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Hinweise zur Vorgangsweise in Fällen von Abweichungen von den OIB-Richtlinien 2, 2.1 und 2.2 und für Brandschutzkonzepte! Bereitgestellt durch das „Österreichischen Institut für Bautechnik„. Gebäude und Bauwerke – insbesondere Sondergebäude – haben immer komplexere und größere Dimensionen und können teilweise entsprechend den gültigen Regelwerken nicht oder nur mit erheblicher Beeinträchtigung ihres Widmungszweckes verwirklicht werden. Außerdem kommen immer häufiger Abweichungen von den materiellen Anforderungen der bautechnischen Vorschriften vor, die entsprechend begründet werden müssen. In der Folge sind einzelne brandschutztechnische Maßnahmen der Vorschriften nicht ohne Weiteres anwendbar. Es bedarf daher nicht selten der Einzelfallbetrachtung konkreter Bauvorhaben im Hinblick auf die definierten Schutzziele. Anmerkung: Der Leitfaden enthält Hinweise zur Vorgangsweise in Fällen von Abweichungen von den Richtlinien 2, 2.1 und 2.2 und für Brandschutzkonzepte! Anwendungsbereich des Leitfadens: Dieser Leitfaden dient für Nachweise bei Abweichungen von Anforderungen der OIB-Richtlinie 2 „Brandschutz“, der OIB-Richtlinie 2.1 „Brandschutz bei Betriebsbauten“, der OIB-Richtlinie 2.2 „Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks“, der OIB-Richtlinie 2.3 „Brandschutz bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m“ sowie für gemäß diesen Richtlinien verpflichtend geforderte Brandschutzkonzepte. Außerdem kann dieser Leitfaden auch Hilfestellung in jenen Fällen leisten, bei denen ein Bauherr bzw. Nutzer eines Gebäudes freiwillig ein Brandschutzkonzept erstellen lässt. Eine brandschutztechnische Beschreibung, aus der lediglich in Form eines Befundes die bauliche Ausführung sowie gegebenenfalls anlagentechnische oder organisatorische Brandschutzmaßnahmen hervorgehen, stellt kein Brandschutzkonzept im Sinne dieses Leitfadens dar. Schutzziele: Die OIB-Richtlinien orientieren sich hinsichtlich der brandschutztechnischen Schutzziele an der Definition der wesentlichen Anforderung „Brandschutz“ im Anhang 1 der Bauproduktenrichtlinie, die in Teilaspekte aufgegliedert wird. Danach muss ein Bauwerk derart entworfen und ausgeführt sein, dass bei einem Brand die Tragfähigkeit des Bauwerks während eines bestimmten Zeitraums erhalten bleibt, die Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerks begrenzt wird, die Ausbreitung von Feuer auf benachbarte Bauwerke begrenzt wird, die Bewohner das Gebäude unverletzt verlassen oder durch andere Maßnahmen gerettet werden können, die Sicherheit der Rettungsmannschaften berücksichtigt wird und wirksame Löscharbeiten möglich sind. Der komplette Leitfaden-Abweichungen im Brandschutz und Brandschutzkonzepte sowie die OIB-Richtlinien 2-2.3 zum Brandschutz sind auf www.oib.or.at veröffentlicht -> Kategorie: OIB Richtlinie 2011 Zu allen OIB-Richtlinien sowie Erläuterungen stehen auch Printausgaben zum Selbstkostenbeitrag zur Verfügung -> Preisliste OIB-Richtlinien und Erläuterungen  auf www.oib.or.at; Textquelle: Österreichischen Institut…

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Erläuternde Bemerkungen zu OIB-Richtlinie 6! Bereitgestellt durch das „Österreichischen Institut für Bautechnik“ – Die Richtlinie definiert Anforderungen an die thermisch-energetische Qualität von Gebäuden. Diese sollen folgenden Zielsetzungen dienen: Österreichweite Harmonisierung Bautechnischer Vorschriften sowohl hinsichtlich der Methodik, die thermisch-energetische Qualität von Gebäuden primär ausgedrückt durch Energiekennzahlen zu beschreiben als auch Anforderungen an diese Energiekennzahlen zu formulieren Umsetzung der Richtlinie 2002/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EU-Gebäuderichtlinie) und der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung) in nationales Recht. Grundsätzlich können Anforderungen an die thermisch-energetische Qualität von Gebäuden an den folgenden Ebenen ansetzen:  Anforderungen an die thermische Qualität von Bauteilen wie an die maximalen U-Werte für einzelne Bauteile; Anforderungen an den Nutzenergiebedarf bzw. Anteile davon wie an den Heizwärmebedarf (HWB) oder an den Kühlbedarf (KB), bei denen neben der thermischen Qualität der Gebäudehülle auch die Klimagunst und Nutzungseigenschaften des Gebäudes mit berücksichtigt werden; Anforderungen an den Endenergiebedarf bzw. Anteile davon wie an den Heizenergiebedarf (HEB), der jenen Anteil beschreibt, der für die Heizungs- und Warmwasserversorgung aufzubringen ist, oder an den Kühlenergiebedarf (KEB), jeweils unter Berücksichtigung von Hilfsenergieanteilen für Wasser- und Luftförderung und unter Berücksichtigung allfälliger Feuchtekonditionierungen, wobei beide Anteile sowohl von der thermischen Qualität des Gebäudes als auch von der energetischen Qualität des Technischen Gebäudesystems abhängen; Anforderungen an den Primärenergiebedarf, der sich aus den Anteilen des Endenergiebedarfes je Energieträger gewichtet (multipliziert) mit den Konversionsfaktoren für die Primärenergie zusammensetzt; Anforderungen an die CO2-Emissionen, die sich aus den Anteilen des Endenergiebedarfes je Energieträger gewichtet (multipliziert) mit den Konversionsfaktoren für die CO2-Emissionen zusammensetzen; Die EU-Gebäuderichtlinie verlangt Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden zumindest auf Ebene des Endenergiebedarfes und die Angabe von Primärenergiebedarf und CO2-Emissionen. Des Weiteren schreibt die EU-Gebäuderichtlinie die Festlegung von Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz nicht nur für den Neubau, sondern auch für den Fall größerer Renovierungen an Gebäude vor. In der vorliegenden Form enthält der Richtlinientext die folgenden Anforderungen, die aufgrund der Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie erforderlich sind. Erläuternde Bemerkungen zu OIB-Richtlinie 6 „Energieeinsparung und Wärmeschutz“ und zum OIB-Leitfaden „Energietechnisches Verhalten von Gebäuden“ & Richtlinie 6 Energieeinsparung und Wärmeschutz (Stand: Oktober 2011- Änderungen gegenüber Version 2007 blau markiert) – sind auf der Homepage der OIB – Richtlinien 2011 angeführt! Zu allen…

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Regierungsvorlage leistet Beitrag zum Energiesparen! Wien (OTS) – Das heute im Ministerrat beschlossene Energieausweis-Vorlagegesetz 2012 sieht bessere Information für Mieter oder Käufer von Immobilien vor. „Bei Immobilieninseraten müssen in Zukunft immer auch die wichtigsten Energiekennzahlen des Objekts angegeben werden. Damit geben wir Interessenten eine klarere Entscheidungsgrundlage beim wichtigen Thema Energiekosten. Ich weiß im Vorhinein relativ genau, womit ich bei den Heizkosten rechnen muss“, sagt Justizministerin Beatrix Karl. „Weiters erleichtern wir Käufern und Mietern die Durchsetzung ihres Rechts auf einen Energieausweis“, so Karl. Notfalls können auch gerichtliche Schritte gesetzt und eine Verwaltungsstrafe verhängt werden. Mit dem EAVG wird der zivilrechtliche Teil einer EU-Richtlinie umgesetzt, die durch Senkung des Energieverbrauchs und stärkere Nutzung erneuerbarer Energien für mehr Energieunabhängigkeit der Europäischen Union sorgen soll. Das neue Gesetz soll mit 1.12.2012 in Kraft treten, damit wird den betroffenen Gruppen genug Zeit eingeräumt, die Vorgaben umzusetzen. Rückfragehinweis – christian.wigand@bmj.gv.at…

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Sowiesokosten – außerhalb des ursprünglichen Vertrags liegende Leistungen des Unternehmers! Sowiesokosten werden oft iZm dem Gewährleistungsrecht erörtert. Tatsächlich betreffen sie aber das Entgelt für außerhalb des ursprünglichen Vertrags liegende Leistungen des Unternehmers und haben mit Gewährleistung nichts zu tun. Als „Sowiesokosten“ werden im Allgemeinen jene Kosten bezeichnet, die die Herstellung eines mangelfreien – dh auch vollständigen – Werkes von vornherein erfordert hätte und die daher vom Besteller zu tragen sind. „Das Problem des etwaigen Ersatzes der Sowieso-Kosten stellt sich dort, wo ein Werk einen bestimmten Erfolg aufweisen soll, dieser Erfolg aber nicht erreicht wird, weil mit dem laut Vertrag qualitativ und/oder quantitativ einzusetzenden Mitteln dieser Erfolg nicht erreichbar ist. Dabei wird der Begriff fast ausschließlich mit Fragen zur Gewährleistung erörter. Tatsächlich haben Sowiesokosten mit gewährleistungsrechtlichen Ansprüchen nichts zu tun: Sowiesokosten entstehen durch, dass über den ursprünglichen Vertragsinhalt hinaus weitere – nämlich der Sowiesokosten verursachende – Leistungen vom Unternehmer zu erbringen sind. Der Zusammenhang mit der Gewährleistung kommt wohl daher, dass nicht zwischen Mängelbehebung und Ertüchtigung unterschieden wird (weil beides als Verbesserung bezeichnet wird). Prinzipiell kommen via drei Szenarien für das Entstehen von Sowiesokosten in Betracht: Erbingung ursprünglich nicht geschuldeter Leistungen irrtumsrechtliche Vertragsanpassung Erschwernisse durch Umstände, die auf der Seite des Bestellers liegen Artikel auch zum Download: Nochmals: Sowiesokosten von Ing. DDr. Hermann Wenusch; (Dieser Beitrag ist zum Ausdruck frei, jedoch ist eine Speicherung in jeglicher Form „verboten“!)  Fazit: Das Phänomen der Sowiesokosten steht außerhalb des Gewährleistungsrechts – Sowiesokosten können vielmehr durch Vertragsänderung, durch irrtumsrechtliche Vertragsanpassungen oder durch Erwschwernisse entstehen. Bei ihrer Berechnung ist nicht Rückgriff auf den (ursprünglichen) Vertrag zu nehmen. Rechtsanwalt Ing. DDr. Hermann Wenusch; Artikelquelle  – wurde in der Fachzeitschrift „ecolex“ – MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH veröffentlicht! Bildquelle: Fachzeitschrift "ecolex" – Ausgabe Nov. 2011…

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Ing. DDr. Hermann Wenusch Rechtsanwalt in Wien und Niederösterreich – Spezialisierung „Baurecht“ 1982 – Matura (HTBLUVA Wien 1 – Fachrichtung: Tiefbau) 1986 – Mag. rer. soc. oec. (WU Wien) 1987 – Foschungsaufenthalt an der Universität Kapstadt 1988 – Dr. rer. soc. oec. (WU Wien) 1987 – 1989 – Brain Force Software (Marketing) 1989 – 1990 Universale Bau (Controlling) 1990 – 1996 Hamberger Bau (Controlling, M&A, Projektfinanzierung); 1992 – Eintragung in das Ingenieurregister 1995 –1996 M5 Hungarian Motorway Consortium (PPP-Projektentwicklung) 1996 – Mag. jur. (Universität Wien) 1996 – Gerichtsjahr 1996 – 2001 Rechtsanwaltsanwärter in diversen Rechtsanwaltskanzleien mit internationaler Anbindung 1997 – Gerichtlich beeideter Sachverständiger für Betriebswirtschaft (HG Wien) 1999 – Rechtsanwaltsprüfung 2001 – Eintragung in die Liste der Masseverwalter 2002 – Eintragung in die Liste der Zwangsverwalter; Gewerbeberechtigung zum Wirtschaftsmediator 2004 – Dr. jur. (Universität Wien); Aufnahme als Schiedsrichter des ON- Schiedsgericht 2009 – Gerichtlich beeideter Sachverständiger für Bauwirtschaft (HG Wien) 2010 – Aufnahme als Schiedsrichter des Ständigen Schiedsgerichts der WK-Wien. Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger / Betriebswirtschaft & Bauwesen; Schiedsrichter (Österreichisches Normungsinstitut, WKO); Gewerblicher Wirtschaftsmediator; Zwangsverwalter ; Insolvenzverwalter; Autor; Experte des Österreichische Normungsinstituts; Mitglied des Vorstandes der Österreichischen Gesellschaft für Baurecht;  Mitglied des Österreichischen Instituts für Baurecht. Fremdsprachen: Englisch Kontaktdaten: Ing. DDr. Hermann Wenusch Mariahilferstr. 92/18 A-1070 Wien Tel. Nr. +43 (1) 5239001 E-Mail: kanzlei@ra-w.at Kanzleisitz: Dr. Rosenfeld-G. 12 A-3031 Rekawinkel Tel. Nr.: +43 (2233) 57175 Homepage: www.ra-w.at…

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Wissenschaftliche Analyse von Schadenfällen angelaufen! Über eine Million Photovoltaik-Anlagen sind in Deutschland bereits installiert. Seit Beginn der Nutzung von Photovoltaik spielen die Themen Sicherheit und Brandschutz eine wesentliche Rolle. Mit Erfolg: Bislang wurden durch Photovoltaik-Anlagen nur wenige Brände verursacht. Trotzdem ist das Thema für die breite Öffentlichkeit und Branche bedeutend, denn die Erzeugung von Strom durch Photovoltaik wird weiter eine wachsende Rolle im Energiemix spielen. Ein Forschungsprojekt zum vorbeugenden Brandschutz bei Photovoltaikanlagen unter Federführung von TÜV Rheinland und Fraunhofer ISE, das Ende 2010 gestartet ist, wird deshalb bis 2014 Brandrisiken nochmals anhand von Labortests wissenschaftlich analysieren. Um eine genauere Datenbasis zu erhalten, werden in dem Forschungsprojekt, das teilweise vom Bundesumweltministerium gefördert wird, bundesweit Brände von Gebäuden mit Photovoltaik-Anlagen – auch rückwirkend – erfasst und analysiert. Hierbei werden nicht nur die wenigen, bislang bekannten Fälle untersucht, die eindeutig und ursächlich durch die Photovoltaik-Anlage ausgelöst wurden. Vielmehr führen die Forscher derzeit eine Umfrage mit der gezielten Ansprache von Versicherern, Händlern, Herstellern, Installateuren, Sachverständigen, Feuerwehren sowie weiteren Unternehmen der Solarbranche durch, um Informationen über Brände zu sammeln und anschließend auswerten zu können. Hierzu wurden bislang rund 2.000 Adressaten aus der Branche befragt. Zudem werden Fälle wie der Brand eines Stalles im süddeutschen Gädheim oder eines Privathauses im westfälischen Werther untersucht, deren Ursache offiziell nicht geklärt werden konnte. Solche und verschiedene andere Fälle werden zwar in den Medien gelegentlich diskutiert und darstellt, als wären bei ihnen defekte Photovoltaik-Anlagen die Ursache für den Brand, aber sie sind bislang niemals abschließend wissenschaftlich analysiert worden. „Es gibt vereinzelt Fälle, in denen Solaranlagen in Brand geraten sind. Allerdings ist eine präventive Analyse jetzt sinnvoll“, so Wilhelm Vaaßen, Geschäftsfeldleiter Solarenergie bei TÜV Rheinland und Projektkoordinator des Forschungsvorhabens. Ziel des Forschungsprojekts sei auch die sachliche und fundierte Information innerhalb der Branche – von Herstellern bis zu Installateuren – sowie der breiteren Öffentlichkeit und der Besitzer von Solaranlagen. Die Forschungsergebnisse werden deshalb nicht nur dazu dienen, Photovoltaik noch sicherer zu machen, sondern auch mögliche Verunsicherungen bei der Nutzung der Photovoltaik zu verringern. Deshalb informieren die Projektpartner regelmäßig über Teilergebnisse in Veranstaltungen, über Veröffentlichungen in Fachmedien und für die Allgemeinheit zudem auf der Seite pv-brandsicherheit.de im Internet über Stand und Ergebnisse des Projektes. TÜV Rheinland ist weltweit führender Prüfdienstleister für die Solarbranche. Bereits 1995 hat das Unternehmen im Labormaßstab mit der technischen Prüfung von Solarkomponenten begonnen. Das Expertennetzwerk…

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Einsatz an Photovoltaikanlagen – Brandbekämpfung und technische Hilfeleistung bei Bränden! Auf immer mehr Dächern installieren Hausbesitzer heute Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen). Familien, Schulen, Firmen und Landwirtschaftliche Betriebe — sie alle nutzen die Kraft der Sonne, um Strom und Wärme zu erzeugen. Mit  wachsender Zahl der PV-Anlagen steigt aber auch die Möglichkeit, dass bei einem Gebäudebrand eine PV-Anlage beteiligt ist. Unfälle aufgrund elektrischer Gefahren sind bei Feuerwehr-Einsätzen selten, können aber schwerwiegende Folgen haben. Das Gute: Das Thema ist mit entsprechender Schulung der beteiligten Einsatzkräfte gut beherrschbar! Brandbekämpfung und technische Hilfeleistung bei Bränden mit PV-Anlagen sind immer möglich, unter Beachtung der Regeln für Einsätze an elektrischen Anlagen. Im Falle von Schaden an PV-Anlagen sind für das Vorgehen die Regeln nach DIN VDE 0132 und der GUVI 8677 „elektrische Gefahren an der Einsatzstelle“ anzuwenden. Mit dieser Broschüre geben wir Ihnen das spezielle Fachwissen für den Einsatz an die Hand; verfasst von langjährig erfahrenen Fachleuten für Praktiker. Sie entstand 2010 im Rahmen des Projektes „PV Brandvorbeugung und -bekämpfung“. Basis sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik und die Empfehlungen von Experten aus der Photovoltaikbranche, von Feuerwehren, Brandschutzexperten, Gutachtern, Versicherern, Berufsgenossenschaften und der Fachgruppe „Feuerwehrenhilfeleistung“ der DGUV. Die Broschüre enthält den neuesten Stand zu Gefahren und erfolgreich erprobten Vorgehensweisen. Sie finden darin wichtige Informationen zum Aufbau von PV-Anlagen, Hinweise für die Einsatzvorbereitung, solche zum Schutz im Einsatzfall sowie Details zum Einsatzende. Ziel ist es, Einsatzkräfte für den Ernstfall umfassend vorzubereiten Photovoltaik – Die Sonne als Kraftwerk: PV-Anlagen wandeln Sonnenstrahlen in elektrische Energie um. Dabei wird aus dem auftreffenden Licht von PV-Modulen Gleichstrom erzeugt. Solarthermie: Wärme von der Sonne Solarwärme-Anlagen wandeln in den Kollektoren Sonnenlicht in Wärme. Diese wird mit Hilfe eines Wasser-Glykolgemischs in einen Speichertank geleitet. Die gespeicherte Wärme kann für die Warmwasserbereitung und zum Heizen verwendet werden. Gebäude mit Solarthermie-Anlagen unterscheiden sich im Brandfall nicht wesentlich von anderen Gebäuden. Einsatzkräfte müssen auch hier auf möglicherweise herabfallende Teile, (übliche) Atemgifte und eine teilweise Abdeckung des Daches achten. Elektrische Gefahren gehen von Solarthermie-Anlagen nicht aus. Diese Broschüre konzentriert sich auf Photovoltaik-Anlagen. Bei ihnen ist mit Gefahr durch elektrische Spannung zu rechnen. Broschüre: EINSATZ AN PHOTOVOLTAIKANLAGEN In der Broschüre „Einsatz an Photovoltaikanlagen“ wird die…

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Es begann mit einer Werbeanzeige in der ÖAMTC-Clubzeitung, „Feuchte Mauern – WAS TUN? Darin stand dass das Osmoterra-System eine nachträgliche Horizontal- und Vertikalsperre ohne zusätzlicher Baumaßnahmen ist. Das spricht verzweifelte Hauseigentümer an, es wurde der von OSMOTERRA beworbene Termin zur „Gratis Feuchtigkeitsmessung und -beratung vereinbart…   Sohn holt mich als Baugutachter zum Termin – Konfrontation am Ende Die ÖAMTC-Anzeige von Osmoterra führt den Baulaien in die Irre, es wird dem leidenden Eigentümer eines feuchten Kellers die „eierlegende Wollmilchsau“  versprochen. Kellertrockenlegung schnell, sauber ohne Bauarbeiten? Im gegenständlichen Fall spielen wir mit offenen Karten, der Hausherr bittet mich zum Osmoterra-Termin. Ich stelle mich als Bausachverständiger vor, lasse vorerst meine Messgeräte im Auto, möchte den „Berater“ nicht verschrecken. Er soll das Gefühl bekommen es sei SEIN Termin. „Presswossa kennan wir net, wir kennan nur die Kapillare“ Der Termin beginnt mit einem ehrlichen Eingeständnis, es ginge „nur“ um erdfeuchte Keller, „Presswossa“, also an der undichten Kellerwand anstauendes Wasser geht mit dem System nicht, man baut Vertrauen auf. Wie sich am Ende herausstellt ist der Techniker zur „Gratis-Feuchtemessung und -Beratung“ ein Verkäufer, er hat keine Ahnung von den bautechnischen Themen und Normen zu denen er vorträgt. Er stellt sich als „Vorläufer“ in diesem System vor, der Hausherr soll einen verbindlichen Auftrag unterschreiben. Was dann immer noch nicht bedeuten soll dass man würdig ist so ein Kästchen auch zu bekommen. Das bestimme dann der Techniker vor Ort nach der Feuchtemessung! Wow klingt das gut! Die „Elektrophysikalische“ wird rhetorisch untermauert, leider nicht technisch Schlussendlich werden die Möglichkeiten zur Mauertrockenlegung vorgestellt, man gibt sich ja neutral. Logisch dass alle Systeme als unwirksam, teuer oder bausubstanzgefährdend vorgestellt werden. Zu den Injektionsverfahren zitiert er eine Studie von Dr.Balak, nach welcher nur 20% dieser Injektionen wirksam sein würden. Er käme selbst 2-3x pro Woche in Keller wo bereits injiziert wurde, und das ohne Wirkung. Der zitierte Dr.Balak ist aber ein echter Spezialist für feuchte Mauern, ob er über derartige Falschangaben glücklich ist bleibt abzuwarten. Ich habe Dr.Balak dazu angeschrieben, seine Stellungnahme bleibt abzuwarten. Also alles schlecht, nur nicht die „Elektrophysikalische“, die sei Super! Ich frage dann ob es sich bei Osmoterra um ein elektrodenloses System handelt, oder ob hier an die Wände AKTIV eine Gleichspannung mit 15Volt und 4-8mA angelegt wird? INFO: Die „echte“ aktive (nicht passive) elektrophysikalische Mauertrockenlegung (…

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