GEPRÜFTE BAUSTELLEN IM JAHR
     

Der Unterschied – Fenster mit einem Sicherheitsbeschlag oder einem geprüften WK-Fenster! Immer wieder werden in der Branche fälschlicherweise Bezeichnungen verwendet und der Kunde damit in die Irre geführt. So auch bei dem Thema Sicherheit am Fenster: Wir unterscheiden zwischen einem Fenster mit einem Sicherheitsbeschlag oder einem geprüften WK-Fenster. Wenn ein Fenster nur mit einem Sicherheitsbeschlag ausgestattet ist, sprechen wir von einem Fenster, in dem der baugleiche Beschlag eingebaut wird, wie er auch in einem WK-Fenster eingebaut wird. Es ist aber kein WK-Fenster! Hier ist eine klare Differenzierung zu sehen und der Anbieter sollte diese auch immer im Hinterkopf behalten. Offizielle Prüfung Sobald der Begriff WK (ob WK1, 2, 3, 4 etc.) genannt wird, muss das gesamte Fenster im eingebauten Zustand auch geprüft sein. Solch eine „offizielle“ Prüfung kann nur bei einem akkreditierten Prüfinstitut abgelegt werden. Ein WK-Fenster (das gleiche gilt für alle Arten von Fenstertüren und sonstigen Außentüren) beinhaltet unter anderem: Ein komplettes Prüfzeugnis des akkreditierten Prüfinstitutes, welches auf den Namen des Fensterherstellers/Systemgebers ausgestellt ist. Die Fenster müssen nach den Vorgaben aus dem Prüfzeugnis hergestellt und eingebaut werden. Der Hersteller (oder der montierende Betrieb) sollte dem Kunden anschließend eine Montagebescheinigung aushändigen (freiwillig). Das Fenster muss entsprechend gekennzeichnet sein (Etikett im  Falzbereich). Beim Kundengespräch sollte der Kunde bereits auf die Montagesituation und den Unterschied hingewiesen werden. Wenn Fensterbauer beispielsweise ein Fenster mit einem erhöhten Sicherheitsbeschlag verkaufen, dessen Bauart und Ausstattung baugleich ist wie mit dem, der in einem WK-Fenster eingebaut wird, dann sollte die Formulierung lauten: Fenster mit Sicherheitsbeschlag nach DIN 1804-2 (diese DIN beschreibt einbruchhemmende Nachrüstprodukte für Fenster und Fenstertüren)  Oder: Sicherheitsbeschlag wie in einem WK-Fenster. Alle anderen Formulierungen wie z. B. WK-Beschlag, Fenster WK-ähnlich, in Anlehnung an WK etc. sind nicht richtig. Einen reinen WK-Beschlag gibt es nicht! Auch hier kann es – ähnlich wie bei der CE-Kennzeichnungspflicht – im Streitfall zu ernsthaften Problemen kommen, wenn die falschen, fehlerhaften und unvollständigen Formulierungen und Werte in den Dokumenten stehen. Deshalb: Achten Sie auf ihre Formulierungen!  Autor: Alexander Dupp ist Tischlermeister und Vorsitzender des Bundesfachbeirats Fenster und Fassade des Bundesverbandes Tischler und Schreiner Deutschland. Zusätzlich engagiert er sich im Landesfachverband Rheinland-Pfalz und im Bundesverband ProHolzfenster. Dieser Artikel wurde auch in der Zeitschrift Glaswelt 09/2010 veröffentlicht.

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