GEPRÜFTE BAUSTELLEN IM JAHR
Vorsicht bei diesen Firmen  Spenden gegen Pfusch am Bau  Newsletter abonnieren  Bessere-Welt-Prämie

„Recht hat, wer Recht bekommt.“ Und wer bekommt Recht?“ Leider spielen hier auch menschliche und zwischenmenschliche Umstände eine Rolle. Recht bekommt meist derjenige, der schon im Vorfeld am besten auf eine mögliche Auseinandersetzung vorbereitet ist. Und „Wer schreibt – der bleibt“ ist am Bau eine alte Binsenweisheit. Für den VERBRAUCHER wie auch für den UNTERNEHMER gilt gleichermaßen:

Verträge sind immer Willensübereinkünfte BEIDER Parteien

SCHRIFTLICHKEIT

Ergo sollten niemals Verträge unterfertigt werden, welche unverständlich formuliert,  oder nicht verstanden werden. Eine Woche später zu unterschreiben, um sich noch vertiefend zu informieren, wird Ihnen weniger Schaden zufügen, als in Eile und Unkenntnis für Sie nachteilige Vereinbarungen zu akzeptieren. Formal ist es auch zulässig mit Kugelschreiber bei Vertragsunterzeichnung noch eine Zusatzformulierung in gerade noch leserlicher Handschrift hinzuzufügen. Natürlich vor Unterschrift sämtlicher Vertragsparteien und nach allseitigem Einverständnis. Auch ein Sideletter auf dem man sicherheitshalber formuliert was genau man mit dem Vertrag bezweckt, ist zulässig, wenn man diesen im Hauptvertrag als vertragsgegenständlich erklärt. Rein theoretisch wären auch Formulierungen auf Klopapier geschrieben nicht unzulässig.

Verträge sind „Schlechtwetterbedingungen“, nicht für Schönwetter gemacht

FACHCHINESISCH

Der „technicus terminus“ ist auch für Fachleute oft schwer zu verstehen. Was ein „Patentsaumstreifen“, eine „Drillbewehrung“, ein „Schalungsanker“ oder eine „Aufbrennsperre“ ist, hinterlässt oft auch bei Bauleuten ein Kopfschütteln. Der Verbraucher aber unterschreibt unkritisch unverständliche Angebote! Analog dazu normative Begrifflichkeiten. Was in einer Norm als „regensicher“ bezeichnet wird, versteht sich in der anderen als „regendicht“. Und der Preisunterschied zwischen „regensicher“ nun „erhöht regensicher“ ist beträchtlich. Und überhaupt, muss mein Unterdach „erhöht regensicher“ sein, oder genügt „regensicher, ist ersteres wirklich „wasserdicht“? Damit gilt auch hier für beide Seiten, also für den VERBRAUCHER wie für den UNTERNEHMER: Was im Dunklen liegt muss beleuchtet werden. Sind Normen, und damit die diesbezüglich durchaus oft kritisch zu bewertenden Inhalte überhaupt automatisch geschuldet?

NORMEN UND RICHTLINIEN VERTRAGLICH VEREINBAREN?

Unserer Erfahrung nach sind Normen zwar nicht zwingend geschuldet, aber es wird im Streitfall danach beurteilt. Ein Sachverständiger wird im Regelfall das tun, was er nicht sollte. Streng nach Normen beurteilen. Normen sind einem ständigen Wandel unterworfen und werden nicht immer von neutral-sachverständigen Personen geschrieben. Auch im Baubereich soll es so etwas wie Lobbyisten geben und in Normenausschüssen sitzen nicht immer nur Sachverständige. Und gar nicht so selten, wird eine Norm kurze Zeit nach Erscheinen wieder umgeschrieben. Die dann „neue Norm“ hat sich in der Praxis nicht bewährt oder man kam zu dem Schluss, dass man es doch besser anders macht. Ein Sachverständiger sollte ihnen auch abseits normativer Anforderungen mitteilen können, was fachlich einwandfrei ist und was nicht. Der VERBRAUCHER wird dennoch gut beraten sein, fachspezifische Normen und Herstellerrichtlinien zu vereinbaren. Der UNTERNEHMER wird sich aber gut überlegen, ob er sein Werk normgerecht anbietet oder nicht. Zwischen Unternehmern ist die jeweilige Norm nicht automatisch geschuldet, aber auch hier wird im Streitfall danach beurteilt werden. Ausgenommen es wurden Normen explizit ausgeschlossen. Dann wäre die Beurteilung nach „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ der nächste Schritt:

Weiterlesen

          Wir begrüßen unser GOLD-Mitglied Rechtsanwalt Mag. Wolfgang A. Orsini und Rosenberg! Wir haben uns im Besonderen auf die Bereiche Immobilienrecht, Vertragsrecht, Gesellschaftsrecht, den „Private Client“-Bereich samt der Beratung von Unternehmen (Familienunternehmen) sowie auf Land- und Forstrecht spezialisiert. Bau- und Bauträgervertragsrecht – Prozessführung ! Eine unserer weiteren Kernkompetenzen im Bereich des Immobilienrechts betrifft die Erstellung von Bauverträgen und Bauträgerverträgen sowie die Errichtung von Entwicklungsverträgen und städtebaulichen Verträgen mit und für Bauträger, Projektfinanzierer und Private. Ebenso haben wir uns auf die Führung von streitigen Gerichtsverfahren, insbesondere auf Bauprozesse, spezialisiert und vertreten Sie hier vor allen österreichischen Gerichten. Homepage: www.orsiniundrosenberg.atTelefonnummer:  +43/1/90 1 90Fax geschäftlich: +43/1/90 1 90 – 99 E-Mail: kanzlei@orsiniundrosenberg.atAdresse: Annagasse 8, A-1010 Wien                …

Weiterlesen