GEPRÜFTE BAUSTELLEN IM JAHR
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Wer trägt welche Haftung – wer ist mein Vertragspartner? Aufgrund der Anfragen zum Thema „Vertragspartner – Wer trägt welche Haftung“, erläutert Herr Rechtsanwalt Ing. MMag. Dr. Gerhard Benda zusammengefasste Fragen. Verantwortlichkeiten eines Vermittlers (Haftungsvolumen?) und der eines  Generalunternehmers bei Errichtung von Bauprojekten. Oft glauben Bauwerber bei einem Generalunternehmer Ihr Bauprojekt beauftragt zu haben, jedoch im Nachhinein draufkommen das Ihr erster Partner doch nur ein Vermittler war. Auch sind bei einigen Fällen ausländische Fertighaushersteller beteiligt, sprich es wurde ein österreichischer Vermittler mit Gewerbeberechtigung „Handelsagent“ (zB generalvertreibender des Fertighausherstellers in Österreich) beauftragt und das Projekt wurde dann durch einen ausländischen Fertighaushersteller errichtet. Die Rechnungslegung erfolgte via dem ausländischen Fertighaushersteller an den Bauwerber. Wie verteilen sich bei so einem Netzwerk die Verantwortlichkeiten? Wer ist mein direkter Partner, mit welcher Haftung? Haftet der Vermittler wenn der Fertighaushersteller „INSOLVENT“ wird? In wie weit haftet der Vermittler für falsche bzw. ungenaue Beratung? Zum Beispiel: Abklärung der Bodenverhältnisse vor Baubeginn um beim Kellerbau entsprechend das Produkt zu wählen? Oder im Leistungsverzeichnis werden notwendige Bauleistungen oder Materialien nicht angeführt (ZB Kanalbau.- oder Dämmarbeiten) – diese Dinge dem Bauwerber dann doch horrende Mehrkosten verursachen. Beantwortung durch Rechtsanwalt Ing. MMag. Dr. Gerhard Benda: Die Unterscheidung, ob der unmittelbare Gesprächspartner im Rahmen der zukünftigen Vertragsbeziehung als „Vermittler“ oder als „Generalunternehmer“ zu werten ist, hat hinsichtlich der Rechtsfolgen maßgebliche Bedeutung. Die Notwendigkeit dieser Differenzierung findet sich in verschiedenen Rechtsbereichen (bspw. Reiserecht: Reiseveranstalter – Reisevermittler), sie ist jedoch gerade im Baubereich, wo es vielfach um erhebliche Geldbeträge bei Auftragsvergaben, bei der Abwicklung von Bauschäden etc. geht, von Wichtigkeit. Umso mehr haben Bauherren daher penibel darauf zu achten, dass die vertraglichen Grundlagen ihre  Ansprüche  so sichern, wie sich dies der Bauherr als Auftraggeber auch vorstellt. Die Aufgabe von „Vermittlern“ ist es, auf einen Vertragsabschluss durch andere hinzuwirken. Der Vermittler „führt die Leute nur zusammen“, er selbst wird nicht Vertragspartei  des Werkvertrages zwischen Bauherrn und Werk-/Bauunternehmer. Der Vermittler haftet daher „nur“  für seine Vermittlungsleistungen. Natürlich treffen ihn entsprechende Sorgfalts- vor allen Dingen Aufklärungs- und Informationspflichten. So hat der Vermittler darauf hinzuweisen, wenn ihm Umstände bekannt sein müssen, die den Bauherrn bei ordnungsgemäßer Information davon abhalten würden diesen Vertrag zu schließen (Insolvenzgefährdung, fehlende Leistungsfähigkeit des Bauunternehmens etc.). Für kausale Schäden aus fehlerhaften bzw. mangelhaften Vermittlungsleistungen kommt daher durchaus ein Haftungsanspruch gegen den Vermittler  (abhängig auch von den Inhalten  des Vermittlungsvertrages und den darin konkret festgelegten Aufgaben-…

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