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Erhöhung oder Abschaffung der Einheitswerte! Bisher galt bei Immobilien-Übertragung der dreifache Einheitswert der Liegenschaft als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer (3,5 % der Bemessungsgrundlage) sowie die Grundbucheintragungsgebühr (1,1 % der Bemessungsgrundlage), wenn keine Gegenleistung zur Bemessung herangezogen werden kann oder die Gegenleistung unter dem dreifachen Einheitswert liegt. Einige Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes lassen jedoch darauf schließen, dass sich an dieser Systematik sehr bald etwas ändern könnte. Experten erwarten entweder eine gänzliche Abschaffung der Einheitswerte oder aber eine deutliche Erhöhung, möglicherweise schon 2012. Hält der dreifache Einheitswert bei der Übertragung von Immobilien an Stiftungen? Zunächst hatte sich der Verfassungsgerichtshof (VfGH) im März 2011 mit den Einheitswerten auseinanderzusetzen. Eine Privatstiftung versuchte die Verfassungswidrigkeit der Stiftungseingangssteuer, also jene Steuer die nach Wegfall der Erbschafts- und Schenkungssteuer bei Zuwendungen an Privatstiftungen eingehoben wird und derzeit 2,5 % der Bemessungsgrundlage beträgt, aufzuzeigen. In seiner Entscheidung (G 150/10) hat der VfGH zwar die Stiftungseingangssteuer für verfassungskonform befunden, gleichzeitig aber den dreifachen Einheitswert als Bemessungsgrundlage für Grundstücke hinterfragt und dem Gesetzgeber eine Frist zur Reparatur bis 01.01.2012 eingeräumt. Für den Fall, dass keine Reparatur erfolgt, sollte dann der Verkehrswert als Bemessungsgrundlage herangezogen werden. Dies versucht der Gesetzgeber nun mit dem Budgetbegleitgesetz 2012, welches den Nationalrat bereits passiert hat, zu reparieren. Konkret wird die Besteuerung der unentgeltlichen Übertragung von Immobilien komplett aus dem Regime der Stiftungseingangssteuer ausgenommen und ausschließlich im Grunderwerbsteuergesetz geregelt, dessen § 7 Abs 2 künftig regeln wird, dass sich die Grunderwerbsteuer bei jedem unentgeltlichen Erwerb oder dann wenn die Gegenleistung unter dem halben Verkehrswert liegt um 2,5 % Stiftungseingangssteueräquivalent auf 6 % vom dreifachen Einheitswert erhöhen wird. Ob mit dieser Verschiebung der Regelung in ein anderes Gesetz die vom VfGH geforderte Reparatur bewirkt und eine verfassungskonforme Regelung geschaffen wurde, ist höchst fraglich und es bleibt zu befürchten, dass auch diese Regelung vom VfGH aufgehoben wird. Ob dann allerdings durch den VfGH eine neuerliche Reparaturmöglichkeit eingeräumt wird, kann bezweifelt werden. Zu beachten ist auch, dass diese Regelung dazu führen wird, dass künftig die Zuwendung von ausländischen Grundstücken an österreichische Privatstiftungen steuerfrei erfolgen kann, da ausländische Grundstücke nicht vom Grunderwerbsteuergesetz erfasst sind. Wie aus den Erläuterungen zum Ministerialentwurf hervorgeht, handelt es sich aber nicht um ein Redaktionsversehen. Erhöhung oder Abschaffung der Einheitswerte Unabhängig von den stiftungsrechtlichen Betrachtungen hat der VfGH mit einer im September des Jahres ergangenen Entscheidung (G 34,35/11-10) die Grundbucheintragungsgebühr als verfassungswidrig aufgehoben, weil diese bei…

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