GEPRÜFTE BAUSTELLEN IM JAHR
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Useranfrage:
Ich besitze ein Grundstück in Niederösterreich (NÖ) auf welcher geschlossenen Bauweise vorgesehen ist. An der Straßenfront befindet sich seit über 100 Jahren ein Einfamilienhaus und die restliche Straßenfront ist mit einer Mauer geschlossen. Somit zur Straßenfront komplett geschlossen. Dies bleibt alles bestehen. Ich möchte nun weiter hinten am Grundstück ein weiteres Haus bauen und hier informierte mich die Gemeinde, dass ich hier wiederum eine geschlossene Bauweise benötige und somit eigentlich in meinem Garten eine Mauer zu den jeweiligen Grundstücksgrenzen machen muss. Wie ist denn die geschlossene Bauweise genau definiert?

Beantwortung via Architekt Dipl.- Ing. Martin Haas, MSc
Master of Science in Real Estate, Staatlich befugter Ziviltechniker, SV für Baurecht, Innenarchitektur und Nutzwert

Die geschlossene Bebauungsweise ist im § 31 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 geregelt.
Sie regelt die Anordnung der Hauptgebäude auf dem Grundstück.
Geschlossene Bebauungsweise
Die Bebauung ist überwiegend durch Hauptgebäude straßenseitig in einer geschlossenen Flucht von seitlicher zu seitlicher Grundstücksgrenze vorzunehmen.

architekthaas.at

Veröffentlicht am 08.05.2024