Immobilienmakler: Auf der Suche nach der Verantwortung bei der Vermittlung von Immobilien und etwaigen finanziellen Schäden dadurch Nachstehend wird dargestellt, was Sie von Maklern erwarten dürfen und ob Makler überhaupt für (irgend-)etwas haften, oder nicht. Während viele Verkaufswillige auf Online-Plattformen setzen und versuchen ihre Immobilien selbst zu verkaufen, setzen auch immer mehr Privatpersonen Makler ein um kaufwillige Interessenten zu finden. Für gewerbliche Vermieter oder Verkäufer bzw. Bauträger gehören Makler ohnedies zum Geschäftsmodell dazu. Gemäß § 3 Absatz 1 Maklergesetz (MaklerG) ist der Makler verpflichtet, die Interessen des Auftragsgebers redlich und sorgfältig zu wahren. Makler und Auftraggeber sind untereinander verpflichtet, wechselseitig erforderliche Informationen (=Nachrichten) über das Geschäft zu geben. Gemäß § 30b Absatz 2 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) zählen zu diesen erforderlichen Nachrichten, die der Immobilienmakler dem Auftraggeber zu geben hat, sämtliche Umstände, die für die Beurteilung des zu vermittelten Geschäftes wesentlich sind. Der Immobilienmakler muss seine Fachkenntnisse, also seine Kenntnisse vom Markt und Hintergrundwissen über Immobilien, einbringen und alle wesentlichen allgemeinen Informationen über das Projekt erteilen. Der Makler ist auch Sachverständiger im Sinne des § 1299 ABGB. Das bedeutet, dass er seine Pflicht nicht erst dann verletzt, wenn er den Auftraggeber nicht aufklärt, sondern bereits dann, wenn seine Angaben nicht richtig oder aufgrund ihrer Unvollständigkeit missverständlich sind. Es darf von einem Immobilienmakler auch erwartet werden, über einschlägige Probleme Bescheid zu wissen und richtige Auskünfte zu erteilen. Der als Doppelmakler tätige Immobilienmakler darf Informationen des Verkäufers aber ungeprüft an den Käufer weitergeben, solange er keine Hinweise auf deren Unrichtigkeit hat. Sorgfaltspflichten des Maklers Den Immobilienmakler treffen nach der Rechtsprechung grundsätzlich keine besonderen Nachforschungspflichten. Sollte der Immobilienmakler eine Eigentumswohnung an einen Konsumenten vermitteln, ist er lediglich verpflichtet, in den Wohnungseigentumsvertrag und das Grundbuch Einsicht zu nehmen. Dies betrifft aber lediglich Informationspflichten hinsichtlich des Nutzungsrechtes und der Kostentragung. Die Rechtsprechung ist, was die Haftung des Immobilienmaklers betrifft, jedoch äußerst zurückhaltend. Haftung des Maklers Das bedeutet, dass der Makler schon einen ganz grundsätzlich wesentlich niedrigeren Pflichtenkatalog und Sorgfaltsmaßstab hat. Hinzu kommt, dass Makler auch nur auf den Vertrauensschaden, nicht aber auf das Erfüllungsinteresse, haften. Dies ist eine weitere massive Einschränkung der Haftung des Maklers. Er muss nur den Schaden ersetzen, der anderen Personen im Vertrauen auf die richtigen Angaben des Maklers entstanden sind. Ein Beispiel: Steht fest, dass die Käufer im Fall der richtigen und vollständigen Aufklärung die Liegenschaft nicht gekauft hätten, so sind sie nur so zu stellen, wie sie stünden, wenn sie ordnungsgemäß aufgeklärt…
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