GEPRÜFTE BAUSTELLEN IM JAHR
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„Recht hat, wer Recht bekommt.“ Und wer bekommt Recht?“ Leider spielen hier auch menschliche und zwischenmenschliche Umstände eine Rolle. Recht bekommt meist derjenige, der schon im Vorfeld am besten auf eine mögliche Auseinandersetzung vorbereitet ist. Und „Wer schreibt – der bleibt“ ist am Bau eine alte Binsenweisheit. Für den VERBRAUCHER wie auch für den UNTERNEHMER gilt gleichermaßen: Verträge sind immer Willensübereinkünfte BEIDER Parteien SCHRIFTLICHKEIT Ergo sollten niemals Verträge unterfertigt werden, welche unverständlich formuliert,  oder nicht verstanden werden. Eine Woche später zu unterschreiben, um sich noch vertiefend zu informieren, wird Ihnen weniger Schaden zufügen, als in Eile und Unkenntnis für Sie nachteilige Vereinbarungen zu akzeptieren. Formal ist es auch zulässig mit Kugelschreiber bei Vertragsunterzeichnung noch eine Zusatzformulierung in gerade noch leserlicher Handschrift hinzuzufügen. Natürlich vor Unterschrift sämtlicher Vertragsparteien und nach allseitigem Einverständnis. Auch ein Sideletter auf dem man sicherheitshalber formuliert was genau man mit dem Vertrag bezweckt, ist zulässig, wenn man diesen im Hauptvertrag als vertragsgegenständlich erklärt. Rein theoretisch wären auch Formulierungen auf Klopapier geschrieben nicht unzulässig. Verträge sind „Schlechtwetterbedingungen“, nicht für Schönwetter gemacht FACHCHINESISCH Der „technicus terminus“ ist auch für Fachleute oft schwer zu verstehen. Was ein „hydraulischer Abgleich“, eine „Drillbewehrung“, ein „Schalungsanker“ oder eine „Aufbrennsperre“ ist, hinterlässt oft auch bei Bauleuten ein Kopfschütteln. Der Verbraucher aber unterschreibt unkritisch unverständliche Angebote! Analog dazu normative Begrifflichkeiten. Was in einer Norm als „regensicher“ bezeichnet wird, versteht sich in der anderen als „regendicht“. Und der Preisunterschied zwischen „regensicher“ nun „wasserdicht“ ist beträchtlich. Und überhaupt, muss mein Unterdach „wasserdicht“ sein, oder genügt „regensicher, ist ersteres wirklich „wasserdicht“? Damit gilt auch hier für beide Seiten, also für den VERBRAUCHER wie für den UNTERNEHMER: Was im Dunklen liegt muss beleuchtet werden. Sind Normen, und damit die diesbezüglich durchaus oft kritisch zu bewertenden Inhalte überhaupt automatisch geschuldet? NORMEN UND RICHTLINIEN VERTRAGLICH VEREINBAREN? Unserer Erfahrung nach sind Normen zwar nicht zwingend geschuldet, aber es wird im Streitfall danach beurteilt. Ein Sachverständiger wird im Regelfall das tun, was er nicht sollte. Streng nach Normen beurteilen. Normen sind einem ständigen Wandel unterworfen und werden nicht immer von neutral-sachverständigen Personen geschrieben. Auch im Baubereich soll es so etwas wie Lobbyisten geben und in Normenausschüssen sitzen nicht immer nur Sachverständige. Und gar nicht so selten, wird eine Norm kurze Zeit nach Erscheinen wieder umgeschrieben. Die dann „neue Norm“ hat sich in der Praxis nicht bewährt oder man kam zu dem Schluss, dass man es doch besser anders macht. Ein…

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Österreich hat einen anerkannt hohen Stand der Technik Wien (OTS) – Neueste Trends der Betontechnologie, die Abwicklung von Forschungsvorhaben und deren Umsetzung in der Baustellenpraxis bilden die inhaltlichen Schwerpunkte des weisungsunabhängigen „Zentrum Betontechnik“ in der Österreichischen Vereinigung für Beton- und Bautechnik (ÖVBB). Bedingt durch die stetig zunehmenden Aufgaben  ist die technische Leitung mit DI Dr. Stefan Krispel bereits seit 2003 im Forschungsinstitut der Vereinigung der österreichischen Zementindustrie (VÖZfi) tätig und seit 2007 Leiter der Abteilung Beton besetzt. Mit dem langjährig auch international anerkannten Beton-Experten BR h.c. DI Dr. Helmut Huber bildet er das Führungsduo. „Wir starten gemeinsam in eine neue Zukunft“, so Krispel. „Österreich hat einen anerkannt hohen Stand der Technik und ist in vielen Bereichen Europaspitze. Um diesen Ruf zu halten werden wir die Vernetzung von Wissenschaft, Technik und Wirtschaft noch mehr intensivieren.“ Weiterlesen……

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