GEPRÜFTE BAUSTELLEN IM JAHR
     

Urteil  auf Grund fehlender Sicherheitsvorkehrung! Der Oberste Gerichthof hatte sich am 19.11.2011 zu 2 Ob 203/11h mit folgendem Sachverhalt auseinanderzusetzen: Im Jahr 2008 stürzte auf Grund eines Sturmes eine Pappel auf ein fahrendes Auto wobei eine Frau getötet wurde und 3 Insassen zum Teil schwer verletzt wurden. Die Kläger reichten daraufhin Klage gegen die Stadt St. Pölten ein. Der Oberste Gerichtshof ging davon aus, dass die Landehauptstadt für den Schaden haftet, da diese  gemäß § 1319 ABGB haftet – diese Bestimmung  betrifft ursprünglich die Haftung für Bauwerke, wurde aber von der Judikatur auch auf Bäume ausgedehnt, daher musste die Landeshauptstadt beweisen, dass sie alle Vorkehrungen getroffen hat um den Schaden zu vermeiden. Die Pappel wies eine Lebensdauer von 60 bis 80 Jahren auf und hätte daher regelmäßig begutachtet werden müssen. Lt. Feststellung der Gerichte hat aber im Zeitraum 2003 bis 2008 überhaupt keine Begutachtung stattgefunden, obwohl diese Pappel im Einzugsbereich einer rege frequentierten Verkehrsfläche stand. Vorgeschrieben ist hier eine regelmäßige Sichtkontrolle im Abstand von 1 – 1,5 Meter und bei einem so alten Baum sollte dies alle 6 Monate durchgeführt werden. Die beklagte Stadtgemeinde übertrag zwar die Errichtung des Baumkatasters an ein fachkundiges Unternehmen, dies ändert aber nichts an ihrer Haftung, da zwischen 2002 und 2008 nicht einmal alle Bäume in dem Baumkataster eingetragen wurden, geschweige denn im alternden Zustand entsprechend regelmäßig kontrolliert wurden. Bedenklich aus meiner Sicht ist, dass bei so einem juristisch eindeutigen Fall die schwer geschädigte Familie insgesamt 3 Jahre kämpfen musste um ein Grundsatzurteil zu erhalten, und wahrscheinlich nicht jede Person die finanzielle Kraft und den Willen hat so ein Verfahren gegenüber eines so mächtigen Gegners durchzustehen. Mag. Arthur Machac; Kanzlei Gradwohl em + Machac…

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Bauherrenhilfeautor: Mag. Arthur Machac ruft zur Vernunft bei Nachbarschaftsstreitigkeiten auf! Ein häufiger Streitpunkt zwischen Nachbarn sind Kletterpflanzen, die sich vom Grund des Nachbarn au an der Mauer des Eigentümers der Nachbarliegenschaft empor ranken. Die Absicht des Nachbarn ist es meins, eine optisch unattraktive Feuermauer zu begrünen. Gleichzeitig kann die Kletterpflanze, die sich ja im Mauerwerk „verfestigt“, an diesem aber auch Schäden verursachen, dies stellt einen Eingriff in das Eigentum dar, daher ist nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs der Eigentümer der Mauer gem. §364 Abs. 2 ABGB berechtigt, den Nachbarn auf Unterlassung zu klagen. Nachbarschaftskonflikte werden meiner Erfahrung nach oft mit erheblichem finanziellen Aufwand betrieben. Es werden jahrelange Prozesse geführt, die zu psychischen und physischen Belastungen führen. Es ist daher auf jeden Fall sinnvoll, bevor man den Gerichtsweg beschreitet, ein klärendes Gespräch mit dem Nachbarn zu suchen und die Sache in welcher Form auch immer einvernehmlich zu lösen. Flankierende Maßnahmen können die Beziehung eines eingetragenen Mediators (professioneller Streitschlichter) oder die Beantragung eines so genannten prätorischen Vergleichs beim zuständigen Bezirksgericht sein, bevor eine richtige Klage eingebracht wird. Hierbei handelt es sich um einen Schlichtungsversuch bei Gericht, wobei sich das Gericht bemüht, eine Lösung für beide Parteien zu finden. Der Rechtsstreit sollte die letzte Alternative sein! Auch wenn dieser in letzter Instanz entschieden ist, bleibt das Klima zwischen den beiden Nachbarn völlig vergiftet und es gibt meinst nicht einen Gewinner, sondern zwei Verlierer. Mag. Arthur Machac – Rechtsanwalt, eingetragener Mediator und Strafverteidiger Kletterpflanze…

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