GEPRÜFTE BAUSTELLEN IM JAHR
     

Useranfrage: Bitte um Information wie man nach einer Mangelrüge – Aufstellung der Mängel durch einen Bau-Sachverständigen liegt vor – an die Baufirma bei Nichtreagieren des Bauunternehmens vorgeht. Bauherrenhilfeautor, Rechtsanwalt Dr. Wilfrid Wetzl: Grundsätzlich besteht bei Mängeln zunächst nur ein Verbesserungsanspruch, sofern die Mängel verbesserungsfähig sind (Basis der derzeitigen Informationen). In diesem Fall hat der Bauherr dem Bauunternehmen eine angemessene Frist zur Sanierung bzw. auch zur Vorlage eines Sanierungskonzeptes inklusive Terminangaben zu setzen. Wenn diese Frist erfolglos verstreicht, dann besteht die Möglichkeit, die Ersatzvornahme auf Kosten des Bauunternehmens durchführen zu lassen oder allenfalls auch eine Preisminderung vorzunehmen. Weitere Vorgangsweise: Ich empfehle ich, ein anwaltliches Aufforderungsschreiben an das Bauunternehmen zu übermitteln. Üblicherweise werden derartige Schreiben von Anwälten nicht negiert. Sollte dies aber dennoch der Fall sein, bleibt ohnehin nur mehr der Klagsweg offen.

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