GEPRÜFTE BAUSTELLEN IM JAHR
     

Useranfrage –  betrifft einen Altbau-Kellerabteil in Wien! Meine neue Hausverwaltung ist der Meinung, dass mein bisher ungenutztes Kellermagazin (Altbau)- teilweise offener Erdboden, kein Strom-, Gas- und Wasseranschluss, phasenweise an manchen Stellen etwas feucht, in die Betriebskostenabrechnung einbezogen werden muss – abgerechnet wird nach dem Mietrechtgesetz. Ist dies lt. Mietrecht so in Ordnung? Kann ein derartiges Objekt laut 17-2 Mietrechtgesetzt vermietet werden? Benötige ich zur Klärung ein Gutachten? Beantwortung durch Mag. Wolfgang Kirnbauer – Mieterschutzverband Österreichs, LV Wien: Nach der Rechtsprechung zum Mietrechtsgesetz nimmt ein Keller an der Betriebskostenaufteilung  nicht teil, wenn er als Zubehör für eine WOHNUNG mitgemietet wurde. Wurde der Keller als Zubehör für einen Geschäftsraum gemietet (zB.: Gasthaus), dann hat er an der Betriebskostenaufteilung teilzunehmen, sofern das Kellerabteil für gewerbliche Zwecke (zB.: Lagerung von Getränken für den Gasthausbetrieb) tauglich ist. Wenn der Mietgegenstand in einem Altbau in Wien gelegen ist, kann diese Frage mit formlosen Antrag in Wien bei der Schlichtungsstelle geklärt werden. Die Schlichtungsstelle hätte im Verfahren festzustellen, ob der Keller für gewerbliche Zwecke tauglich ist. Das Verfahren bei der Schlichtungsstelle in Wien ist kostenlos.

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