GEPRÜFTE BAUSTELLEN IM JAHR
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Seit 1. Jänner 2026 ist ein umfassendes mietrechtliches Gesetzespaket in Kraft, das aus dem 5. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetz (5. MILG) und dem Zivilrechtlichen Indexierungsanpassungsgesetz (ZIAG) besteht. Für Mieterinnen und Mieter bedeutet das vor allem eines: Der Hauptmietzins darf ab 2026 nur noch einmal pro Jahr erhöht werden, und zwar frühestens ab April. Selbst wenn im Mietvertrag eine frühere Erhöhung vorgesehen ist, etwa im Jänner, ist diese ab heuer rechtswidrig.

Auch das Ausmaß der Erhöhung ist neu gedeckelt: Liegt die durchschnittliche Inflation etwa bei fünf Prozent, darf die Miete für vollständig dem Mietrechtsgesetz unterliegende Wohnungen (etwa klassische Altbauwohnungen) nicht um die vollen fünf Prozent steigen, sondern nur um drei Prozent plus die Hälfte der darüberliegenden zwei Prozentpunkte – im Beispiel also vier statt fünf Prozent. Für besonders preisgeschützte Wohnungen gelten zusätzlich fixe Obergrenzen: Zum 1. April 2026 ist maximal ein Prozent Erhöhung erlaubt, zum 1. April 2027 maximal zwei Prozent.

Wichtig für Vermieter und Immobilienverwaltungen: Die neuen Richtwerte und Kategoriemieten wurden zum 1. April 2026 erstmals seit 2023 wieder angepasst, künftig soll die Anpassung jährlich statt wie bisher alle zwei Jahre erfolgen. Ein Erhöhungsschreiben darf frühestens mit dem Wirksamwerden der neuen Werte verschickt werden und muss spätestens 14 Tage vor dem Zinstermin beim Mieter eintreffen – fehlt diese Frist, ist die Erhöhung nicht rechtswirksam. Zusätzlich verlängert sich bei Wohnungen im Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes die Mindestbefristung von drei auf fünf Jahre.

Für Familien und private Haushalte mit bestehendem Mietvertrag lohnt sich also ein genauer Blick auf das Erhöhungsschreiben: Betriebskosten sind von der Mietpreisbremse ausgenommen und können unabhängig vom Hauptmietzins steigen. Wer unsicher ist, ob eine erhaltene Erhöhung rechtmäßig war, kann die neuen Werte und Fristen bei der Mietervereinigung oder Arbeiterkammer der eigenen Region gegenprüfen lassen.

Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Trotz sorgfältiger Recherche wird keine Gewähr für Vollständigkeit, Aktualität oder die Anwendbarkeit auf den Einzelfall übernommen. Bei konkreten rechtlichen Fragen sollte fachkundiger rechtlicher Rat eingeholt werden.

Quelle: Arbeiterkammer Niederösterreich, „Neue Regeln für Mieterhöhungen: Was jetzt gilt“ (Jänner 2026); Arbeiterkammer Wien, „Mietpreisbremse: Keine Mietzinserhöhung vor April 2026“; Mietervereinigung Österreichs, „Mietzinserhöhung und Indexanpassung 2026“

Veröffentlicht am 21.07.2026