Zum 1. April 2026 kommt es zu einer weiteren Anpassung der Richtwert- und Kategoriemieten – ein Thema, das Mieter und Vermieter gleichermaßen betrifft. Grundlage dafür ist das 4. Mietrechtliche Inflationslinderungsgesetz, mit dem die jährlichen Erhöhungen bei Richtwert-, Kategorie- und Genossenschaftsmieten begrenzt wurden. Seit 2025 gilt dafür eine gesetzliche Obergrenze von 5 Prozent pro Jahr, unabhängig von der tatsächlichen Inflationshöhe.
Betroffen von den Richtwertmieten sind vor allem Altbauwohnungen unter 130 m², deren Mietverträge nach dem 1. März 1994 abgeschlossen wurden und dem Mietrechtsgesetz unterliegen. Für ältere Verträge gelten stattdessen die sogenannten Kategoriemieten, die künftig ebenfalls nur noch einmal jährlich zum 1. April angepasst werden. Vermieter sollten die neuen Beträge rechtzeitig korrekt übernehmen, da überhöhte Vorschreibungen von Mietern zurückgefordert werden können.
Für Mieter lohnt sich ein genauer Blick auf die eigene Mietvorschreibung: Wer unsicher ist, ob die Erhöhung korrekt berechnet wurde, kann sich an die Schlichtungsstelle der Gemeinde oder an die Arbeiterkammer wenden. Gerade bei älteren Mietverhältnissen mit vielen Zu- und Abschlägen für Lage und Ausstattung schleichen sich in der Praxis häufig Fehler ein. Wohnungseigentümer, die selbst vermieten, sollten zusätzlich prüfen, ob ihr Mietvertrag überhaupt dem Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes unterliegt.
Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Wir sind keine Rechtsanwälte und übernehmen keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der genannten Inhalte. Bei konkreten rechtlichen Fragen empfehlen wir, eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt oder die Arbeiterkammer/Mietervereinigung zu konsultieren.
Quelle: Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich, 4. Mietrechtliches Inflationslinderungsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2025 (ris.bka.gv.at); KPMG Austria, Tax News KMU
Veröffentlicht am 24.08.2026

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