GEPRÜFTE BAUSTELLEN IM JAHR
     

Dr. Wilfrid Wetzl Rechtsanwalt  – Baurecht, Immobilienrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht; Steyr/ Oberösterreich Ausbildung : 1995 – 1996 Doktoratstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck: Abschluss mit ausgezeichnetem Erfolg. 1989-1995 Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck: Sponsion zum Mag. iuris Beruflicher Werdegang: seit Oktober 2000 Rechtsanwalt in Steyr 1999 Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung mit sehr gutem Erfolg 1996-2000 Rechtsanwaltsanwärter in renommierten Rechtsanwaltskanzleien (Fritsch Kollmann & Partner in Graz; Hasch Spohn Richter & Partner KEG in Linz; Hintermayr, Krüger & Partner in Linz) 1995-1996 Gerichtspraxis Schwerpunkte: Baurecht, Immobilienrecht, Gesellschaftsrecht, Vereinsrecht, Allgemeines Vertragsrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Wirtschaftsrecht, Familienrecht Unternehmen: Dr. Wilfrid Wetzl Wetzl & Partner Recht§anwälte GmbH Stadtplatz 20-22 A-4400 Steyr Tel: +43 7252 52200 E-Mail: rechtsanwalt@wetzl.at  Homepage: www.wetzl.at…

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Anfrage aus Österreich: Bitte um Information zum Vertragsrücktritt aufgrund verpfuschter Sanierung! Ich beauftragte eine Firma zur Dachsanierung, da es bei der Sanierung schon zu Problemen gekommen war habe ich einen Bausachverständigen hinzugezogen. Der Bausachverständige verfasste eine Mängelliste, diese an die Baufirma übermittelt wurde. Es vergehen Wochen wo nichts geschieht, so wurde noch ein Sachverständiger bzgl. der Statik hinzugezogen. Die Baufirma wurde informiert das „Gefahr in Verzug vorliegt“! Auch dann noch, war die Firma nicht bemüht die Sanierung schnell und korrekt zu beenden. Beim gemeinsamen Termin mit der Baufirma wurde eine Verbesserung zwar zugesagt jedoch soll ich die Mehrkosten wie zB das Material für die Behebung des Pfuschs zahlen!? Bitte um Information wie ich mich bzgl. eines Vertragsrücktritts verhalten soll, ich möchte keine Verbesserung von dieser Baufirma da ich jegliches Vertrauen verloren habe!? Wer muss nun in diesem Fall die Bausachverständigenkosten zahlen? Beantwortung durch Dr. Wilfrid Wetzl – Rechtsanwalt aus OÖ: Ein Vertragsrücktritt kommt grundsätzlich nur dann in Frage, wenn dem Auftragnehmer die Möglichkeit zur Verbesserung eingeräumt wurde und der Auftragnehmer dann diese Möglichkeit nicht genutzt hat (zB indem er die Verbesserung mangelhaft durchgeführt hat oder die Verbesserung verweigert hat). Ob hier im gegenständlichen Fall die Möglichkeit der Verbesserung unter Androhung des Vertragsrücktritts eingeräumt wurde, kann ich nicht mit Sicherheit beurteilen, zumal mir die dafür erforderlichen Unterlagen nicht vorliegen. Ob hier überhaupt Gefahr im Verzug vorgelegen ist, ist ebenfalls schwierig zu beurteilen. Die Verbesserung hat innerhalb angemessener Frist zu erfolgen, wenn sie dringend ist (also Gefahr in Verzug vorliegt), dann ist nur die unverzügliche Mängelbehebung angemessen bzw gefragt. Die Rechnung des Sachverständigen muss mangels anderer Vereinbarung (zumindest zunächst) derjenige bezahlen, der den Auftrag an den Sachverständigen erteilt hat. Es besteht aber freilich dann die Möglichkeit, die Kosten zurück ersetzt zu verlangen und zwar dann, wenn sich heraus stellt, dass die vom Werkunternehmer erbrachte Leistung tatsächlich mangelhaft war. Um eine detaillierte Auskunft zu diesem Fall zu erstellen ist eine Durchsicht vom  Werkvertrag mit der Baufirma, der Korrespondenz sowie die Sachverständigen-Gutachten notwendig!…

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