Ist die Montage einer Blitzschutzanlagen im Bereich des privaten Bauens gesetzlich vorgeschrieben? Bauherrenhilfeautor Georg Dachs; Sachverständiger für Elektrotechnik in München: Eine gesetzliche Regelung für Blitzschutzanlagen auf privaten Häusern besteht nicht. Bei Sonderbauten (öffentlichen Bauten, Schulen, Krankhäuser, Kindergärten, Gaststätten im Gebirge usw.) oder bei den meisten landwirtschaftlichen Gebäuden werden jedoch Blitzschutzanlagen gefordert. Hier sind gesetzliche oder behördliche Auflagen oder das Brandschutzgutachten zu beachten. Auch kann eine Versicherung eine Anlage fordern wenn z.B. „erhebliche“ Risiken versichert werden sollen. Eine Blitzschutzanlage, als Teil der Elektroanlage, besteht aus einem „äußeren“ Blitzschutz o Fundament- oder Blitzschutzerder o Fangeinrichtungen und einem „inneren“ Blitzschutz o 3 Stufen Konzept (Grob-Mittel-Feinschutz) Nur wenn alles optimal aufeinander abgestimmt ist, und alle Bauteile wie Gebäudehülle, Elektroanlage, Telekommunikationsanlage, Fernsehanlage und evtl. sogar Teile der Außenanlage berücksichtigt sind, wird das geforderte Schutzziel erreicht. Eine Berechnung und die Ausführung erfolgt nach VDE 0185 und wird durch eine Blitzschutzfachkraft durchgeführt. Eine Blitzschutzfachkraft im Sinne der VDE ist ein Elektrotechniker mit einer Zusatzausbildung. Ihre örtliche Innung für Elektro-und Informationstechnik oder ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger kann Ihnen bei Bedarf weiter beraten. Georg Dachs; Sachverständiger für Elektrotechnik; LANDESINNUNG WIEN der Elektro-, Gebäude-, Alarm- und Kommunikationstechniker…
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