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Die Nichtvorlage eines Energieausweises kann ab 01.Dezember 2012 zu einer Verwaltungsstrafte bis zu 1.450 Euro führen! 

Auch in Österreich werden die neuen bzw. erweiterten EU- Gebäuderichtlinien 2010 umgesetzt. Die Gesamtenergieeffizienz soll somit verbessert werden. Bislang bestand zwar schon die Verpflichtung zur Vorlage eines Energieausweises, doch ab 01. Dezember 2012 kann bei fehlender Vorlage in Österreich eine Verwaltungsstrafe fällig sein.

Link zum Gesetzesentwurf „Energieausweis-Vorlagegesetz 2012″

Der Inhalt vom Energieausweis soll Auskunft über die zu erwartenden Heizkosten und Information zum thermischen Zustand des Gebäudes geben. So ist für Käufer und Mieter die Einschätzung für den Aufwand zu den aktuellen Heizkosten möglich.

Neu im Vergleich zum bisherigen Energieausweis-Vorlagegesetz ist es verpflichtend, seitens des Verkäufers, den Käufer über die Energieeffizienz des Gebäudes zu informieren, sprich einen „höchstens zehn Jahre alten Energieausweis“ zu übergeben!

Auch wird folgendes im Neubeschluss angeführt (Zitat Gesetzesentwurf):

  • §7 (2) Wird dem Käufer entgegen §4 nach Vertragsabschluss kein Energieausweis ausgehändigt, so kann er entweder sein Recht auf Ausweisaushändigung gerichtlich geltend machen oder selbst einen Energieausweis einholen und die ihm daraus entstandenen Kosten vom Verkäufer ersetzt begehren.
  • Auch „Neu“ ist die Verpflichtung der Angaben zur „Energieeffizienzklasse“ in Immobilien-Anzeigen – Druckwerken und elektronischen Medien!

Ausnahmeregelungen, Rechtsfolgen, abweichende Vereinbarungen & Strafbestimmungen finden Sie im Gesetzesentwurf –PDF zum Download „Gesetzesentwurf: Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 (EAVG 2012)

 

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