Winterdienst – Räumpflicht! Jedes Jahr aufs Neue: Die Winterdienstpflicht wird von zahlreichen Hauseigentümern als notwendiges Übel empfunden. Schließlich stellen Neuschnee und Eisregen die Hausbesitzer vor großen Herausforderungen. Wer allerdings dieser Pflicht nicht nachkommt, riskiert hohe Schadenersatzforderungen. Unter Beachtung folgender Regeln sind Sie jedoch auf der sicheren Seite. Hauseigentümer in der Pflicht Eis und Schnee auf Gehwegen halten Hauseigentümer in Deutschland auf Trab. Aufgrund der Verkehrssicherungspflicht haben diese für geräumte Gehwege zu sorgen, zumal der Sturz eines Passanten mit hohen Schmerzensgeld- sowie Schadenersatzforderungen einhergehen kann. Zwar obliegt die Pflicht, öffentliche Bürgersteige von Eis und Schnee zu befreien, den Kommunen. Durch kommunale Satzungen wird allerdings diese Pflicht an die Grundstücks- und Hauseigentümer weitergegeben. Bewohnt der Eigentümer seine Immobilie nicht selbst, kann er den Winterdienst seinerseits ebenfalls delegieren und zwar auf den Mieter. Doch auch in diesem Fall ist eine Haftung des Immobilienbesitzers nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Schippt dieser nämlich nicht selbst, weil er den Schnee von Mietern räumen lässt, muss er dennoch regelmäßig überprüfen, ob die Wege vor seinem Grundstück auch tatsächlich in Ordnung gehalten werden. Dies gilt auch für den Fall, dass der Hauseigentümer die Winterdienstpflicht auf einen Fachbetrieb überträgt. Wer sich im Urlaub befindet oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen seiner Winterdienstpflicht nicht nachkommen kann, muss sich um eine entsprechende Vertretung bemühen. Auf die Reinigungsbetriebe der Städte dürfen sich die Hausbesitzer derweil nicht verlassen: Diese sind nämlich ausschließlich für Straßen und Überwege zuständig. Durch den Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung können Sie sich als Eigentümer eines Einfamilienhauses gegen zivilrechtliche Ansprüche absichern. Eigentümer von Mehrfamilienhäusern benötigen hingegen eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung. Umfang der Winterdienstpflicht Die Satzungen der Kommunen schreiben in der Regel vor, dass die Gehwege während der Verkehrszeiten gefahrlose nutzbar sein sollen. Zumeist ist hierunter die Zeit zwischen 7 und 20 Uhr an Werktagen – die Hamburger haben morgens Zeit bis 8.30 Uhr – sowie zwischen 9 und 20 Uhr an Wochenenden zu verstehen. Hat es demnach in der Nacht geschneit, müssen Räumpflichtige bereits vor dem Frühstück zu Streuguteimer, Besen, Schneeschieber und Streuwagen greifen. Diese Utensilien für den Winterdienst können Sie günstig auch online erwerben, etwa auf http://www.seton.de/203/Streusalz-und-Streuwagen/. Sofern außerhalb der genannten Zeiten mit Gästen gerechnet wird, erweitert sich die Winterdienstpflicht entsprechend. In den meisten Orten ist ein mindestens 1,20 bis 1,50 Meter breiter Gang zu schaufeln, so dass auch zwei Passanten nebeneinander herlaufen bzw. aneinander vorbeigehen können. Besitzer von Mehrfamilienhäusern haben zudem dafür zu sorgen,…
Weiterlesen