GEPRÜFTE BAUSTELLEN IM JAHR
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Bestreiten von Baumängel – OLG München, Urteil vom 22.12.2010 – 9 U 5082/09 Ein Anspruch des Bestellers auf Kostenvorschuss zur Selbstvornahme aufgrund von Mängeln besteht beim BGB-Bauvertrag bereits vor der Abnahme. Im Bestreiten von Mängeln im Prozess liegt nicht stets die ernsthafte und endgültige Verweigerung der Nachbesserung. Sind jedoch in einem selbständigen Beweisverfahren Mängel festgestellt worden und erklärt sich der Auftragnehmer dessen ungeachtet nicht zur Mängelbeseitigung bereit, sondern bestreitet die Mängel zum großen Teil, ist dies als endgültige Verweigerung einer Mängelbeseitigung anzusehen. Link zur ibr-online.de inkl. Volltextfenster zum Urteil. Textquelle: ibr-online.de Bildquelle: BHH.org -Artikel Schnäppchenhaus; Fehlerhafter Fenstereinbau, falsche Dämmung und nicht zulässige Klotzung mit Weichholz  …

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„Frostschäden in den Leitungen“ Wenn der Frost kommt, ist er (vorausgesetzt die Fenster etc. sind geschlossen) nicht sofort im Wohnraum. Je nach Gebäudedämmung kommen die Minusgrade aber schließlich doch ins Haus. Um Schäden zu vermeiden gibt es mehrere Möglichkeiten, Bauherrenhilfeautor Ing. Manfred Moravec beschreibt Vorkehrungsmaßnahmen zum Schutz der Leitungen bei nicht ständiger Nutzung:  Wenn das Gebäude nicht genutzt wird, ist es das Sicherste das Wasser aus der Heizung, den Wasserleitungen (kalt, warm), den Geräten (WW-Speicher), Spülkästen, WC-Schalen und Sifonen etc. zu entleeren. Bevor elektr. WW-Bereiter entleert werden, ist die Stromversorgung zu unterbrechen – da sonst der Heizstab durchbrennt. Wenn das richtige Gefälle (ohne Säcke und Überhebungen) vorhanden ist, kann man das Wasser einfach an der tiefsten Stelle ausrinnen lassen – dazu an der  obersten Stelle Luft geben. Ist der Leitungsverlauf nicht bekannt, sollten die Leitungen ausgeblasen werden. Gullys und WC-Schalen können mit einem Lappen ausgedunkt  bzw. durch Zugabe von Frostschutzmittel oder Salz geschützt werden. Sifone von Ablaufbecken und dgl. können üblicherweise unten geöffnet und die Wasservorlage (Geruchsverschluss) entleert oder wie WC-Schalen geschützt werden. Aufpassen in dieser Zeit: Wird die  benutzte WC Schale (wegen des gesperrten Wassers) z.B. mit einem Kübel Wasser (vom Nachbarn?) gespült ist kein Frostschutz mehr gegeben – ähnlich ist es bei Urinalen. Wird das Gebäude genutzt, ist es ratsam die Heizung zumindest auf Frostschutz zu stellen. Allerdings sollte bei der Temperaturwahl darauf geachtet werden, dass es z.B. in einem nach Süden ausgerichteten Zimmer (mit Raumthermostat) noch Plusgrade geben kann, während im nach Norden gebauten Heizraum bereits der Frost Einzug hält. Das Heizgerät schaltet sich dann nicht ein, da es nur die Meldung von der Temperatur des „warmen“ Referenzraum erhält. Sollte es während einer längeren Abwesenheit zu einem unbemerkten Heizungsausfall kommen, entsteht jedoch die Situation wie bei einem nicht beheizten Gebäude. Zur Sicherheit sollte man deshalb in solchen Situationen die Sanitäranlage w.o. schützen. In die Heizungsanlage kann man einen Frostschutz einfüllen. Dieser muss mit dem Wasser gut vermischt und im gesamten Rohrsystem sein. Bei zu geringer Konzentration könnte es sonst trotzdem zu Frostschäden kommen. Wegen Wartungsarbeiten, Reparaturen und dgl. ist vor der kalten Jahreszeit die Wirksamkeit des Frostschutzes der Heizungsanlage zu prüfen. Erst mit dieser Maßnahme ist die Heizung gegen Frost geschützt. Auch bei thermischen Solaranlagen die Prüfung des Frostschutzes nicht vergessen. Weitere Möglichkeiten zum Frostschutz sind die Einsätze von elektr. Frostwächtern oder Begleitheizungen. Bei einem Stromausfall sind diese…

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