Immer wieder werde ich von meinen Mandanten angesprochen, wie man sich gegen die ungebührliche Lärmerregung des Nachbars wehren kann. Hierzu sind 2 Ebenen zu unterscheiden, und zwar das Verwaltungsstrafverfahren und ein eventueller zivilrechtlicher Anspruch von Unterlassung. Praktische Beispiel: An einem Sonntag beginnen zum wiederholten Male beim Hause des Nachbarn bereits um 06:00 Uhr in der Früh massive Bautätigkeiten. Hier gibt es 1. die Möglichkeit den Nachbarn aufzufordern die Tätigkeiten einzustellen – oft ist ein vernünftiges Gespräch unter Nachbarn die beste Lösung 2. die Polizei zu rufen und vorher mittels eines Aufnahmegerätes die Bauarbeiten zu dokumentieren. In diesem Verfahren kann man auch als Zeuge aussagen, wobei man sich gleichzeitig auch die Geschäftszahl des Verwaltungstrafverfahrens notieren sollte, um diesen Akt in einem eventuellen Zivilprozess beischaffen zu lassen. Falls eine Strafe gegen den Nachbarn verhängt wird, ist eine günstige Ausgangslage für einen Zivilprozess geschaffen. In weiterer Folge, besonders wenn die Lärmbelästigung bereits zum wiederholten Mal geschehen ist, gibt es die Möglichkeit gem. § 364 Abs 2 ABGB eine Unterlassungsklage bei Gericht einzureichen wobei hier die genauen Beweismittel und eventuelle Zeugen bereits angeführt werden sollten. Der Akt des Verwaltungsstrafverfahren gegen den Nachbarn kann dann vom Gericht beigeschafft werden. Es sei seitens des Anwaltes angemerkt, dass eine Klage immer die letzte Lösung sein sollte, denn wenn der Rechtsstreit ausgefochten ist und man diesen auch gewonnen hat, sind die beiden Personen noch immer Nachbarn und müssen neben einander leben. Es sei auch angemerkt, dass die juristische Methode an sich für die Lösung von jeglicher Art von Dauerschuldverhältnissen, (Besuchsrecht der Eltern bei ihren Kindern, Streitigkeiten zwischen Nachbarn, Konflikten unter Arbeitskollegen am Arbeitsplatz, Streitigkeiten in der Familie) nur sehr beschränkt geeignet ist.
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