GEPRÜFTE BAUSTELLEN IM JAHR
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Fall:? Bauherr beauftragt Baufirma mit der Errichtung eines Bauwerks, wobei der Bauherr Grundstückspläne übergibt, welche das angestrebte Bauergebnis deutlich erkennen lassen. Gleichzeitig übergibt der Bauherr aber auch Polierpläne, welche im Widerspruch zu den Grundstücksplänen stehen.

Frage: Besteht eine Warnpflicht der Baufirma gegenüber dem Bauherrn hinsichtlich der Fehlangaben in den Polierplänen?

Antwort: Obige Problematik ist zivilrechtlicher Natur und wird von § 1168a ABGB geregelt. Zwischen Bauherrn und Baufirma ist ein Werkvertrag zustande gekommen. § 1168a Satz 2 ABGB sagt deutlich: Misslingt das Werk infolge offenbarer Untauglichkeit des vom Besteller gegebenen Stoffes oder offenbar unrichtiger Anweisungen des Bestellers, so ist der Unternehmer für den Schaden verantwortlich, wenn er den Besteller nicht gewarnt hat. § 1168a Satz 2 ABGB normiert demnach sowohl Warnpflicht als auch Haftung des Werkunternehmers für Schäden aufgrund von Anweisungen des Werkbestellers, deren Fehlerhaftigkeit dem Werkunternehmer auffällt oder bei rechtem Sachverstand auffallen muss. Mussten dem Werkunternehmer also bei kritischer Würdigung der vom Werkbesteller beigestellten Angaben Unvereinbarkeiten auffallen – wobei der Werkunternehmer bei der Prüfung der Anweisungen des Werkbestellers mit der Sorgfalt eines sachverständigen Unternehmers vorzugehen hat – so hat der Werkunternehmer den Werkbesteller zu warnen, widrigenfalls er für sämtliche Schäden aus der Verletzung seiner Warnpflicht haftet.

Mag. Artur Machac ist Rechtsanwalt in Wien, und auf Strafrecht und Baurechtsfragen spezialisiert

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