Mangelhaftigkeit der Gewerke und andererseits in der Insolvenz der jeweiligen Auftragnehmer! Am 14.5.2012 habe ich die ATV-Sendung „Pfusch am Bau“ mit Aufmerksamkeit verfolgt. Eigentümer von Grundstücken haben dabei Firmen beauftragt, Einfamilienhäuser auf ihren Grundstücken zu errichten. Der Gesetzgeber wäre meines Erachtens gefordert, auch bei derartigen Konstellationen eine gesetzliche Regelung ähnlich dem Bauträgervertragsgesetz zu schaffen, damit solche für den Konsumenten unzumutbare und existentielle Schwierigkeiten vermieden werden. Bis dahin kann man sich mit vertraglichen Änderungen helfen Die Hauptursache der aufgetretenen Probleme liegt einerseits in der Mangelhaftigkeit der Gewerke und andererseits in der Insolvenz der jeweiligen Auftragnehmer während der Bauphase. Zur Verhinderung von Schäden der Konsumenten wäre es zunächst erforderlich, die Höhe und die Fälligkeit der Zahlungen an die Fertigstellung der jeweiligen Bauetappen anzupassen. Dabei müssten ähnlich wie im Bauträgervertragsgesetz vorgegangen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Erwerber bei Anwendung des Bauträgervertragsgesetzes noch nicht Eigentümer des Grundstücksanteils ist, bei Werkverträgen ist der Erwerber demgegenüber Eigentümer des Grundstückes. Diesem Umstand ist durch eine Abänderung der Bauetappen Rechnung zu tragen. Der § 10 des Bauträgervertragsgesetzes sieht vor, dass 10 – 15 % bei rechtskräftiger Baubewilligung zu bezahlen sind, was voraussetzt, dass bereits eine fertige Einreichplanung vorliegt. 30 – 35 % der Auftragssumme sind nach Fertigstellung des Rohbaus und des Daches zu bezahlen, 20 % nach Fertigstellung der Rohinstallationen, 12 % nach Fertigstellung der Fassade und der Fenster einschließlich deren Verglasung, 12 % nach Bezugsfertigstellung oder der vereinbarten vorzeitigen Übergabe, 4 % nach Fertigstellung der Gesamtanlage und der Rest nach Ablauf von 3 Jahren bzw. nach Übergabe einer Haftrücklassgarantie. Die Prozentsätze können unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des Einzelfalls entsprechend abgeändert werden. Die Anzahlung sollte mittels Bankgarantie abgesichert werden, die vom Auftragnehmer beizubringen ist. In der Folge müsste folgender Passus in den Werksvertrag aufgenommen werden: „Die Fälligkeit der vereinbarten Zahlungsetappen setzt das Vorliegen einer Bestätigung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen über die Fertigstellung der jeweiligen Bauetappe und die Mängelfreiheit der bis zum Eintritt der Fälligkeit vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen voraus, wobei die Kosten des Sachverständigen vom Auftragnehmer zu tragen sind, wenn entweder der Baufortschritt nicht erreicht ist oder wenn Mängel festgestellt werden.“ Die gerichtlich beeideten Bausachverständigen lassen sich aus dem Internet entnehmen ( www.sdgliste.justiz.gv.at). Es wäre jedenfalls sinnvoll, einen Sachverständigen zu wählen, der sein Büro in der Nähe der Baustelle …
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