GEPRÜFTE BAUSTELLEN IM JAHR
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Fälligkeit des Entgelts – ein umkämpftes Thema! In der Praxis ist die Fälligkeit des Entgelts (Werklohn) bei Bauleistungen immer wieder ein sehr relevantes und umkämpftes Thema. Grundsatz ist, dass erst mit gänzlicher Fertigstellung und Abrechnung des Bauwerks das Entgelt fällig wird. Da die Auftraggeber daher oft hohe Beträge zurückhalten können (Ausnahme: Schikaneverbot!) kommt es bei Nichteinigung oft zu „Verrechnungsprozessen“. In diesem Zusammenhang hat der OGH am 22.11.2011 zu Geschäftszahl 8 Ob 114/11i anlässlich einer Revision eines im Konkurs befindlichen Werkunternehmens (Baumeister) einige Grundsätze zur Fälligkeit einer Rechung für nicht fertig gestellte Werke und zur Mitwirkungspflicht des Werkbestellers bei der Rechnungslegung festgehalten: Im konkreten Fall war eine Gesamtabrechung vereinbart, zu der es aber nicht mehr kam, weil der Werkunternehmer seine Tätigkeit aufgrund des Konkurses einstellte. Die vertragsgemäße Abrechnung hätte unter Übermittlung der zur Rechnungsüberprüfung notwendigen Unterlagen erfolgen müssen. Der Masseverwalter des Bauunternehmers legte letztlich anstatt der Schlussrechnung nach Fertigstellung des gesamten Werkes Teilrechnungen unter Beschreibung der Leistung, des Lohnes, der Positionspreise und sonstiger Leistungen. Aufmassblätter konnten den Rechnungen nicht beigeschlossen werden, da entsprechende Dokumentationen nicht gemacht worden waren oder verloren gegangen waren. Die beklagte Werkbestellerin verweigerte jegliche Zahlung unter Hinweis einerseits auf mangelnde Fertigstellung und andererseits auf die mangelhafte Rechnungslegung. Diese Argumente waren für den OGH nicht ausschlaggebend. Der OGH hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach endabgerechnet werden kann, wenn feststeht, dass die noch ausstehenden Arbeiten nicht mehr durchgeführt werden können, was insbesondere im Konkurs und dem damit verbundenen Arbeitskräfteverlust im vorliegenden Fall augenscheinlich war. Weiters wurde bestätigt, dass die Fälligkeit des Werklohns erst eintritt, wenn den Rechnungslegungsvorschriften entsprochen wird und ordnungsgemäß unter Übermittlung der überprüfbaren Aufmassblätter abgerechnet wird. Der OGH gesteht jedoch dem Werkunternehmer zu, diese Schlüssigstellung und damit Fälligstellung des Werklohns auch erst im Prozess über die Einklagung des Werklohns – sei es durch Einvernahme durch Zeugen oder durch Einholung von Bausachverständigen Gutachten – zu bewerkstelligen. Es genügt hier, wenn der seinen Werklohn einklagende Werkunternehmer die Ergebnisse eines Sachverständigengutachtens als Grundlagen der Abrechnung anerkennt. Weiters trifft den Werkbesteller (Auftraggeber!) eine Mitwirkungspflicht bei der Behebung von Abrechnungsfehlern und angeblichen Berechnungsfehlern; er muss solche kurz und vollständig darlegen. Die Rechtsfolge der unterlassenen Mitwirkung spricht der OGH aber nicht an. Die Mitwirkungspflicht geht aber nicht so weit, dass dem Werkunternehmer das Betreten der Baustelle zu reinen Abrechungszwecke gestattet werden muss. Die Abnahme der Werkleistungen ist nach der Rechtssprechung grundsätzlich für die Fälligkeit notwendig, es sei…

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