Risse im Putz oder Mauerwerk gehören zu den häufigsten Streitpunkten zwischen Bauherren, Bauträgern und ausführenden Firmen. Entscheidend ist dabei nicht, ob ein Riss sichtbar ist, sondern ob er technisch zulässig ist oder die Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigt.
Im Bauwesen wird zwischen sogenannten harmlosen Setzungs- oder Schwindrissen und echten Bauschäden bzw. Mängeln nach ABGB unterschieden. Während feine Haarrisse im Innenputz oft unvermeidbar sind, gelten breitere oder sich vergrößernde Risse im tragenden Mauerwerk als kritisch.
Ein zentraler Maßstab ist der Stand der Technik, der in der Praxis häufig durch ÖNORMEN konkretisiert wird. Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigt regelmäßig, dass Bauleistungen grundsätzlich diesem Stand entsprechen müssen – sofern nichts anderes vereinbart wurde. Wird davon abgewichen, liegt in vielen Fällen bereits ein Werkmangel vor, der Gewährleistungsansprüche auslöst.
Besonders wichtig: Risse müssen immer im Zusammenhang mit der Ursache betrachtet werden:
- Setzungsrisse entstehen durch normale Bauwerksbewegungen
- Schwindrisse durch Austrocknung von Beton oder Putz
- Strukturelle Risse können auf Planungs- oder Ausführungsfehler hinweisen
Für Bauherren und Eigentümer ist entscheidend, dass die Beweislast in der Gewährleistung zunächst stark vom Zeitpunkt der Übergabe abhängt. Tritt ein Mangel kurz nach der Übernahme auf, spricht vieles für einen ursprünglichen Ausführungsfehler.
Auch für Bauunternehmen ist das Thema relevant: Eine saubere Dokumentation von Materialien, Trocknungszeiten und Bauabläufen kann im Streitfall entscheidend sein.
Fazit: Nicht jeder Riss ist ein Mangel – aber jeder auffällige Riss sollte fachlich geprüft werden, bevor er sich zu einem kostspieligen Rechtsstreit entwickelt.
Quellen: Oberster Gerichtshof (OGH) Rechtsprechung zu Bauleistungen und Stand der Technik | ABGB Werkvertragsrecht & Bauvertragsgrundlagen | Bauwerksschäden und Gewährleistung (Überblick)
Veröffentlicht am 20.05.2026

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