GEPRÜFTE BAUSTELLEN IM JAHR
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Für viele Menschen ist der Bau eines eigenen Hauses die Erfüllung eines Lebenstraums. Dieses Unterfangen kann jedoch auch mit Herausforderungen verbunden sein, wobei Baumängel besonders ärgerlich sind. Wenn durch fehlerhafte Planung oder Ausführung Schäden am Gebäude entstehen oder zu entstehen drohen, können die daraus resultierenden Kosten sehr hoch sein. Bauherren stehen dann vor der schwierigen Frage, wer die Kosten trägt und wer dafür haftbar gemacht werden kann.

Wann wird von einem Baumangel gesprochen?

Ein Baumangel, oft auch als Pfusch am Bau bezeichnet, wird durch das Werkvertragsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) definiert. Ein solcher Mangel ist gegeben, wenn die Bauausführung nicht den vertraglichen Vorgaben entspricht oder das Bauwerk sich nicht für die vorgesehene Verwendung eignet. Um zu klären, ob tatsächlich ein Baumangel vorliegt, muss zunächst detailliert geprüft werden, wie das Bauwerk laut Vertrag hätte errichtet werden sollen. Welche spezifischen Anforderungen und Vereinbarungen wurden getroffen?

Falls die tatsächliche Ausführung vom geplanten Sollzustand abweicht, liegt ein Baumangel vor. In einem solchen Fall kann ein auf Baumängel spezialisierter Anwalt hilfreich sein. Wer einen geeigneten Rechtsanwalt aus der Nähe finden möchte, braucht lediglich eine entsprechende Suchseite im Internet aufzurufen.

Diese Ansprüche haben Bauherren

Entdeckt ein Hausbesitzer Baumängel an seinem Eigenheim, so sichert ihm das deutsche Baurecht bestimmte Ansprüche zu, die er gegen die verantwortlichen Parteien geltend machen kann. Zunächst hat er das Recht, vom verantwortlichen Bauunternehmen eine Nacherfüllung zu verlangen. Das bedeutet, dass das Unternehmen die Bauleistung so zu erbringen hat, wie es im Vertrag vereinbart wurde, selbst wenn dies einen Rückbau und zusätzliche Kosten für das Unternehmen erfordert. Ein typisches Beispiel ist der Austausch von Fensterrahmen, die nicht den vereinbarten Schallschutzanforderungen entsprechen.

Sollten sich Probleme ergeben oder verweigert das Bauunternehmen die Mängelbeseitigung innerhalb der gesetzten Frist, darf der Eigentümer den Mangel eigenständig oder durch ein anderes Unternehmen auf Kosten des Verursachers beheben lassen. Darüber hinaus haben Geschädigte das Recht, die Bezahlung der Bauleistungen zu mindern oder im Extremfall den Vertrag aufzulösen, was eine vollständige Rückabwicklung des Vertrages nach sich ziehen würde. Zudem steht dem Hausbesitzer ein Anspruch auf Schadensersatz zu, sollte der Baumangel später weitere Schäden nach sich ziehen.

Haftungsschuldner – es kommt auf den Zeitpunkt an

Wer für Baumängel verantwortlich ist, muss für deren Behebung, Nachbesserung oder Ersatz aufkommen. Die Komplexität moderner Bauprojekte macht es jedoch oft schwierig zu bestimmen, wer genau für bestimmte Schäden verantwortlich ist oder wo ein Mangel genau liegt. Zudem zeigt sich Pfusch häufig erst Jahre nach dem Einzug, wenn bereits weitere Schäden entstanden sind. Dennoch kann auch zu diesem Zeitpunkt noch eine Haftung geltend gemacht werden.

Es ist wichtig zu beachten, dass vor der Bauabnahme grundsätzlich die ausführende Firma für Mängel haftbar ist. Nach der Abnahme übernehmen der Bauleiter oder der Architekt die Verantwortung für eventuelle Mängel an der Immobilie. Wird nach der Abnahme ein Mangel festgestellt, greift die Gewährleistungspflicht des Auftragnehmers, die ihn zur Behebung von Sach- und Rechtsmängeln verpflichtet.

Gewährleistung – diese Aspekte sind wichtig

Die Dauer der Gewährleistung variiert je nach den zugrunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen des Bauvertrags. Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) beträgt die Frist für Baumängelansprüche beispielsweise fünf Jahre, während nach § 13 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) diese Frist bereits nach vier Jahren endet, mit der Möglichkeit, individuell längere Fristen zu vereinbaren. Für detaillierte Informationen ist es ratsam, sich von einem Anwalt für Baumängel und Baurecht beraten zu lassen.

Wenn Baumängel nach Ablauf der Gewährleistungsfrist festgestellt werden, neigen Bauunternehmen dazu, die Verantwortung abzulehnen. Eine Ausnahme bildet jedoch der Nachweis von Arglist, wie etwa das absichtliche Unterlassen notwendiger Arbeiten aus Kostengründen. In einem solchen Fall kann die Gewährleistungsfrist auf bis zu 30 Jahre verlängert werden.

(Veröffentlicht am 22.05.2024)

Bildqueele: Foto von Henry Han