GEPRÜFTE BAUSTELLEN IM JAHR
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Ö-Norm 5195-Teil 1 = legt Anforderungen an die Planung, die Errichtung und den Betrieb zur Verhütung von Korrosionsschäden, Steinbildung und Ablagerungen in geschlossenen Warmwasser-Heizungsanlagen mit Betriebstemperaturen bis 100 °C fest. Diese ÖNORM 5195 H Teil 1 für Heizungswasser  ist für neu zu errichtende Anlagen anzuwenden. Leider kommt es trotz „VERBOT“ noch Heute vor dass bei Neuinstallationen von Heizungsanlagen der Fachmann starre Verbindungen vom Trinkwasser in das Heizungswassersystem errichtet. Grund: Um den Betreiber der Heizungsanlage eine konfortablere Lösung für die automatische Heizungsnachspeisung zu ermöglichen. Nachteil: Bei einer Heizungsanlage kann aufgrund fehlendem Heizungsanlagendruck der Heizbetrieb ausfallen.(ein möglicher Grund für den Ausfall des Systems kann ein zu häufiges Entlüften sein, Undichtheiten in der Heizungsanlage oder auch in den  Sicherheitseinrichtungen der Heizungsanlage u.v.a…). Bei automatisierter Nachspeisung wird dh oft nicht die Ursache behoben, so lassen Wasserschäden und Folgeschäden nicht auf sich warten. Automatische – Wassernachspeisung: Sobald der Druck der Heizungsanlage fällt wird Trinkwasser in das Heizungswassersystem über den voreingestellten Druckminderer nachgespeist um den Heizungsanlagendruck auf den benötigten Druck zu halten = kein Heizungsausfall aber „Verboten“! Störungen werden beseitigt jedoch bleiben Fehlfunktionen und Undichtheiten der Heizungsanlage da die Ursache nicht behoben wird „verborgen“. Die Folgen sind evtl. Heizungsanlagenprobleme, Wasserschäden können wuchern, Schimmel kann entstehen u.v.m.! Ein Hauptgrund für das Verbot ist das Wasserversorgungsgesetz : Das Wasserversorgungsgesetz „verbietet“ eine Direktnachspeisung mittels starrer Verbindungen vom Trinkwasser in eine Heizungsanlage aus hygienetechnischen Gründen! Auszug aus dem Wasserversorgungsgesetz: § 3.4 – auf Dauer sichergestellt ist, dass es zu keiner Verbindung zwischen dem eigenen Nutzwasserleitungsnetz und dem aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage gespeisten Wasserleitungssystem kommt. Bakterien der Heizungsanlage können in das Trinkwassersystem gelangen! Die Ö-Norm 5195-Teil 1 besagt auch: Der Anlagenerrichter ist verpflichtet eine odnungsgemäße Heizungsspülung gemäß Ö-Norm (sind österr. Richtlinien) durchzuführen und ein Spülprotokoll (inkl. u.a die Rohwassernachspeisungsmenge) vorzulegen! Weiters muss der Anlagenerrichter  dem Betreiber auf den Betrieb der Heizungsanlage unterweisen um einen reibungslosen Betrieb der Heizungsanlage zu ermöglichen!…

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Anfrage an die Bauherrenhilfe: Ist ein statisches Gutachten für die Aufstellung eines Schwedenofens mit 108kg erforderlich? Für die Aufstellung eines Schwedenofens mit 108kg Gewicht, möchte die Hausverwaltung meiner Mietwohnung in 1040 Wien, ein statisches Gutachten. Ist das wirklich notwendig und wenn ja, was würde solch ein Gutachten kosten? Sollten die Sicherheitsreserven bei einem Haus, auch wenn es um 1900 gebaut wurde, nicht höher als 108kg sein?! Bauherrenhilfeautor und Statiker  Herr DI Christian Karner: Die zulässige Nutzlast lt. damaligen Norma-Linien betrug 150 – 200 kg/m² für einen Tramboden. Bei Verwendung einer lastverteilenden sowie einer Brandschutzplatte ist das Aufstellen eines 108 kg Ofens im Wandbereich kein Problem. Voraussetzung ist der ordnungsgemäße Zustand der alten Deckenkonstruktion (keine Feuchteschäden, keine Kriegsschäden usw.) DI Christian Karner, Karner Consulting ZT-GmbH…

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