Folgende Anfrage erreichte die Bauherrenhilfe.ORG am 10.9.2020 Bin gelernter KFZ- Mechaniker, arbeite aber bereits 25 Jahre am Bau als angelernter Arbeiter. Problemfall: Habe im Mai und Juni 2008 auf einer Liegenschaft eine Terrasse errichtet. Mit Schotterung, Beton und Plattenverlegung. Ich habe diese Arbeiten bestens Gewissens durchgeführt. Ich habe keine Rechnung ausgestellt, der Auftraggeber war einverstanden. Ich habe keinen Gewerbeschein oder sonstige Ausbildung im Baugewerbe. Es sind bereits nach einem halben Jahr Risse in der Terrasse aufgetreten. Der Auftraggeber wollte eine Wiedergutmachung dieses Schadens. Ich lehnte diese aber im Beisein von Zeugen ab. Weil der Auftraggeber mir damals nicht mitteilen konnte wie die Entwässerung verläuft. Und laut Auftraggeber ist auf der ganzen Liegenschaft kein Sickerschacht vorhanden, wurde auch im Beisein von Zeugen gesagt. Jetzt ungefähr 2 Jahre nach diesem Auftrag, verklagt mich der Auftraggeber auf Schadensersatz in Höhe von 15 000 Euro. Die Baustellenkosten wurden damals vom Auftraggeber gedeckt und es wurde mir nur die Arbeitsleistung von meinen Kollegen und mir in Höhe von 1000,00 Euro ausbezahlt. Weiters fordert der Auftraggeber: Rückzahlung des erhaltenen Werklohns. Abgabe einer Haftungserklärung für die aufgetretenen Mängel und die in der Folge daraus resultierenden C. Kosten des Anwalts übernehmen. Der Prozess läuft bereits, es wurde aber noch nie erwähnt, dass ich keinen Gewerbeschein besitze und ich sowie meine Kollegen nur angelernte Arbeiter sind. Meine Frage, kann ich mit meiner Ausbildung Gewährleistung geben bzw. muss ich in diesem Fall haften. Da ich mich bereits auf dieser Homepage erkundigt habe und diesen Text durchgelesen habe: http://bauherrenhilfe.org/schwarzarbeitpfusch-und-gewahrleistung/ –glaube ich, dass ich nicht haften muss bzw. Gewährleistung geben darf. Ich bitte um schnelle Antwort. Beantwortung durch Bauherrenhilfeautor Herrn Rechtsanwalt Mag. Arthur Machac am 13.9.2010: Sehr geehrter Herr ……. Um Unklarheiten auszuräumen. Natürlich haften Sie sowohl aus dem Titel der Gewährleistung als auch für Schadenersatz, der für sie ungünstige Unterschied ist, dass man einen „Pfuscher“ nicht gerichtlich zur Verbesserung auffordern kann. Da ja das Urteil des Zivilgerichtes sonst öffentliches Rechts nämlich die Gewerbeordnung brechen würden. Mit vorzüglicher Hochachtung Rechtsanwalt Mag. Arthur Machac…
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