GEPRÜFTE BAUSTELLEN IM JAHR
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Im Zuge der Arbeit auf Baustellen helfen bei der so genannten „Nachbarschaftshilfe“ Freunde und Bekannte auf der Baustelle aus.
Wiederholt kommt es im Zuge von Kontrollen der Baupolizei zu unangenehmen Situationen. Daher kurz zur Klarstellung, was erlaubt ist, und was nicht:

Es dürfen ausschließlich (kleine) Leistungen erbracht werden, die ohne Entgelt erfolgen. „Klein“ ist hier zwar nicht weiter zu definieren, doch wird die Unentgeltlichkeit bei Arbeiten großen Umfangs nur schwer glaubhaft zu machen sein (abhängig ist das z.B. auch vom Verwandtschaftsgrad des/der Helfenden).

Wenn beispielsweise ein „befreundeter“ Maurer auf der Baustelle arbeitet und hierfür eine Gegenleistung (ACHTUNG: muss nicht Geld sein, können auch Sachgüter, Gutscheine etc. sein) erhält, handelt es sich nicht mehr um Nachbarschaftshilfe. Die Höhe der Gegenleistung ist für die Beurteilung nicht entscheidend (Auch EUR 30,00 an den Bruder als kleines Dankeschön wären schon „Gegenleistung“). Auch eine versprochene Mitarbeit am Bau des Helfers kann unter Umständen schon als Gegenleistung gewertet werden. Einfach gesagt: alles, was über die Verpflegung unmittelbar vor Ort hinausgeht, kann problematisch werden.

Auch muss man bedenken, dass es z.B. bei Unfällen von Helfern auf der eigenen Baustelle ganz schnell sehr ungemütlich werden kann, da in diesen Fällen die Versicherungen natürlich sehr genau und kritisch prüfen, ob wirklich nur (unentgeltliche) Nachbarschaftshilfe vorliegt. Sowohl der Bauherr als auch der Helfer können wegen Schwarzarbeit angezeigt und (im schlimmsten Fall) bestraft werden.


RA Mag. Markus Cerny
Pitzal / Cerny / Partner – Rechtsanwälte OG
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