Zigarettenrauch – erhebliche Störung!
Wird auf dem Balkon eines Mehrfamilienhauses von früh bis spät permanent geraucht, steht den Mietern in der darüber liegenden Wohnung eine Mietminderung von 5% zu. Nach Urteil des LG Hamburg stelle dies erheblich geminderte Gebrauchstauglichkeit der Wohnung dar.
Werden vom frühen Morgen bis spät in der Nacht stündlich durchschnittlich zwei Zigaretten geraucht, stellt das nach Auffassung des Landgerichts Hamburg eine erhebliche Störung der vertraglich vorausgesetzten Gebrauchstauglichkeit der nachbarlichen Wohnung dar.
- Der Sachverhalt
Nach einer Mitteilung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de), verfängt sich der Zigarettenrauch vom Balkon darunter in der Dachgaube und dringt bei geöffnetem Fenster in die obere Wohnung ein. Deren Mieter können den Rauch dann nicht einmal durch längeres Lüften wieder entfernen, weil sie zu jeder Zeit damit rechnen müssen, dass neuer Rauch von unten heraufsteigt. Die dafür einbehaltene Mietminderung von 42,20 Euro pro Monat wollte der Hauseigentümer jedoch nicht akzeptieren. Eine solche Minderung sei bei rauchenden Mietern umliegender Wohnung höchstrichterlich ausgeschlossen. Das Rauchen auf dem Balkon gehöre zum vertragsgemäßen Gebrauch, sodass mehr als die Einnahme einer vermittelnden Position von dem Vermieter nicht verlangt werden könne.
- Die Entscheidung
„Vom Bundesgerichtshof entschieden ist nämlich nur die Frage von eigenen Schadensersatzansprüchen des Vermieter gegen den rauchenden Mieter selbst (vgl. BGH, Urt. v. 28.06.2006 – VIII ZR 124/05 = NJW 2006, 2915).
Hier geht es aber um das Verhältnis zwischen Vermieter und einem anderen Mieter. Der Vermieter sei zwar verpflichtet das Rauchverhalten eines Mieters zu akzeptieren. Der beeinträchtigte Mieter kann jedoch das Rauchverhalten als Mangel geltend zu machen. Schon bei 20 bis 24 Zigaretten pro Tag, die nach eigener Aussage von den Balkon-Rauchern hier zur Debatte stehen, halten die Hamburger Landesrichter dabei eine Minderungsquote von 5 Prozent für angemessen.
Gericht: Landgericht Hamburg, Urteil vom 15.06.2012 – 311 S 92/10; Wertplan Nord Immobiliengesellschaft mbH; Textquelle: openPR
1 comments
Reply
You must be logged in to post a comment.
der total freche sagt: also ich würde an deiner stelle den vermieter mit dem hinweis ( frist innerhalb von 14 tagen ) wenn nicht wie vereinbart ordnungsgemäß die kellerreäume zu verffügung stehen würden, du gezwungen bist die miete um 10 bis 15 % prozent zu kürzen, mit der begründung, dass du die gegensteände anderweitig einlagern müsstest.