GEPRÜFTE BAUSTELLEN IM JAHR
     

„Recht hat, wer Recht bekommt.“ Und wer bekommt Recht?“ Leider spielen hier auch menschliche und zwischenmenschliche Umstände eine Rolle. Recht bekommt meist derjenige, der schon im Vorfeld am besten auf eine mögliche Auseinandersetzung vorbereitet ist. Und „Wer schreibt – der bleibt“ ist am Bau eine alte Binsenweisheit. Für den VERBRAUCHER wie auch für den UNTERNEHMER gilt gleichermaßen: Verträge sind immer Willensübereinkünfte BEIDER Parteien SCHRIFTLICHKEIT Ergo sollten niemals Verträge unterfertigt werden, welche unverständlich formuliert,  oder nicht verstanden werden. Eine Woche später zu unterschreiben, um sich noch vertiefend zu informieren, wird Ihnen weniger Schaden zufügen, als in Eile und Unkenntnis für Sie nachteilige Vereinbarungen zu akzeptieren. Formal ist es auch zulässig mit Kugelschreiber bei Vertragsunterzeichnung noch eine Zusatzformulierung in gerade noch leserlicher Handschrift hinzuzufügen. Natürlich vor Unterschrift sämtlicher Vertragsparteien und nach allseitigem Einverständnis. Auch ein Sideletter auf dem man sicherheitshalber formuliert was genau man mit dem Vertrag bezweckt, ist zulässig, wenn man diesen im Hauptvertrag als vertragsgegenständlich erklärt. Rein theoretisch wären auch Formulierungen auf Klopapier geschrieben nicht unzulässig. Verträge sind „Schlechtwetterbedingungen“, nicht für Schönwetter gemacht FACHCHINESISCH Der „technicus terminus“ ist auch für Fachleute oft schwer zu verstehen. Was ein „hydraulischer Abgleich“, eine „Drillbewehrung“, ein „Schalungsanker“ oder eine „Aufbrennsperre“ ist, hinterlässt oft auch bei Bauleuten ein Kopfschütteln. Der Verbraucher aber unterschreibt unkritisch unverständliche Angebote! Analog dazu normative Begrifflichkeiten. Was in einer Norm als „regensicher“ bezeichnet wird, versteht sich in der anderen als „regendicht“. Und der Preisunterschied zwischen „regensicher“ nun „wasserdicht“ ist beträchtlich. Und überhaupt, muss mein Unterdach „wasserdicht“ sein, oder genügt „regensicher, ist ersteres wirklich „wasserdicht“? Damit gilt auch hier für beide Seiten, also für den VERBRAUCHER wie für den UNTERNEHMER: Was im Dunklen liegt muss beleuchtet werden. Sind Normen, und damit die diesbezüglich durchaus oft kritisch zu bewertenden Inhalte überhaupt automatisch geschuldet? NORMEN UND RICHTLINIEN VERTRAGLICH VEREINBAREN? Unserer Erfahrung nach sind Normen zwar nicht zwingend geschuldet, aber es wird im Streitfall danach beurteilt. Ein Sachverständiger wird im Regelfall das tun, was er nicht sollte. Streng nach Normen beurteilen. Normen sind einem ständigen Wandel unterworfen und werden nicht immer von neutral-sachverständigen Personen geschrieben. Auch im Baubereich soll es so etwas wie Lobbyisten geben und in Normenausschüssen sitzen nicht immer nur Sachverständige. Und gar nicht so selten, wird eine Norm kurze Zeit nach Erscheinen wieder umgeschrieben. Die dann „neue Norm“ hat sich in der Praxis nicht bewährt oder man kam zu dem Schluss, dass man es doch besser anders macht. Ein…

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Kellerbau entscheidende Schritte Moderne Keller sind von entscheidender Bedeutung für die Qualität eines Gebäudes und bieten einen erheblichen Mehrwert durch mannigfaltige Benutzung. Der Wohnbereich wird von nötigen, aber nicht weiter nutzbaren Technik- und Lagerräumen befreit. Damit ergibt sich eine größere Wohnfläche oder durch die insgesamt geringere Baufläche ein Zugewinn bei der Garten- und Umfeldgestaltung. Die Kosten für einen Keller betragen nur fünf bis acht Prozent der Gesamtbaukosten, der Verkaufswert eines unterkellerten Gebäudes steigt dafür um 20 bis 30 Prozent gegenüber gleichwertigen Objekten ohne Keller. Wichtig sind dabei aber eine gute, zeitgerechte Planung und eine hochwertige Ausführung! Die ÖNORM B 4710-1 definiert die Aufgaben aller an der Betonherstellung beteiligten Partner und kennt 3 Gruppen: Planer – verantwortlich für die Festlegung von Anforderungen an den Beton. Planer können sein: der Bauherr, der Tragwerksplaner, der Ausschreibende, aber auch der Besteller. Hersteller – verantwortlich für die Herstellung des Frischbetons und damit für die Konformität des Betons und die Durchführung der Produktionskontrolle. Als Hersteller gilt der Betreiber der Mischanlage (Transportbetonwerk, Baustellenanlage). Verwender – verantwortlich für die Verarbeitung des Frischbetons (Einbringen, Verdichten und Nachbehandeln des Betons). Mit der vorliegenden Fachinformation wollen wir alle Beteiligten dabei unterstu?tzen, je nach Nutzungszweck und örtlichen Verhältnissen zu planen, die Details im Auge zu behalten und mit hoher Ausfu?hrungsqualität den zusätzlichen Lebensraum Keller optimal zu gestalten. Mit freundlicher Bereitstellung durch den Verband Österreichischer Beton- und Fertigteilwerke (VÖB) Fachbroschüre: Kellerbauen + sorgfältig geplant – richtig ausgeführt Bildquelle: VÖB-www.voeb.com; Kellerbau + sorgfälltig geplant und richtig ausgeführt…

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