GEPRÜFTE BAUSTELLEN IM JAHR
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Wer bisher nur einmal im Jahr erfuhr, wie viel Heizenergie er verbraucht hat, wird künftig deutlich öfter informiert. Das Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz (HeizKG) verpflichtet Gebäude mit vier oder mehr Nutzungseinheiten und gemeinsamer Heizanlage bereits seit einigen Jahren zur sogenannten unterjährigen Verbrauchsinformation, sobald fernablesbare Zähler oder Heizkostenverteiler eingebaut sind.

Konkret bedeutet das: Bewohnerinnen und Bewohner solcher Gebäude erhalten monatlich – meist per E-Mail, App oder Webportal – eine Übersicht über ihren tatsächlichen Wärme- und Warmwasserverbrauch. Ziel der Regelung ist es, das eigene Heizverhalten schon während der Heizperiode anzupassen und nicht erst bei der Jahresabrechnung eine böse Überraschung zu erleben. Laut Anbietern von Messtechnik lassen sich dadurch 5 bis 10 Prozent Energie einsparen.

Wichtig zu wissen: Die monatliche Information ersetzt die jährliche Heizkostenabrechnung nicht, sie ergänzt sie lediglich. Wird trotz vorhandener Funktechnik keine oder eine unvollständige Verbrauchsinformation bereitgestellt, steht Mieterinnen und Mietern unter bestimmten Voraussetzungen ein Kürzungsrecht bei der Heizkostenabrechnung zu. Wer noch mit alten, nicht fernablesbaren Zählern ausgestattet ist, sollte sich bei der Hausverwaltung über den geplanten Zeitplan zur Umrüstung erkundigen.

Für Vermieter, Hausverwaltungen und Eigentümergemeinschaften bedeutet das vor allem organisatorischen Aufwand: Messdienstleister müssen beauftragt, Kommunikationskanäle eingerichtet und Bewohner informiert werden. Wer diesen Prozess frühzeitig angeht, erspart sich Rückfragen und Streit über verspätete oder fehlende Informationen.

Quelle: ista Österreich – „Heizkostenabrechnungsgesetz in Österreich“; Techem Austria – „Das Heizkostenabrechnungsgesetz“

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Veröffentlicht am 03.09.2026