelle Debatte am Thema vorbei: Würde in Österreich generell eine ganz normale marktgerechte Miete bezahlt werden, wie fast überall in Europa, und Altmieten langsam aber beständig an eine normale Miethöhe herangeführt werden, dann hätten auch junge Menschen eher die Chance günstige Mietwohnungen zu finden. Nicht die Beschneidung der Mieten ist daher gefragt, sondern die Modernisierung des Mietrechtsgesetzes, dass unzählige für niemanden mehr nachvollziehbare Varianten an Mieten erfunden hat, selbst die Miete für Geschäftsraum mit einem Gesetz regelt. „Wir leben in einem Land das sich im MRG ein Sachverständigen-Förderungsgesetz leistet, das aber nur die Reichen schützt, denn die können sich die wenigen wirklich guten Mietrechtsexperten leisten. Das undurchschaubare MRG eignet sich so leider zu populistischem Missbrauch, wie die aktuelle Situation klar aufzeigt“, ärgert sich Dr. Wolfgang Louzek, Präsident des Verbandes der Institutionellen Immobilieninvestoren (VII), der sich seit vielen Jahren für eine Modernisierung des MRG einsetzt. Es geht nicht um Klassenkampf sondern um eine sachliche Argumentation und Gesprächsbereitschaft, um endlich das von 1919! stammende Mietrechtsgesetz, der modernen Zeit anzupassen. „Gespräche scheitern meist daran, dass sie gar nicht geführt werden, da sich jede Partei auf ihren Standpunkt versteift und zu keinem offenen Dialog bereit ist. Es geht ausschließlich darum wer Recht behält. So kann man zu keiner vernünftigen Lösung kommen. Bester Beweis: Gestritten wird, ob der Vermieter oder Mieter eine Therme zu reparieren habe – als wenn das das größte Problem wäre!“ ärgert sich Louzek, der sich seit Jahren bemüht Sachlichkeit in die Diskussion einzubringen. Statistiken je nach Bedarf interpretieren Die Behauptungen der Politik die Miete würde sich unverhältnismäßig verteuern ist völlig aus der Luft gegriffen. Denn jeder Mieter weiß, dass die Miete nie willkürlich angehoben werden kann. Was sehr wohl passiert ist dass Substandardwohnungen zu Kategorie A Wohnungen saniert werden. Dass sich dann eine höhere Miete erzielen lässt, muss wohl selbstverständlich sein.

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Wir begrüßen unser GOLD-Qualitätsmitglied Pitzal/Cerny/Partner RECHTSANWÄLTE  OG – DIE RECHTSANWALTSKANZLEI IN 1040 WIEN!     Umfassende Rechtsberatung und Vertretung Ihrer Rechtsangelegenheiten Sie möchten eine Firma gründen – eine Wohnung kaufen oder mieten – sich scheiden lassen – Schadenersatz oder Schmerzensgeld einklagen – sich in Rechtsstreitigkeiten vertreten lassen – und suchen nach einer Rechtsanwalts-Kanzlei in Wien für eine umfassenden Rechtsberatung? Dann möchten wir Ihnen gerne Pitzal, Cerny & Partner – Ihre Rechtsanwälte im 4. Bezirk im Herzen von Wien – vorstellen. Die Kernkompetenzen und Schwerpunkte von Pitzal, Cerny & Partner liegen in folgenden Rechtsgebieten: Unternehmensrecht inkl. Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht, Gesellschaftsgründung, Gewerberecht Scheidungsrecht Inkasso Vertretung vor Gericht inkl. Prozessführung Erbrecht Vertragsrecht Immobilienrecht inkl. Wohnrecht, Wohnungseigentumsrecht & Mietrecht Medizinrecht inkl. Geltendmachung oder Abwehr von Schadenersatz-Ansprüchen Insolvenzen und Sanierungsbegleitung Die Rechtsanwälte von Pitzal, Cerny & Partner verfügen über jahrelange Erfahrung und sind Experten in Ihrem jeweiligen Spezialgebiet. Eine umfassende rechtliche Beratung steht dabei im Vordergrund. Dabei bilden Vertrauen, Zuverlässigkeit, Lösungskompetenz und Integrität die Basis für eine gute Zusammenarbeit mit den Mandanten und Mandantinnen.   Unser Vereinsanwalt Mag. Markus Cerny Für uns als Bauherrenhilfe.org steht uns in Rechtsfragen Mag. Markus Cerny zur Verfügung. Rechtsanwalt Mag. Cerny ist verhandlungsstark und kann Ansprüche bestmöglich durchsetzen und außergerichtliche Lösungen herbeiführen. Seine Schwerpunkte sind die Vertretung vor Gericht, gesellschaftsrechtliche Fragestellungen und Liegenschaftstransaktionen. Rechtliche Beratung bei Wohnungseigentum und in Mietrechtssachen sowie Forderungsbetreibung und Konsumentenschutzrecht runden das Portfolio ab und machen ihn zu einem kompetenten Ansprechpartner.   Weiterführende Informationen finden Sie auf der Homepage von Pitzal, Cerny & Partner. Pitzal/Cerny/Partner RECHTSANWÄLTE OG Paulanergasse 9, 1040 Wien T +43 1 587 31 11 F +43 1 587 87 50 50 M office@zurecht-pcp.at  …

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Moderne Konzepte zur Nachverdichtung im urbanen Bereich schaffen mehr Grün sowie neuen, lebenswerten und vor allem leistbaren Wohnraum Wien (OTS) – Nur wenn es genug Wohnungen am Markt gibt, wird auch in den kommenden Jahren Wohnraum leistbar bleiben. Vor allem in Städten wie Wien müssen dringend Maßnahmen gesetzt werden, die sowohl die Schaffung neuen Wohnraumes als auch die Optimierung bestehender Flächen vereinfachen. Michael Pisecky, Obmann der Fachgruppe Wien der Immobilientreuhänder in der Wirtschaftskammer: „Gerade in Wien kann man durch die Nachverdichtung bei bestehenden Wohnflächen enorm viel neuen Wohnraum schaffen. Vor allem bei Dachausbauten, Aufstockungen oder der Verbauung von Innenhöfen sind noch enorme Potentiale vorhanden. Änderungen in der Flächenwidmung und der Bauordnung sowie ein neues Mietrecht müssen daher Anreize schaffen, damit Investitionen in diese Art der Wohnraumschaffung wieder interessant werden und helfen die Wohnungsknappheit zu reduzieren!“ Moderne und innovative Vorgehensweise ermöglicht heutzutage sogar eine Steigerung der Lebensqualität trotz mehr Wohnungen und Menschen auf derselben Wohn-Grundfläche. Pisecky: „Befürchtungen, dass das Leben in der Stadt durch die Nachverdichtung zu eng werden würde, sind unbegründet. Ökologische Konzepte zur urbanen Gestaltung schaffen es sogar trotz höherer Gebäudedichte, mehr Grün in die Stadt zu bekommen und zusätzlich lebenswerten Wohnraum zu schaffen.“ So können z.B. mittels vertikaler Gärten oder Dach- oder Terrassenbegrünungen, mit Nutzpflanzen gestaltete öffentliche Grünflächen das bestehende Stadtbild verbessern und ein neues Wohlfühlklima für die Stadtbewohner schaffen. Mietdeckelung schafft keinen einzigen neuen Quadratmeter Wohnraum Neuerlich spricht sich der Fachgruppenobmann gegen eine weitere Verschärfung der bestehenden Preisregelungen oder eine Deckelung der Zuschläge auf Richtwertmieten aus. Pisecky: „Durch solche Maßnahmen wird kein einziger Quadratmeter neuer Wohnraum geschaffen. Sogar das Gegenteil ist der Fall. Es werden damit Investitionen in bestehenden Wohnraum verhindert, Mietwohnungen verkauft und somit dem Mietmarkt entzogen. Preisgedeckelte Wohnungen würden aufgrund der hohen Nachfrage den Besserverdienenden vermietet werden. Das kann nicht der Sinn eines neuen Wohnrechts sein.“ Hans Jörg Ulreich, Bauträgersprecher in der Wiener Fachgruppe: „In Wien wird die Lage mit einem Richtwertzuschlag belohnt. Ökologisch nachhaltige und verdichtende Projekte erhalten hingegen weder Zuschläge noch dürfen sie marktüblich vermietet werden. Selbst von der Flächenwidmung her sind sie nicht erlaubt. Diese Politik ist ein klares Signal PRO Ghettoisierung und Verfall – und CONTRA Mensch und Umwelt! Das lässt sich nicht mehr länger hinter populären Ansagen zu Mietdeckelungen verstecken.“ Bildquelle: www.gewerbeakademie.at Veröffentlicht am 30. Juli, 2014 von Dohnal Beitragsnavigation…

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Wien (OTS) – „Nicht genug, dass systematisch rechtswidrig überhöhte Mieten bei Altbauwohnungen kassiert werden. Jetzt wollen die Vermieter noch mehr kassieren“, sagt AK Konsumentenschützerin Gabriele Zgubic zur Forderung der Immobilientreuhänder nach Lagezuschlägen auch für Gründerzeitviertel. Den Mietern in Altbauwohnungen, die dem Richtwertsystem unterliegen, wird schon jetzt ordentlich in die Geldtasche gegriffen. Ein wesentlicher Grund für die teuren Mieten ist schon jetzt die Vielzahl an undurchsichtigen Zuschlägen zum Mietrichtwert. „Das Richtwertmiet-System ist de facto außer Kraft, weil es viele undurchsichtige Zuschläge gibt. Das macht die Mieten noch teurer. Der Zuschlagsdschungel muss eingebremst werden“, fordert Zgubic. Der Lagezuschlag sagt nichts über die konkrete Wohnqualität einer Wohnung aus. Er ist ein Zuschlag zum Richtwert, der den Wert der Wohngegend widerspiegeln soll und auch immer wieder aktualisiert wird. Ein Beispiel: Die Innenstadtbezirke 3-9 liegen beim Lagezuschlag hauptsächlich zwischen 2,20 und 3 Euro pro Quadratmeter. Für eine 70 Quadratmeter Wohnung in Teilbereichen des 7. Bezirks können daher allein als Lagezuschlag 210 Euro verrechnet werden -zusätzlich zum Richtwert und weiteren Zuschlägen! Die AK sieht in diesen Lagezuschlägen keine Berechtigung, daher sollten Lagezuschläge in dieser Form überhaupt abgeschafft werden. Die derzeitigen Richtwerte bieten keine klaren gesetzlichen Obergrenzen, weil es eine undurchschaubare Zahl von Zuschlägen gibt, die im Gesetz ungenau beschrieben und in den Mietverträgen in der Regel nicht angegeben werden. So verlangen die Haus- und Wohnungseigentümer zusätzlich zur Lage oft viele weitere Zuschläge: für Lift Ausstattung der Wohnung Abstellräume und vieles mehr AK Analysen zeigen: Der unzulässige Aufschlag zum Richtwertmietzins bei befristeten Verträgen beträgt durchschnittlich satte 60 Prozent! Allerdings: Auf den 25-prozentigen Abschlag für die Befristung, der die Miete billiger machen würde, wird häufig vergessen. Die AK fordert, dass Zuschläge zum Richtwert auf höchstens 20 Prozent des Richtwerts begrenzt werden. Zu- und Abschläge sollen darüber hinaus gesetzlich festgelegt sein und im Mietvertrag verpflichtend angegeben werden. AK Wien Kommunikation http://wien.arbeiterkammer.at Schlagwörter: Immobilien, Mietrecht, Mietzins, Wohnen, Zins Veröffentlicht am 13. August, 2014 von Bauherrenhilfe.org…

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Wien (OTS) – „Nicht genug, dass systematisch rechtswidrig überhöhte Mieten bei Altbauwohnungen kassiert werden. Jetzt wollen die Vermieter noch mehr kassieren“, sagt AK Konsumentenschützerin Gabriele Zgubic zur Forderung der Immobilientreuhänder nach Lagezuschlägen auch für Gründerzeitviertel. Den Mietern in Altbauwohnungen, die dem Richtwertsystem unterliegen, wird schon jetzt ordentlich in die Geldtasche gegriffen. Ein wesentlicher Grund für die teuren Mieten ist schon jetzt die Vielzahl an undurchsichtigen Zuschlägen zum Mietrichtwert. „Das Richtwertmiet-System ist de facto außer Kraft, weil es viele undurchsichtige Zuschläge gibt. Das macht die Mieten noch teurer. Der Zuschlagsdschungel muss eingebremst werden“, fordert Zgubic. Der Lagezuschlag sagt nichts über die konkrete Wohnqualität einer Wohnung aus. Er ist ein Zuschlag zum Richtwert, der den Wert der Wohngegend widerspiegeln soll und auch immer wieder aktualisiert wird. Ein Beispiel: Die Innenstadtbezirke 3-9 liegen beim Lagezuschlag hauptsächlich zwischen 2,20 und 3 Euro pro Quadratmeter. Für eine 70 Quadratmeter Wohnung in Teilbereichen des 7. Bezirks können daher allein als Lagezuschlag 210 Euro verrechnet werden -zusätzlich zum Richtwert und weiteren Zuschlägen! Die AK sieht in diesen Lagezuschlägen keine Berechtigung, daher sollten Lagezuschläge in dieser Form überhaupt abgeschafft werden. Die derzeitigen Richtwerte bieten keine klaren gesetzlichen Obergrenzen, weil es eine undurchschaubare Zahl von Zuschlägen gibt, die im Gesetz ungenau beschrieben und in den Mietverträgen in der Regel nicht angegeben werden. So verlangen die Haus- und Wohnungseigentümer zusätzlich zur Lage oft viele weitere Zuschläge: für Lift Ausstattung der Wohnung Abstellräume und vieles mehr AK Analysen zeigen: Der unzulässige Aufschlag zum Richtwertmietzins bei befristeten Verträgen beträgt durchschnittlich satte 60 Prozent! Allerdings: Auf den 25-prozentigen Abschlag für die Befristung, der die Miete billiger machen würde, wird häufig vergessen. Die AK fordert, dass Zuschläge zum Richtwert auf höchstens 20 Prozent des Richtwerts begrenzt werden. Zu- und Abschläge sollen darüber hinaus gesetzlich festgelegt sein und im Mietvertrag verpflichtend angegeben werden. AK Wien Kommunikation http://wien.arbeiterkammer.at Schlagwörter: Immobilien, Mietrecht, Mietzins, Wohnen, Zins Veröffentlicht am 13. August, 2014 von Bauherrenhilfe.org…

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