GEPRÜFTE BAUSTELLEN IM JAHR
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Anforderungen, Normen und Planungshinweise für Hersteller und Planer von Fluchttüren Eine Notausgangs- bzw. Paniktür ist der umgangssprachliche Ausdruck für Türen in Flucht- oder Rettungswegen. Sie funktionieren nur im Zusammenspiel aus Türblatt, Zarge und Beschlagteilen, und der Planer muss Einflüsse aus der „individuellen“ Einbausituation berücksichtigen. In diesem ifz info werden die Anforderungen an das komplette Element bestehend aus Türblatt und Zarge mit den Beschlägen und der Montage in Flucht- und Rettungswegen behandelt. Als Anforderung für Außentüren in Fluchtwegen gilt gemäß der Produktnorm EN 14351-1:2006+A1:2010 die Einhaltung des Konformitätssystems 1 (AoC 1). In das Konformitätssystem 1 fallen Bauprodukte mit besonders hohen Sicherheitsanforderungen. Wesentlich ist hierbei, dass die Werkseigene Produktionskontrolle extern überwacht wird! Bei Türen in Fluchtwegen muss zusätzlich zur Konformitätsbescheinigung (CE-Kennzeichnung) und Konformitätserklärung ein EG-Konformitätszertifikat für das Türsystem inklusive der dort verwendeten Notausgangs- und Panikverschlüsse vorliegen. Mit freundlicher Nutzungserlaubnis durch ift – Rosenheim ifz Info TU-06-1 Anforderungen – Fluchttueren -ift Rosenheim Bildquelle: ift Rosenheim…

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Fenster stellen trotz ihrer guten wärmetechnischen Eigenschaften (Uw-Werte) generell eine Schwachstelle in der Gebäudehülle dar. Insbesondere im Bereich der Bauanschlüsse entstehen die meisten Montagemängel und daraus resultierend Bauschäden. Die richtige, normgerechte und dem Stand der Technik entsprechende Ausbildung der Bauanschlussfugen ist daher in Zukunft ein absolutes „Muss“. Ein „nur ausschäumen“ der Bauanschlussfuge mit PU-Schaum ist nicht mehr zeitgemäß und auch nicht normgerecht. Die normgerechte Montage sollte seitens des Bauherren das Kriterium bei der Auftragsvergabe von Leistungen sein, insbesondere jedoch auch die Kontrolle, ob diese Montageleistungen seitens Fensterlieferanten bzw. Montagefirma ordnungsgemäß erbracht wurden. Für die Abnahme der Leistungen sollte, wie in anderen EU-Ländern bereits üblich, ein unabhängiger Sachverständiger beauftragt werden. Weiteres können durch Beiziehung eines Sachverständigen, vor Beginn der Montageleistungen, schwerwiegende Montagemängel (Streitigkeiten vor Gericht) verhindert werden. Auch können die anfallenden Kosten von Sachverständigenleistungen seitens des privaten Bauherren als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden, seitens Unternehmer als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten geltend gemacht werden. Bauherrenhilfeautor: Alfred Eckertsberger – office@fenster-sv.com…

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