Lange Zeit war die Installation einer privaten E-Ladestation in Mehrparteienhäusern ein bürokratischer Kraftakt: Es brauchte die Zustimmung sämtlicher Miteigentümer, bevor überhaupt eine Wallbox am eigenen Stellplatz montiert werden durfte. Mit der Novelle des Wohnungseigentumsgesetzes wurde das sogenannte „Right-to-Plug“ eingeführt, das Eigentümern einen gesetzlichen Anspruch auf eine langsame Lademöglichkeit einräumt. Diese Zustimmungsfiktion greift jedoch nur bis zu einer bestimmten Ladeleistung.
Konkret gilt der erleichterte Anspruch nur für eine einzelne Ladestation mit maximal 3,7 kW einphasig oder 5,5 kW dreiphasig – das reicht für Plug-in-Hybride und kleinere Elektroautos mit überschaubarer Akkukapazität. Oberhalb dieser Schwelle, etwa bei 11 oder 22 kW Ladeleistung, gilt wieder die alte Regelung: Es braucht entweder die aktive Zustimmung aller übrigen Wohnungseigentümer oder eine gerichtliche Ersetzung dieser Zustimmung. Wichtig für die Praxis: Auch bei einer privilegierten Wallbox darf die Eigentümergemeinschaft bei Art und technischer Ausführung mitreden, nicht aber grundsätzlich über das „Ob“ entscheiden.
Ziehen Nutzerinnen und Nutzer später aus, besteht in der Regel eine Rückbaupflicht, verbunden mit dem Recht, die eigene Wallbox mitzunehmen. Möchten sich spätere Miteigentümer ebenfalls an einer bereits bestehenden Ladeinfrastruktur beteiligen, darf ihnen dieser Teilhabeanspruch nicht verweigert werden – im Gegenzug müssen sie sich anteilig an den ursprünglichen Errichtungskosten beteiligen. Für Bauträger empfiehlt es sich zudem, bei Neubauten schon in der Planungsphase Leitungswege für spätere Ladeinfrastruktur vorzusehen, da eine nachträgliche Verkabelung deutlich teurer wird.
Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Wir sind keine Rechtsanwälte und übernehmen daher keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der genannten Informationen. Bei konkreten Rechtsfragen empfehlen wir die Konsultation einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts.
Quelle: ÖAMTC; AustriaTech; Lercher Hofmann Rechtsanwälte
Veröffentlicht am 31.08.2026

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