GEPRÜFTE BAUSTELLEN IM JAHR
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Maklerbegehung zum Ankauf, im Februar hat eine Begehung zum Immobilienankauf mit Immobilienmakler Hr. Rene Sezgin stattgefunden. Hier handelte es sich um eine Kriterienprüfung im Rahmen der Makler-Qualitätsbetriebemitgliedschaft im Verein BHH.org. Bei Begrüßung übergab Hr. Sezgin ein überaus vollständiges Exposé dieses aus „der Baubewilligung, Einreichplan, inkl. Fertigstellungsanzeige §30 Abs. 1 NÖ. Bauordnung, div. Bescheide, Prüfungsergebnisse (Rauchfangkehrer, Wärmepumpe, Stromdetails), Grundbuchauszug, div. Beschreibung zum Gebäude inkl. sehr gut aufbereitete Bilder bestanden hat. Die fachliche Beratung auch in rechtlichen Belangen (weil WEG) war außerordentlich großartig, Hr. Sezgin überzeugte von seiner sympathisch offenen Art auch im Bereich zu Fragen wie zB die Höhe vom Verkaufswert sowie Infrastruktur und zum Gebäudezustand. Danke, Hr. Sezgin für die kompetente Fachberatung! office@cpsimmobilien.at Westgasse 30, 2201 Gerasdorf bei Wien (veröffentlicht 11.03.24)  …

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Künstlerpaar auf Undercover-Prüfung, die Koordination zur Besichtigung mit Trend Immobilien – Frau Hamernik – für das begehrte Haus war Reibungslos und inkl. eine sehr freundliche Kommunikation. Das Haus wurde dem Künsterlpaar auf überaus charmante Weise präsentiert. Sämtliche Fragen zum Bauzustand, zu Ausbaumöglichkeiten und schon erledigten Renovierungen wurden kompetent und sehr freundlich beantwortet. Es entstand das Gefühl einer sicheren Investition in die Zukunft.   Geht nicht – gibt´s nicht, mit TREND Immobilien Natascha Hamernik…

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Nachdem unser Sachverständiger bei der zweiten Undercover-Prüfung von Immobilienmakler AlphaReal GmbH leider aufgeflogen ist, durfte er sich im Gespräch mit Geschäftsführer Ing. MSc Mario Hahn von dessen umfassenden Wissen im Bereich Immobilien und Projektentwicklung überzeugen. Durch die genaue Kenntnis des Marktes und die professionelle Einstellung aller Angestellten, hat AlphaReal ein sehr umfangreiches Portfolio an Objekten und sehr zufriedenen Kunden. Außerdem konnte unser Prüfer einem Verkaufsgespräch von Frau Valentine Alber beiwohnen, welches ebenfalls sehr kompetent geführt und zu einem Verkauf einer Wohnung gebracht wurde. Gratulation zum Abschluss und viel Erfolg weiterhin dem ambitionierten Team von AlphaReal GmbH!   (Veröffentlicht am 19.09.2022)…

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Immobilienmakler: Auf der Suche nach der Verantwortung bei der Vermittlung von Immobilien und etwaigen finanziellen Schäden dadurch Nachstehend wird dargestellt, was Sie von Maklern erwarten dürfen und ob Makler überhaupt für (irgend-)etwas haften, oder nicht. Während viele Verkaufswillige auf Online-Plattformen setzen und versuchen ihre Immobilien selbst zu verkaufen, setzen auch immer mehr Privatpersonen Makler ein um kaufwillige Interessenten zu finden. Für gewerbliche Vermieter oder Verkäufer bzw. Bauträger gehören Makler ohnedies zum Geschäftsmodell dazu. Gemäß § 3 Absatz 1 Maklergesetz (MaklerG) ist der Makler verpflichtet, die Interessen des Auftragsgebers redlich und sorgfältig zu wahren. Makler und Auftraggeber sind untereinander verpflichtet, wechselseitig erforderliche Informationen (=Nachrichten) über das Geschäft zu geben. Gemäß § 30b Absatz 2 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) zählen zu diesen erforderlichen Nachrichten, die der Immobilienmakler dem Auftraggeber zu geben hat, sämtliche Umstände, die für die Beurteilung des zu vermittelten Geschäftes wesentlich sind. Der Immobilienmakler muss seine Fachkenntnisse, also seine Kenntnisse vom Markt und Hintergrundwissen über Immobilien, einbringen und alle wesentlichen allgemeinen Informationen über das Projekt erteilen. Der Makler ist auch Sachverständiger im Sinne des § 1299 ABGB. Das bedeutet, dass er seine Pflicht nicht erst dann verletzt, wenn er den Auftraggeber nicht aufklärt, sondern bereits dann, wenn seine Angaben nicht richtig oder aufgrund ihrer Unvollständigkeit missverständlich sind. Es darf von einem Immobilienmakler auch erwartet werden, über einschlägige Probleme Bescheid zu wissen und richtige Auskünfte zu erteilen. Der als Doppelmakler tätige Immobilienmakler darf Informationen des Verkäufers aber ungeprüft an den Käufer weitergeben, solange er keine Hinweise auf deren Unrichtigkeit hat. Sorgfaltspflichten des Maklers Den Immobilienmakler treffen nach der Rechtsprechung grundsätzlich keine besonderen Nachforschungspflichten. Sollte der Immobilienmakler eine Eigentumswohnung an einen Konsumenten vermitteln, ist er lediglich verpflichtet, in den Wohnungseigentumsvertrag und das Grundbuch Einsicht zu nehmen. Dies betrifft aber lediglich Informationspflichten hinsichtlich des Nutzungsrechtes und der Kostentragung. Die Rechtsprechung ist, was die Haftung des Immobilienmaklers betrifft, jedoch äußerst zurückhaltend. Haftung des Maklers Das bedeutet, dass der Makler schon einen ganz grundsätzlich wesentlich niedrigeren Pflichtenkatalog und Sorgfaltsmaßstab hat. Hinzu kommt, dass Makler auch nur auf den Vertrauensschaden, nicht aber auf das Erfüllungsinteresse, haften. Dies ist eine weitere massive Einschränkung der Haftung des Maklers. Er muss nur den Schaden ersetzen, der anderen Personen im Vertrauen auf die richtigen Angaben des Maklers entstanden sind. Ein Beispiel: Steht fest, dass die Käufer im Fall der richtigen und vollständigen Aufklärung die Liegenschaft nicht gekauft hätten, so sind sie nur so zu stellen, wie sie stünden, wenn sie ordnungsgemäß aufgeklärt…

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Detailinformation- notwendige Abschlussarbeiten zu Bauprojekten   Nach Vollendung insbesondere von Neu.- Zu- oder Umbauten baulicher Anlagen von Garagen, Kleinhaüser´n und von Hauskanalanlagen oder Sammelgruben und vor deren Benützung ist eine Fertigstellungsmeldung an das jeweilige Bauamt einzureichen! Bzgl. der Inhalte zur Fertigstellungsmeldung wird seitens des jeweiligen Bauamts zu Beginn des Projekt informiert. Achtung auch beim Ankauf von Bestandsprojekten, die notwendigen Unterlagen  sind (Benützungsbewilligung, Fertigstellungsgutachten vom Baumeister oder Ziviltechniker, Bestandsplan der am Ende des Projekts von der ausführenden Firma übergeben wurde,, Bestätigung das der Bau gemäß den Bauvorschriften gefertigt wurde, Rauchfangkehrerbefund, Brandschutz- Sicherheitseinhaltung technischer Bestimmungen, Kanalgutachten usw… ) vom Verkäufer einzufordern! Die Gemeinde ist berechtigt jedoch nicht verpflichtet eine vollinhaltliche Prüfung vorzunehmen. Beachten Sie den Beitrag „St. Wolfgang, eine Gemeinde räumt auf“! Eine Bescheinigung des Bauführers, eines Ziviltechnikers mit einschlägiger Befugnis, eines konzessionierten Baumeisters oder eines Holzbau-Meisters im Rahmen seiner gewerberechtlichen Befugnis über die bewilligungsgemäß und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung unter Angabe allfälliger geringfügiger Abweichungen. Bei baulichen Anlagen mit Rauch- und Abgasfängen ein Überprüfungsbefund eines Rauchfangkehrers über die vorschriftsmäßige Ausführung der Rauch- und Abgasfänge von Feuerstätten. Bei baulichen Anlagen mit Elektroinstallationen ein Überprüfungsbefund eines befugten Elektrotechnikers über die vorschriftsmäßigen Elektroinstallationen. Gegebenenfalls eine Bescheinigung eines Sachverständigen oder befugten Unternehmers über die ordnungsgemäße Ausführung der Feuerlösch- und Brandmeldeeinrichtungen (ausgenommen Handfeuerlöscher), Brandrauchabsauganlagen, mechanische Lüftungsanlagen und CO-Anlagen. Hinsichtlich der Hauskanalanlagen und Sammelgruben eine Dichtheitsbescheinigung eines Sachverständigen oder befugten Unternehmers. Für den Fall, dass keine Bauführerbescheinigung vorgelegt wird, hat der Bauherr gleichzeitig mit der Fertigstellungsanzeige um die Benützungsbewilligung anzusuchen. Die Benützungsbewilligung ist bei baubewilligungsgemäßer Ausführung  oder bei nur geringfügiger Abweichung vom genehmigten Projekt zu erteilen. Bei Vorliegen geringfügiger Mängel kann die Benützungsbewilligung unter der Vorschreibung von Auflagen erteilt werden. Auch kann sie für einen in sich abgeschlossenen Teil der baulichen Anlage erteilt werden. Die Benützung einer baulichen Anlage ist zu untersagen, wenn die bauliche Anlage ohne Fertigstellungsanzeige benützt wird, der Fertigstellungsanzeige keine oder nur mangelhafte und unzureichende Unterlagen angeschlossen sind und trotz Verbesserungsauftrag binnen gesetzter Frist nicht nachgereicht und ergänzt werden, baubewilligungs- oder anzeigepflichtige Planabweichungen vorliegen oder Mängel vorliegen, die eine ordnungsgemäße Benützung verhindern. Textquelle: WEKA-VERLAG 59390-r03_07_05.fm_eZ-02/2015 Da in jedem Bundesland und in jeder Gemeinde diesbezüglich unterschiedliche Richtlinien gelten, ist es empfehlenswert, wenn Sie sich direkt an Ihre Baubehörde wenden. Infolink – Bundeskanzleramt Empfehlung der Bauherrenhilfe.org: Bedenken Sie die Einforderung der Unterlagen beim Immobilienankauf im Bestand! Oft informieren uns Besitzer von…

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Wien (OTS) – Zum ersten Mal wurden Konsumenten zum Thema Nachhaltigkeit und Immobilien befragt. Die Ergebnisse der Studie sind verblüffend und mitunter erschreckend. Die Branche produziert an der Nachfrage vorbei, die Fördermöglichkeiten sind unbekannt und mit dem Energieausweis fängt kaum jemand etwas an. Wohnungssuchende halten bewusst Ausschau nach nachhaltigen Immobilien, sie sind sogar bereit mehr dafür zu zahlen. Bloß: Sie suchen vergeblich. Es gibt zu wenig Angebot, das den Vorstellungen der Konsumenten entspricht. Neben günstigen Mieten und Betriebskosten sind ihnen bei ihrem neuen Wohnraum vor allem auch gesundheitliche Aspekte wichtig. Das ergab eine von wiko, einem Beratungsunternehmen für Öffentlichkeitsarbeit und Wirtschaftskommunikation, initiierte Studie, die in Zusammenarbeit mit der Österreichischen Gesellschaft für Nachhaltige Immobilienwirtschaft (ÖGNI), Rhomberg Bau, dem Aluminium-Fenster-Institut (AFI) und Pro Projekt Baumanagement & Planung durchgeführt wurde. Kritik an der Kommunikation der Politik ergibt sich durch ein anderes Ergebnis der ImmoNachhaltigkeits-Studie 2012 53 Prozent der Konsumenten geben an, keine Förderungen für die Sanierung eines Eigenheimes zu kennen, die Wiener Konsumenten schneiden mit 71 Prozent besonders schlecht ab. „Die Politik muss dafür sorgen, dass die Fördermöglichkeiten auch richtig kommuniziert werden, sonst schießen die Förderungen an ihrem Ziel vorbei“, meint Philipp Kaufmann, Gründungspräsident der ÖGNI. Auch der Energieausweis wird als unbedeutend wahrgenommen: Lediglich 16 Prozent der Konsumenten und 21 Prozent der Wohnungssuchenden gehen davon aus, dass ein Energieausweis für ihre Immobilien vorliegt, so ein weiteres Ergebnis. Die Basis der Studie ist eine von Karmasin Motivforschung unter 950 Konsumenten durchgeführte telefonische Umfrage, repräsentativ für Österreicher ab 18 Jahre. Ergänzt wurde die Konsumentenumfrage durch eine Online-Befragung bei Wohnungssuchenden von IMMOBILIEN.NET unter weiteren 482 Befragten Die gesamte Studie ist hier kostenlos downloadbar: ImmoNachhaltigkeitsstudie – 2012; Quelle der ImmoNachhaltigkeitsstudie – 2012:  Österreichischen Gesellschaft für Nachhaltige Immobilienwirtschaft (ÖGNI)   Energieausweis; Bildquelle: BHH.org…

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