GEPRÜFTE BAUSTELLEN IM JAHR
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Bevor man sich überlegt ein Haus zu bauen müssen viele Dinge berücksichtigt werden, die den meisten Menschen völlig unbekannt und fremd sind. Wichtig ist daher natürlich vorab eine genaue Kostenrechnung, diese sollte aus oben genannten Gründen nicht selbst sondern von einem Spezialisten durchgeführt werden. Finanzberücksichtigungsempfehlung vor dem Hausbau Bauherrenhilfeautor Dipl. Ing. (FH)  Robert Peterlik…

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Sorgenloser Hausbau – holen Sie sich Unterstützung Oft erleben Bauherren kein glückliches Erwachen sobald Schwierigkeiten bzw. Mängel während des Bauens oder nach Fertigstellung des Projektes „Traumhaus“ aufkommen! Die Ausgaben im Vorfeld kalkuliert übersteigen dann die Möglichkeiten. Ein Grund kann ein in Konkurs gehendes Bauunternehmen sein, die einen unfertigen Bau bzw. leider oft mangelbehafteten Bau hinterlassen. Die getroffene Vereinbarung  auf „ein fertiges, mangelfreies Haus“ mit der Baufirma ist dann meist hinfällig! Die AK-Oberösterreich gibt Hilfestellungen wie, Beratungsgespräche, Interventionen oder auch Hilfestellungen beim Gerichtsgang. Das angeführte Video der AK OÖ zeigt eine Familie deren Traumhaus Mängel vorweist, die Kontaktversuche zur Baufirma blieben erfolglos – die AK Oberösterreich hilft weiter. Bedenken Sie unbedingt bei der Beauftragung alle Absprachen schriftlich festzuhalten, keine überhöhten Vorauszahlungen zu leisten und einen unabhängigen Sachverständigen in das Projekt einzubinden! Um Schwierigkeiten aus dem Weg zu gehen kann eine Baubegleitung sowie ein Beistand bei der Endabnahme nur positiv Wirken, Mängel werden aufgezeigt –negative Überraschungen werden minimiert und der Weg zum sorgenfreiem Wohnen ist sorgenfreier beschritten.

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Useranfrage: Hausverkauf und seine Haftung als Verkäufer Gekauft wie besichtigt? – kann der Käufer bei auftretenden Mangel nach Abschluss des Kaufvertrages noch Beanstandungen an den Verkäufer richten? Haftet der Verkäufer dann noch für auftretende Folgeschäden? Kann der Käufer dem Verkäufer irgendwie schadhaft halten? Angenommen meine Heizungsanlage wurde vor dem Hausverkauf repariert, 5 Monate nach dem Verkauf wird jedoch die Regelung für die Heizungsanlage kaputt und ich als Verkäufer wusste zum Verkaufsdatum nicht das die Regelung für die Heizungsanlage defekt war – wer haftet? Beantwortung durch Bauherrenhilfeautor Herrn Rechtsanwalt Mag. Arthur Machac: „Achtung vor dem Hausverkauf“ Immer wieder tauchen bei der Abwicklung von Liegenschaftskaufverträgen im Nachhinein Probleme auf. Die Kaufverträge für Liegenschaften enthalten daher normalerweise einen Passus, dass auf die Gewährleistung verzichtet wird. Gewährleistung ist ein schuldensunabhängiger Anspruch, das heißt, es muss nur bewiesen werden, dass ein Mangel vorhanden ist. Unterschied dazu im Schadenersatzrecht, wo immer das Verschulden des Gegners nachgewiesen werden muss, dass dieser z. B. positive Kenntnis davon hat, dass sich Schäden im Haus befinden. Wenn beispielsweise die Regelung für die Heizung nach 5 Monaten kaputt wird und der Verkäufer zu diesem Zeitpunkt nicht wusste, dass seine bereits gebrauchte und ältere Heizanlage demnächst kaputt wird, dann hat der Käufer keinen Anspruch daran, dass diese repariert wird. Dies ist das Wesen des Gewährleistungsausschlusses. Nur wenn eine so genannte positive Kenntnis vorhanden ist, und man diesem Passus ganz bewusst verschweigt, wäre ein Schadenersatzanspruch zu bejahen. Für was allerdings der Verkäufer immer haftet, dass der Verkauf rechtlich mangelfrei ist, das heißt er Eigentümer ist, beispielsweise auch eine Benützungsbewilligung vorliegt, bzw. keine offenen Bauaufträge. Beim Kauf von Gebrauchsgegenständen gilt prinzipiell der alte Grundsatz „Augen auf – Kauf ist Kauf“. Die Beiziehung eines Sachverständigen ist bei einer Investition „einem Hauskauf durchaus sinnvoll“, da die Kosten überschaubar sind und in keinem Vergleich zum Kaufpreis stehen. Leider wird von dieser Möglichkeit viel zu wenig Gebrauch gemacht. Rechtsanwalt Mag. Arthur Machac…

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